2 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze
Die wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze sind unten aufgeführt. Sofern nicht anders vermerkt, wurden sie auf alle hier dargestellten Berichtsperioden angewendet.
2.1 Grundlage der Berichterstattung
Die konsolidierte Jahresrechnung von Swiss Life wurde in Übereinstimmung mit und unter Einhaltung der IFRS®-Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt.
Die Erstellung des Abschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards erfordert einige wichtige Schätzungen. Ferner werden vom Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze der Gruppe Beurteilungen verlangt. Bereiche mit einem höheren Beurteilungsbedarf bzw. höherer Komplexität bzw. Bereiche, bei denen Annahmen und Schätzungen für die konsolidierte Jahresrechnung massgebend sind, sind in Anhang 3 angegeben.
Rundungen können dazu führen, dass Beträge nicht genau aufgehen.
2.2 Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze
Die Swiss Life-Gruppe hat die nachfolgenden neuen Standards einschliesslich möglicher nachfolgender Anpassungen anderer Standards erstmalig per 1. Januar 2023 angewandt:
- IFRS 17 «Versicherungsverträge»
- IFRS 9 «Finanzinstrumente»
- Änderungen an IAS 12 «Ertragsteuern» «Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln»
Im Folgenden werden die neuen Rechnungslegungsgrundsätze im Zusammenhang mit IFRS 17, IFRS 9 und den Änderungen an IAS 12 sowie die Umstellung auf IFRS 17 und IFRS 9 beschrieben. IFRS 17 wurde soweit möglich rückwirkend angewandt. Die Vergleichsperioden wurden angepasst. IFRS 9 wurde rückwirkend angewandt, ohne Anpassung der Vergleichsperioden.
Andere neue oder geänderte Standards und Interpretationen hatten keine wesentliche Auswirkung auf die Rechnungslegungsgrundsätze der Gruppe.
2.2.1 IFRS 17 «Versicherungsverträge»
IFRS 17 legt Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und den Ausweis von Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung fest. Es werden drei verschiedene Modelle eingeführt, mit denen Vertragsgruppen anhand der Vertragsbedingungen bewertet werden. Die Modelle umfassen durch die Gruppe vorgenommene Schätzungen des Barwerts von zukünftigen Mittelflüssen, die bei der Erfüllung der Verträge durch die Gruppe erwartet werden, eine explizite Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken und eine vertragliche Servicemarge.
Aufgrund der Art ihres Geschäfts ist bei Swiss Life der Variable-Fee-Ansatz (VFA) das vorherrschende Modell. Der Building-Block-Ansatz (BBA oder allgemeines Modell) als Basismodell wird auf sämtliche Versicherungsverträge angewandt, es sei denn, der Vertrag unterliegt dem VFA oder qualifiziert sich für diesen oder die Gruppe entscheidet sich für das vereinfachte Modell, den Prämienallokationsansatz (PAA).
Nach IFRS 17 bestehen die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen im Rahmen des BBA und des VFA aus dem Barwert des bestmöglichen Schätzwerts der zukünftigen Mittelflüsse, einer Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken und einer vertraglichen Servicemarge, die den nicht verdienten Gewinn aus einem Vertrag darstellt. Die vertragliche Servicemarge steht für den Gewinn, den das Unternehmen voraussichtlich aus der Bereitstellung von Versicherungsdeckung verdienen wird. Die Auflösung der vertraglichen Servicemarge wird über den Deckungszeitraum erfolgswirksam erfasst, wenn das Unternehmen die Versicherungsleistungen oder die kapitalanlagebezogenen Leistungen und die Leistungen zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen erbringt.
Die Gruppe wendet den VFA auf Versicherungs- und Kapitalanlageverträge mit direkter Überschussbeteiligung (VFA-Verträge) an. Bei VFA-Verträgen handelt es sich im Wesentlichen um Versicherungsverträge und Verträge mit kapitalanlagebezogenen Leistungen, bei denen die Gruppe dem Versicherungsnehmer voraussichtlich eine Rendite aufgrund von zugrunde liegenden Referenzwerten zahlen wird. Im Rahmen eines VFA-Vertrags geht die Gruppe davon aus, den Versicherungsnehmern einen Betrag zu zahlen, der den festgelegten zugrunde liegenden Referenzwerten entspricht, abzüglich einer variablen Dienstleistungsgebühr. Die variable Gebühr gilt als Vergütung, welche die Gruppe dem Versicherungsnehmer für Leistungen im Rahmen des VFA-Vertrags in Rechnung stellt.
