Zusammensetzung
Bei der Nominierung als Mitglieder des Verwaltungsrats zuhanden der Generalversammlung achtet der Verwaltungsrat auf eine ausgewogene Verteilung der fachlichen und der persönlichen Kompetenzen sowie eine angemessene Diversität unter anderem in Bezug auf Geschlecht und Amtszeit. Besonders beachtet wird zudem, dass der Verwaltungsrat neben allen fachlichen Kompetenzen, die für die Steuerung der Swiss Life-Gruppe als führende europäische Anbieterin von umfassenden Vorsorge- und Finanzlösungen erforderlich sind (Know-how in den Bereichen Versicherung und Vorsorge, Asset Management, Immobilien/Infrastruktur, Risikomanagement, IT etc.), auch über den entsprechenden Fokus mit Bezug auf Environmental, Social and Governance (ESG) verfügt. Die beruflichen und persönlichen Qualifikationen der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder sind den jeweiligen Lebensläufen zu entnehmen, siehe hier oder die Internetseite www.swisslife.com, Bereich «Über uns», Rubrik «Corporate Governance», Unterrubrik «Verwaltungsrat» (www.swisslife.com/verwaltungsrat).
Im Berichtsjahr und während der drei der Berichtsperiode vorangegangenen Geschäftsjahre hat kein Mitglied des Verwaltungsrats der Swiss Life Holding eine operative Führungsfunktion innerhalb der Swiss Life-Gruppe ausgeübt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats stehen in keinen wesentlichen geschäftlichen Beziehungen zur Swiss Life Holding oder zu anderen Konzerngesellschaften. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Swiss Life Holding AG bilden in Personalunion auch den Verwaltungsrat der Swiss Life AG.
Die Anzahl der externen Mandate ist gemäss Statuten für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung wie folgt beschränkt: Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht mehr als 15 zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon maximal vier Mandate in anderen börsenkotierten Unternehmen; Mitglieder der Konzernleitung dürfen nicht mehr als fünf zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon maximal ein Mandat in einem anderen börsenkotierten Unternehmen. Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten, die unter gemeinsamer Kontrolle oder gleicher wirtschaftlicher Berechtigung stehen, werden jeweils als ein Mandat gezählt. Nicht unter diese Beschränkung fallen Mandate, die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung auf Anordnung der Gesellschaft wahrnimmt, sowie Mandate in Vereinen, gemeinnützigen Stiftungen, Familienstiftungen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und sonstigen Rechtseinheiten mit ideellem oder gemeinnützigem Zweck.
Die Annahme von Verwaltungsratsmandaten bei anderen Gesellschaften durch Mitglieder des Verwaltungsrats der Swiss Life Holding ist mit dem Verwaltungsrat abzustimmen; der Präsident des Verwaltungsrats ist über die beabsichtigte Annahme eines zusätzlichen Verwaltungsratsmandats zu informieren. Angaben zu weiteren Verwaltungsratsmandaten der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats finden sich im folgenden Abschnitt.
Die Statuten und das Organisationsreglement der Swiss Life Holding können auf der Internetseite www.swisslife.com, Bereich «Investoren und Aktionäre», Rubrik «Für Aktionäre», Unterrubrik «Statuten», eingesehen werden (www.swisslife.com/statuten).
Bezüglich der nachstehend aufgeführten Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend. Die Lebensläufe ehemaliger Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Angaben zu früheren externen Mandaten amtierender Mitglieder des Verwaltungsrats können dem Corporate-Governance-Teil der betreffenden früheren Geschäftsberichte entnommen werden, abrufbar auf der Internetseite www.swisslife.com, Bereich «Investoren und Aktionäre», Rubrik «Ergebnisse und Berichte» (www.swisslife.com/geschaeftsberichte).