EU-Taxonomieangaben für die Versicherungsgruppe
Nachfolgend werden Kennzahlen bezogen auf Kapitalanlagen zu Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 dargestellt. Auf detaillierte versicherungstechnische Angaben wird verzichtet, weil keine taxonomiefähigen (eligible) oder taxonomiekonformen (aligned) Tätigkeiten aus dem Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft vorliegen.
Die EU-Taxonomieverordnung vom Juni 2020 wird schrittweise durch sogenannte delegierte Rechtsakte konkretisiert. Im Rahmen von Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 veröffentlicht Swiss Life zum 31. Dezember 2025 Kennzahlen zu taxonomiefähigen (eligible) und taxonomiekonformen (aligned) Kapitalanlagen für die sechs Umweltziele Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Swiss Life veröffentlicht die Kennzahlen für Versicherungsunternehmen bezogen auf Kapitalanlagen als Schweizer Muttergesellschaft von EU-Unternehmen freiwillig, mit befreiender Wirkung für die EU-Tochterunternehmen.
Gemäss EU-Taxonomieverordnung werden Positionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten wie auch andere Vermögenswerte (zum Beispiel Forderungen gegenüber Rückversicherern oder latente Steueransprüche) aus der Analyse ausgeschlossen. Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmenden getragen wird, sind in der Analyse enthalten.
Zur Bestimmung der taxonomiebezogenen Kennzahlen für Kapitalanlagen wurde die Bewertung auf Basis des «Fair Value»-Ansatzes vorgenommen. Entsprechende Positionen aus der Durchsicht von Vehikeln (wie beispielsweise Fonds) werden berücksichtigt, wo vorhanden. Die Zuordnung der Wertschriften (Unternehmensanleihen und Aktien) erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen von den Unternehmen berichteten Umsätze bzw. Investitionsausgaben (CapEx). Diese Information wird von externen Datenanbietern bezogen. Dabei fokussiert sich Swiss Life bei Unternehmen auf diejenigen, die in den Anwendungsbereich der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen.
Aktuelle Anpassungen im Rahmen von Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 werden berücksichtigt wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 festgelegt. Diese umfassen nebst Vereinfachungen auch neue Datenpunkte. Die neuen Datenpunkte können in der Berichterstattung von Swiss Life berücksichtigt werden, sobald entsprechende Daten vorliegen.
Die Nachhaltigkeitsstrategie, auch im Kontext der Produktentwicklung, wird in den Kapiteln «Nachhaltigkeitsstrategie und -ziele», «Nachhaltigkeit als Vermögensverwalterin» sowie «Nachhaltigkeit in der Versicherung und der Beratung» erläutert. Aspekte des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel werden im Kapitel «Klimawandel» aufgezeigt.
Die folgenden Kennzahlen gelten für die sechs Umweltziele. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 wurden die Anlageklassen Immobilien, Unternehmensanleihen und Aktien beurteilt.
Kennzahlen bezogen auf Kapitalanlagen zu Artikel 8 der EU-Taxonomieverordnung für die Versicherungsgruppe per 31.12.2025
| Risikopositionen | % | Betrag in Mio. CHF | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Gesamt-AUM | 100 | 195 208 | |||
| 2 | Für den KPI erfasste Vermögenswerte | ~57 | 111 105 | |||
| % der erfassten Vermögenswerte | % umsatzbasiert | % CapEx-basiert | ||||
| 3 | Taxonomiefähig | ~44 | ~45 | |||
| 4 | Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1) | <1 | <1 | |||
| 5 | Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2) | <1 | <1 | |||
| 6 | Taxonomiekonform | ~2 | ~3 | |||
| 7 | Unternehmen, die unter Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen | ~2 | ~2 | |||
| 8 | davon Nicht-Finanzunternehmen | ~1 | ~2 | |||
| 9 | davon Finanzunternehmen | <1 | <1 | |||
| 10 | Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen | <1 | <1 | |||
| 11 | Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird | ~1 | ~2 | |||
| 12 | Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3) | |||||
| 13 | Übergangstätigkeiten | <1 | <1 | |||
| 14 | Ermöglichende Tätigkeiten | ~1 | ~1 | |||
| 15 | Tätigkeiten im Bereich Kernenergie (1) | <1 | <1 | |||
| 16 | Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas (2) | <1 | <1 | |||
| Taxonomiekonform je Ziel | % umsatzbasiert | % CapEx-basiert | ||||
| 17 | Klimaschutz (CCM) | ~2 | ~3 | |||
| 18 | Anpassung an den Klimawandel (CCA) | <1 | <1 | |||
| 19 | Wasser- und Meeresressourcen (WTR) | <1 | <1 | |||
| 20 | Kreislaufwirtschaft (CE) | <1 | <1 | |||
| 21 | Verschmutzung (PPC) | <1 | <1 | |||
| 22 | Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) | <1 | <1 | |||
| 23 | Nicht bewertete Risikopositionen | |||||
| 24 | Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien (4) | |||||
| 25 | Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäss Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten (5) | |||||
| 26 | Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden (6) | |||||
| Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte | % | Betrag in Mio. CHF | ||||
| 27 | Unternehmen, die unter Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen | ~28 | 30 845 | |||
| 28 | davon Nicht-Finanzunternehmen | ~12 | 13 100 | |||
| 29 | davon Finanzunternehmen | ~9 | 9 812 | |||
| 30 | Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen | ~72 | 80 260 | |||
| 31 | Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird | ~77 | 85 672 | |||
| 32 | Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen (3) | |||||
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1 Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.
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2 Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.
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3 Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung
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4 Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung
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5 Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.
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6 Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung. Diese Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.
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Zum Stichtag 31. Dezember 2025 beliefen sich die beurteilten Kapitalanlagen der Anlageklassen Immobilien, Unternehmensanleihen und Aktien gesamthaft auf rund 71% der zu klassifizierenden Kapitalanlagen. Grüne, soziale und nachhaltige Anleihen werden in gleicher Weise einbezogen wie Anleihen ohne spezifischen Bezug zu Nachhaltigkeitsaspekten. Für Immobilien wurde so weit keine Beurteilung der Taxonomiefähigkeit bezüglich der fünf Umweltziele Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme vorgenommen. Die Taxonomiefähigkeit oder -konformität der übrigen gemäss EU-Taxonomieverordnung zu klassifizierenden Kapitalanlagen, zum Beispiel Infrastruktur, kann aufgrund fehlender Daten nicht vollständig ermittelt werden.