Die Swiss Life-Gruppe bewertet im Rahmen des VFA folgende Vertragsarten:
- Lebensversicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung
- Anteilgebundene Verträge nach IFRS 17
Die Gruppe entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein Vertrag Merkmale einer direkten Überschussbeteiligung aufweist und somit für die Anwendung des VFA in Betracht kommt. Verträge mit Überschussbeteiligung unterscheiden sich je nach Land erheblich. Nicht alle Verträge mit Überschussbeteiligung erfüllen die Kriterien für eine Bilanzierung als Verträge mit direkter Überschussbeteiligung.
Die Swiss Life-Gruppe bewertet im Rahmen des BBA folgende Vertragsarten:
- Bestimmte Lebensversicherungsverträge ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
- Ausgestellte und gehaltene Rückversicherungsverträge mit einer Vertragsgrenze von mehr als einem Jahr
Die Bewertung der Verbindlichkeiten und der Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen im Rahmen des PAA gleicht dem Ansatz der nicht verdienten Prämien für Verträge mit kurzer Laufzeit. Die erfassten Beträge setzen sich zusammen aus einem Vermögenswert oder einer Verbindlichkeit für die verbleibende Deckung, welche die im Rahmen der Verträge erhaltenen Prämien abzüglich der Abschlusskosten umfasst. Zudem wird eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gebildet.
Die Swiss Life-Gruppe bewertet im Rahmen des PAA folgende Vertragsarten:
- Nichtlebensversicherungsverträge
- Krankenversicherungs- und Risikovorsorgeverträge
- Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsverträge
- Bestimmte ausgestellte und gehaltene Rückversicherungsverträge
Versicherungsverträge sind Verträge, nach denen eine Partei ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein bestimmtes ungewisses künftiges Ereignis den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Ein signifikantes Versicherungsrisiko besteht, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen bedeutende zusätzliche Leistungen zu erbringen hat. Davon ausgenommen sind die Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt, das heisst, die keine wahrnehmbare Wirkung auf die wirtschaftliche Sicht des Geschäfts haben. Bei der Klassifizierung von Verträgen werden sowohl von der Gruppe ausgestellte Versicherungsverträge als auch von der Gruppe gehaltene Rückversicherungsverträge identifiziert. Als Versicherungsverträge betrachtet die Swiss Life-Gruppe grundsätzlich alle Verträge, welche die Erbringung zusätzlicher Leistungen in Höhe von mehr als 10% der Leistungen erfordern, die zu erbringen wären, wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre, ausgenommen die sogenannten kommerziell unbedeutenden Umstände. Die Gruppe hat bei allen Verträgen den Umfang des Versicherungsrisikos eingeschätzt. Verträge, bei denen zunächst kein Versicherungsrisiko übertragen wird, wohl aber später, werden von Anfang an als Versicherungsverträge eingestuft, es sei denn, der Gruppe steht es frei, die Versicherungsprämie später festzulegen. In diesem Fall wird der Vertrag erst dann als Versicherungsvertrag eingestuft. Ein Vertrag, der die Kriterien für einen Versicherungsvertrag erfüllt, gilt so lange als Versicherungsvertrag, bis alle Rechte und Pflichten abgelöst oder erloschen sind.
Verträge, bei denen keine signifikante Übertragung eines Versicherungsrisikos vom Versicherungsnehmer auf die Gruppe stattfindet, werden als Kapitalanlageverträge eingestuft.
Für Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gelten dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie für Versicherungsverträge. Bei Kapitalanlageverträgen ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung kommen die Ansatz- und die Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente zur Anwendung.
Die Gruppe bestimmt Portfolios von Versicherungsverträgen. Jedes Portfolio umfasst Verträge mit ähnlichen Risiken, die gemeinsam gesteuert werden und in drei Gruppen unterteilt werden: belastende Verträge, Verträge ohne signifikantes Risiko, belastend zu werden, und verbleibende Verträge, es sei denn, die Gruppen von Verträgen werden mutualisiert. Bei nicht mutualisierten Vertragsgruppen beurteilt die Swiss Life-Gruppe zur Unterscheidung zwischen den zwei Gruppen nicht belastender Verträge jedes Portfolio von Versicherungsverträgen in erster Linie aus qualitativer Sicht hinsichtlich Profitabilität unter grundsätzlich möglichen Szenarien. Zusätzliche Kriterien werden berücksichtigt, wenn dies für notwendig erachtet wird. Verträge gelten beim erstmaligen Ansatz als belastend, wenn es sich bei den Erfüllungswerten aus den Verträgen um Nettoabflüsse handelt. Bei den Verträgen, die anhand des PAA bewertet werden, geht die Gruppe davon aus, dass beim erstmaligen Ansatz keine Verträge belastend sind, es sei denn, Tatsachen und Umstände legen etwas anderes nahe.
Jede Gruppe von Versicherungsverträgen wird weiter nach dem Ausgabejahr unterteilt. Auf die resultierenden Gruppen werden die Ansatz- und Bewertungsvorschriften angewandt. Die Gruppen werden beim erstmaligen Ansatz bestimmt und ihre Zusammensetzung wird in der Folge nicht neu beurteilt. Verträge, deren Ausstellung mehr als ein Jahr auseinander liegt, gehören nicht zur gleichen Gruppe.
Die Versicherungsnehmer einiger Verträge mit direkter Überschussbeteiligung teilen sich mit den Versicherungsnehmern anderer Verträge die Erträge aus dem gleichen Pool von zugrunde liegenden Referenzwerten. Aufgrund von Zahlungen an Versicherungsnehmer anderer Verträge, die sich im gleichen Pool befinden, sinkt der Anteil der Versicherungsnehmer an den Erträgen der zugrunde liegenden Referenzwerte oder umgekehrt. Die gegenseitige Abhängigkeit der Mittelflüsse zwischen den Verträgen wird gemeinhin als «Mutualisierung» bezeichnet. Sie wird beeinflusst durch regulatorische und statutarische Anforderungen sowie Ansichten des Managements.
Eine Gruppe von Versicherungsverträgen wird von der Swiss Life-Gruppe zum frühesten der folgenden Zeitpunkte angesetzt:
- Zu Beginn des Deckungszeitraums
- Zum Zeitpunkt, zu dem die erste Zahlung eines Versicherungsnehmers fällig wird
- Für eine Gruppe von belastenden Verträgen, wenn die Gruppe belastend wird
Die Swiss Life-Gruppe erfasst eine Gruppe von ausgestellten Rückversicherungsverträgen, die eine anteilige Deckung bieten, zu Beginn des Deckungszeitraums der Gruppe von Rückversicherungsverträgen oder beim erstmaligen Ansatz jedes zugrunde liegenden Versicherungsvertrags, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintritt, und erfasst sämtliche anderen Gruppen von Rückversicherungsverträgen nach dem Beginn des Deckungszeitraums der Gruppe von Rückversicherungsverträgen. Der Deckungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Swiss Life-Gruppe Deckung für Leistungen aus den rückversicherten Anteilen der zugrunde liegenden Versicherungsverträge erhält.
Anschliessend werden der Gruppe neu ausgestellte Verträge hinzugefügt, sofern alle Verträge der Gruppe im selben Jahr ausgestellt werden.
Mittelflüsse liegen innerhalb der Grenzen eines Versicherungsvertrags, wenn sie aus wesentlichen Rechten und Pflichten entstehen, die während der Berichtsperiode bestehen, in der das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämien zwingen kann oder in der das Unternehmen die wesentliche Verpflichtung hat, für den Versicherungsnehmer Leistungen zu erbringen.
Die wesentlichen Rechte und Pflichten enden, wenn:
- das Unternehmen die praktische Fähigkeit besitzt, die Risiken des einzelnen Versicherungsnehmers neu zu bewerten und folglich einen Preis oder ein Leistungsniveau festzulegen, das diesen Risiken vollkommen Rechnung trägt, oder beide nachstehenden Kriterien erfüllt sind;
- das Unternehmen die praktische Fähigkeit besitzt, die Risiken des Portfolios von Versicherungsverträgen, in dem der Vertrag enthalten ist, neu zu bewerten und folglich einen Preis oder ein Leistungsniveau festzulegen, das diesen Risiken vollkommen Rechnung trägt;
- bei der Preisfestsetzung der Prämien bis zum Zeitpunkt, zu dem die Risiken neu bewertet werden, die Risiken im Zusammenhang mit Zeiträumen nach dem Zeitpunkt der Neubewertung nicht berücksichtigt werden.
Die Vertragsgrenze wird zu jedem Bilanzstichtag oder wenn dies aufgrund der Fakten und Umstände angezeigt ist, neu beurteilt. Daher kann sie sich im Laufe der Zeit ändern.
Bei der Beurteilung der praktischen Fähigkeit, dem Risiko bei der Verlängerung eines bestehenden Vertrags vollkommen Rechnung zu tragen, gelten folgende Einschränkungen:
- Einschränkungen, die sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben
- Gesetzliche und regulatorische Einschränkungen
- Wirtschaftliche und Reputationsbeschränkungen
Einschränkungen sind jedoch irrelevant, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie gelten gleichermassen für neue und bestehende Versicherungsnehmer im selben Markt.
- Sie haben keine wirtschaftliche Substanz (d. h. keine wahrnehmbare Auswirkung auf die wirtschaftliche Sicht des Geschäfts).
Eine Beschränkung, welche die Fähigkeit zur Preisfestsetzung von Verträgen einschränkt, unterscheidet sich von getroffenen Preisentscheidungen, was die praktische Fähigkeit, das Risiko zum Zeitpunkt der Verlängerung vollkommen zu widerspiegeln, möglicherweise nicht einschränkt. Preisentscheidungen sind zum Beispiel die Höhe der Prämienaufschläge oder Rabatte für die Versicherungsnehmer.
Bei Swiss Life gelten die nachfolgend beschriebenen Vertragsgrenzen.
Im Schweizer Kollektivlebengeschäft, das die Vollversicherung, die teilautonome Versicherung und die reine Risikoversicherung umfasst («BVG-Geschäft» gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) werden die Vertragsbeziehungen durch einen Kollektivlebensversicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und einer Stiftung sowie durch einen Anschlussvertrag zwischen der Stiftung und dem Arbeitgeber geregelt. Für die Vertragsgrenzen ist der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und der Stiftung relevant. Bei diesen Verträgen handelt es sich in der Regel um unbefristete Verträge ohne definierten Kündigungstermin, d. h., die Weiterführung des Vertrags benötigt keine aktive Verlängerung. Es gibt Kündigungsrechte und Möglichkeiten, die Tarife neu festzusetzen. Aufgrund regulatorischer und wirtschaftlicher Zwänge sind diese jedoch eingeschränkt. Neue Policen für neue Mitarbeitende in einem bestehenden Anschlussvertrag gelten beim erstmaligen Ansatz nicht als neue Verträge («Neugeschäft»). Neue Anschlussverträge für eine bestehende Stiftung oder neue Stiftungen werden als ausserhalb der Vertragsgrenze betrachtet und beim erstmaligen Ansatz als Neugeschäft ausgewiesen.
Einzellebengeschäft (Renten, Erlebensfallversicherungen, reine Risikoversicherungen, anteilgebundene Versicherungen): Bei allen Vertragsarten gilt der Vertragsablauf als Vertragsgrenze.
Bei den meisten Spar- und Vorsorgeverträgen liegen die Mehrprämien auf bestehenden Verträgen (regelmässig oder unregelmässig) innerhalb der Vertragsgrenze. Bei offenen Kollektivverträgen umfasst die Vertragsgrenze künftige Prämien und Renten aus bestehenden Anschlüssen. Künftige Anschlüsse an Kollektivverträge liegen jedoch in der Regel ausserhalb der Vertragsgrenze.
Das Kollektiv-Risikolebensversicherungsgeschäft, Nichtlebenverträge sowie Krankenversicherungs- und Risikovorsorgeverträge weisen generell eine kurze Vertragsgrenze auf.
Abzinsungssätze werden verwendet, um die Schätzungen der zukünftigen Mittelflüsse der Versicherungsvertragsportfolios anzupassen.
Die Abzinsungssätze decken sich mit beobachtbaren aktuellen Marktpreisen für Finanzinstrumente mit Mittelflüssen, deren Merkmale hinsichtlich des zeitlichen Anfalls, der Währung und der Liquidität denjenigen der Versicherungsverträge entsprechen.
Die Swiss Life-Gruppe legt die geeigneten Abzinsungssätze für Portfolios von Versicherungsverträgen gemäss VFA anhand einer Renditekurve fest, welche die aktuellen Marktrenditen gemäss einer Fair-Value-Bewertung des Referenzportfolios von zugrunde liegenden Vermögenswerten widerspiegelt. Die Swiss Life-Gruppe passt diese Renditekurve an, um die Faktoren, d. h. Markt- und Ausfallrisiken, zu eliminieren, die für die Versicherungsverträge nicht relevant sind, mit Ausnahme von Unterschieden bei den Liquiditätsmerkmalen der Versicherungsverträge und des Referenzportfolios.
Für das nach dem BBA und dem PAA bilanzierte Geschäft bestimmt die Swiss Life-Gruppe die Abzinsungssätze, indem sie eine liquide Renditekurve mit Anpassung des Ausfallrisikos berichtigt, wenn die Kurve nicht ausreichend gesichert ist. Liquide Renditekurven beruhen auf Markt-Swapsätzen. Die wichtigsten Währungen für die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft von Swiss Life sind der Schweizer Franken und der Euro. Die liquide Renditekurve für den Schweizer Franken basiert auf SARON-Sätzen und diejenige für den Euro auf dem EURIBOR.
Ausserhalb von Perioden, in denen der Markt für Swapsätze als nicht genügend tief, liquide und transparent eingeschätzt wird, wird zur Ableitung der Renditekurve eine Extrapolation vorgenommen. Für die Extrapolation wird die Smith-Wilson-Methode verwendet. Relevante Merkmale sind der sogenannte Last Liquid Point (LLP), bei dem die Extrapolation beginnt, und die Ultimate Forward Rate (UFR), zu der die extrapolierten Renditekurven konvergieren.
Last Liquid Point (LLP) und Ultimate Forward Rate (UFR) für das Geschäftsjahr 2023
LLP in Jahren | UFR | |||
---|---|---|---|---|
Währung | ||||
Schweizer Franken | 15 | 2.45% | ||
Euro | 20 | 3.45% |
Für alle dargestellten Zeiträume wurden die gleichen LLP und UFR angewandt.
Die Liquiditätsprämie für VFA-Portfolios lässt sich berechnen als Differenz zwischen dem massgebenden Satz zur Abzinsung der Verbindlichkeiten und der liquiden Renditekurve vor dem LLP. Die nachstehende Tabelle zeigt die Liquiditätsprämien für die jeweiligen VFA-Portfolios.
Liquiditätsprämie
In Basispunkten | ||||
---|---|---|---|---|
31.12.2023 | 31.12.2022 | |||
Schweizer Franken (Schweizer Kollektivlebensversicherung) | 73 | 68 | ||
Schweizer Franken (Schweizer Einzellebensversicherung) | 73 | 68 | ||
Euro | 75 | 71 |
Die folgenden Kassakurse kamen bei der Abzinsung von Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäss VFA in Schweizer Franken und Euro zum Tragen.
Abzinsungssätze für Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäss VFA
Schweizer Franken | Euro | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Laufzeit in Jahren | 31.12.2023 | 31.12.2022 | 31.12.2023 | 31.12.2022 | ||||
1 | 2.11% | 2.20% | 4.21% | 3.99% | ||||
5 | 1.79% | 2.57% | 3.17% | 3.94% | ||||
10 | 1.89% | 2.82% | 3.24% | 3.91% | ||||
15 | 1.95% | 2.90% | 3.32% | 3.84% | ||||
30 | 2.13% | 2.83% | 3.28% | 3.39% |
Für den Euro wurden Inflationsannahmen aus Inflationsswap-Daten abgeleitet. Für den Schweizer Franken, bei dem keine derartigen Instrumente gehandelt werden, wurden Inflationsannahmen für die nächsten Jahre aus den Prognosen der Schweizerischen Nationalbank abgeleitet. Für die Extrapolation wird die Smith-Wilson-Methode angewandt.
Wenn die zukünftigen Mittelflüsse mit den Renditen der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken und die Auswirkungen von Optionen und Garantien relevant sind, wendet die Swiss Life-Gruppe stochastische Modellierungstechniken an, um zukünftige Mittelflüsse zu bewerten. Es wird ein risikoneutraler Bewertungsansatz basierend auf marktnahen und arbitragefreien stochastischen Wirtschaftsszenarien verwendet. Die Kalibrierung der Wirtschaftsszenarien, zum Beispiel in Bezug auf Volatilitäten, erfolgt anhand von gehandelten Marktinstrumenten zum Bewertungsstichtag, sofern vorhanden.
Nichtökonomische Annahmen wie Sterblichkeits-, Morbiditäts- und Stornoquoten, die zur Schätzung zukünftiger Mittelflüsse verwendet werden, werden nach Produkttyp auf lokaler Ebene abgeleitet und spiegeln die jüngste Entwicklung und das Profil der Versicherungsnehmer innerhalb einer Gruppe von Versicherungsverträgen wider. Für jeden dieser Faktoren werden regelmässig Erfahrungsanalysen durchgeführt, wobei der Schwerpunkt auf der jüngsten Entwicklung sowie auf längerfristigen Trends liegt. Anpassungen werden vorgenommen, wenn erwartet wird, dass sich die Entwicklungen oder die Trends langfristig nicht fortsetzen werden. Stornoquoten von Versicherungsnehmern wurden dynamisch modelliert. Die Stornoparameter hängen vom Land und von der Produktlinie sowie von den Zinsgutschriften an die Versicherungsnehmer ab.
Die Swiss Life-Gruppe bewertet die sich aus den Vertragsgruppen ergebenden Rechte und Pflichten und bildet diese auf Netto- und diskontierter Basis in der Bilanz ab. Sämtliche Versicherungsverträge werden erstmalig als Total der Erfüllungswerte und der vertraglichen Servicemarge bewertet, es sei denn, die Verträge sind belastend.
Beim erstmaligen Ansatz der Verträge entspricht die vertragliche Servicemarge dem Barwert der zukünftigen Mittelzuflüsse abzüglich des Barwerts der zukünftigen Mittelabflüsse, d. h. dem Betrag, der bei Addierung mit dem Erfüllungswert beim erstmaligen Ansatz einer Gruppe von Verträgen die unmittelbare Erfassung des nicht verdienten Gewinns verhindert.
Bei belastenden Verträgen werden die Verluste unmittelbar erfolgswirksam erfasst. Bei derartigen Verträgen wird beim erstmaligen Ansatz keine vertragliche Servicemarge in der Bilanz erfasst.
Der Erfüllungswert entspricht den aktuellen Schätzungen der Beträge, welche die Gruppe voraussichtlich aus den Prämien einnehmen und für Schadenfälle, Leistungen und Aufwendungen zahlen wird, und wird angepasst, um dem zeitlichen Anfall und der Unsicherheit dieser Beträge Rechnung zu tragen. Bei den meisten VFA- und BBA-Verträgen von Swiss Life werden die Erfüllungswerte aus versicherungsmathematischen Projektionen von bis zu 40 Jahren anhand von auf geschlossenen Formeln beruhenden Annäherungen für die verbleibenden Vertragslaufzeiten abgeleitet. Die künftigen Deckungseinheiten werden entsprechend ermittelt. Die Anpassung für die Unsicherheit wird als Risikoanpassung bezeichnet. Bei Verträgen mit direkter Überschussbeteiligung werden die Leistungen in den Instrumenten für versicherungsmathematische Prognosen modelliert, die gesetzliche und regulatorische Beschränkungen sowie die Kreditierungs- und die Anlagepolitik widerspiegeln. Die Mittelflüsse einer Vertragsgruppe können durch die Mittelflüsse anderer Vertragsgruppen beeinflusst werden. Dieser Aspekt, manchmal auch als «Mutualisierung von Verträgen» bezeichnet, wird bei der Bewertung der Erfüllungswerte berücksichtigt (siehe 2.2.4).
Die Bewertung der Erfüllungswerte einer Gruppe von Versicherungsverträgen widerspiegelt nicht das Nichterfüllungsrisiko, also das Risiko, dass die Verpflichtung nicht erfüllt wird. Dazu gehört unter anderem das eigene Ausfallrisiko des Unternehmens.
Die Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken einer Gruppe von Versicherungsverträgen ist die Entschädigung, die für das Tragen der Unsicherheit aus nicht finanziellen Risiken hinsichtlich des Betrags und des zeitlichen Anfalls der Mittelflüsse benötigt wird. Die Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken wird anhand der Quantilmethode basierend auf dem Value at Risk und eines Gruppenkonfidenzniveaus von 70% ermittelt. Die Risikoanpassung beinhaltet eine Diversifikation auf Portfolio-, Berichtssegments- und Gruppenebene. Die berücksichtigten Risikofaktoren sind Sterblichkeit, Langlebigkeit, Invalidität, Rückkauf, Kosten und Kapitaloption. Die Aggregation der Risikofaktoren erfolgt nach dem Delta-Normal-Ansatz. Die Zuweisung der entsprechenden Diversifikationsvorteile zu den Unterrisiken wird analog der Aufteilung in Vertragsgruppen vorgenommen. Änderungen der Risikoanpassung aufgrund der Diversifikation auf Gruppenebene wirkt sich positiv auf die vertragliche Servicemarge aus. Änderungen der Risikoanpassung in einer Vertragsgruppe wirken sich auf die Risikoanpassung und damit auch auf die vertragliche Servicemarge anderer Geschäfte aus.
Die Erfüllungswerte beinhalten in der Regel nur Aufwendungen, die Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zuzuordnen sind (versicherungstechnische Aufwendungen). Bei Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung nach VFA spiegeln die projizierten Mittelflüsse aus Überschussbeteiligung auch die Auswirkung nicht zurechenbarer Aufwendungen auf die Überschussbeteiligung wider. Zukünftige Aufwendungen werden in den Mittelflussprognosen berücksichtigt, indem bestmögliche Schätzwerte auf Basis aktueller und früherer Kostenniveaus verwendet werden. Die bestmöglichen Schätzwerte beruhen auf funktionalen Kostenbereichen und Kostenstellen, die den Vertragsgruppen nach geeigneten Schlüsseln zugeordnet und unter Verwendung geeigneter Kostentreiber projiziert werden. Die bestmöglichen Aufwandsschätzwerte werden inflationsabhängig modelliert.
Die folgenden Kosten gelten als versicherungstechnische Aufwendungen:
- Kosten für Buchhaltung, Personal, Informationstechnologie und Betreuung, Gebäudeabschreibung, Miete und Wartung und Versorgung, die direkt der Erfüllung von Versicherungsverträgen zugeordnet werden können
- Kosten für die Verwaltung und die Aufrechterhaltung von Verträgen
- Kosten für Schadenfälle und die Schadensbearbeitung
- Abschlusskosten, die direkt dem Portfolio, dem der Vertrag angehört, zugeordnet werden können
Die folgenden Kosten gelten nicht als versicherungstechnische Aufwendungen:
- Zahlungen an und von Rückversicherern
- Abschlusskosten, die nicht direkt einem Portfolio von Versicherungsverträgen zugeordnet werden können
- Gemeinkosten (zum Beispiel Produktentwicklungs- und Schulungskosten)
- Kapitalanlageerträge
- Ertragssteuern
Diese Kosten werden unmittelbar erfolgswirksam erfasst.
Die Abschlusskosten ergeben sich aus den Kosten für den Vertrieb, die Zeichnung und die Einrichtung einer Gruppe von Versicherungsverträgen, die dem Portfolio der Versicherungsverträge, zu dem die Gruppe gehört, direkt zugeordnet werden können. Dazu gehören auch Mittelflüsse, die sich nicht direkt einzelnen Verträgen oder Gruppen von Versicherungsverträgen innerhalb des Portfolios zuordnen lassen. Mittelflüsse, die sich nicht direkt einer Gruppe von Verträgen zuordnen lassen, werden auf einer angemessenen und konsistenten Basis zur Bewertung der Gruppe von Versicherungsverträgen zugewiesen. Abschlusskosten reduzieren die vertragliche Servicemarge einer Gruppe von Verträgen, auf die sie sich beziehen, wenn diese Gruppe erfasst wird.
Abschlusskosten, welche die Gruppe zahlt, bevor die zugehörige Gruppe von Verträgen bilanziert wird, werden im Portfolio von Versicherungsverträgen dargestellt, auf das sie sich beziehen. Wenn die Gruppe von Verträgen bilanziert wird, werden diese Mittelflüsse in der Bewertung der zugehörigen Gruppe berücksichtigt und der zuvor angesetzte Vermögenswert wird ausgebucht. Am Ende jeder Berichtsperiode wird die Werthaltigkeit der für Abschlusskosten angesetzten Vermögenswerte beurteilt, wenn Fakten und Umstände auf eine mögliche Wertminderung hindeuten. Wird eine Wertminderung festgestellt, wird diese erfolgswirksam erfasst.
Die Erfüllungswerte von Gruppen von Versicherungsverträgen werden am Bilanzstichtag anhand aktueller Schätzungen der zukünftigen Mittelflüsse, aktueller Abzinsungssätze und aktueller Schätzungen der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken bewertet. Die vertragliche Servicemarge jeder Vertragsgruppe wird nach dem erstmaligen Ansatz halbjährlich bewertet. Die Gruppe hat beschlossen, die in der ersten Jahreshälfte vorgenommenen rechnungslegungsbezogenen Schätzungen für die Jahresberichterstattung zu ändern. Änderungen der Schätzungen zukünftiger Mittelflüsse und der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen werden in der vertraglichen Servicemarge erfasst, bis diese aufgebraucht ist, wobei ein Überschuss erfolgswirksam als Verbindlichkeit für belastende Verträge erfasst wird. Änderungen der Schätzungen zukünftiger Mittelflüsse und der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken im Zusammenhang mit laufenden und vergangenen Leistungen werden im versicherungstechnischen Ergebnis erfasst. In jeder Periode überträgt die Gruppe die vertragliche Servicemarge anhand der identifizierten Deckungseinheiten in jeder Vertragsgruppe, welche die erbrachten Leistungen in dieser Periode widerspiegeln, in die Erfolgsrechnung.
Der Buchwert einer Gruppe von Versicherungsverträgen zum Bilanzstichtag ist die Summe aus der Deckungsrückstellung und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Die Deckungsrückstellung besteht aus dem Erfüllungswert, der sich auf zukünftige Leistungen bezieht, und der verbleibenden vertraglichen Servicemarge zu diesem Zeitpunkt. Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle umfasst den Erfüllungswert für eingetretene Schadenfälle und übrige versicherungstechnische Aufwendungen, die noch nicht beglichen wurden, einschliesslich eingetretener, aber noch nicht gemeldeter Schadenfälle.
Die Gruppe legt eine Verlustkomponente der Deckungsrückstellung für belastende Gruppen von Versicherungsverträgen fest. Die Verlustkomponente bestimmt die Beträge der Erfüllungswerte, die später bei ihrem Anfallen nicht in den versicherungstechnischen Erträgen berücksichtigt werden. Wenn die Erfüllungswerte anfallen, werden sie systematisch der Verlustkomponente und der Deckungsrückstellung ohne Verlustkomponente zugeordnet. Als systematische Grundlage gilt der Anteil der Verlustkomponente am gesamten Schätzwert des Barwerts der zukünftigen Mittelabflüsse zuzüglich der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken zu Beginn jeder Periode (bzw. beim erstmaligen Ansatz, wenn eine Gruppe von Verträgen erstmalig in der Periode erfasst wird). Änderungen der Schätzungen der Mittelflüsse im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen und Änderungen des Anteils der Gruppe am Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte werden ausschliesslich der Verlustkomponente zugeordnet. Wird die Verlustkomponente auf null reduziert, führt ein Überschuss über dem der Verlustkomponente zugewiesenen Betrag zur Bildung einer neuen vertraglichen Servicemarge für die Vertragsgruppe.
Bei VFA-Verträgen handelt es sich um Verträge, bei denen die Gruppe davon ausgeht, dass ihre Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer der Saldo folgender Faktoren ist:
- Eines Betrags, der dem Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte entspricht
- Einer variablen Gebühr im Gegenzug für die nach dem Vertrag zu erbringenden zukünftigen Leistungen, also der Höhe des Anteils der Swiss Life-Gruppe am Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte abzüglich der Erfüllungswerte, die nicht in Abhängigkeit von den Renditen der zugrunde liegende Referenzwerte schwanken
Bei der Bewertung einer Gruppe von Verträgen mit direkter Überschussbeteiligung passt die Swiss Life-Gruppe die Erfüllungswerte an, um der Gesamtheit der Änderungen der Beträge im Zusammenhang mit Veränderungen des Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte Rechnung zu tragen. Diese Veränderungen beziehen sich nicht auf zukünftige Leistungen und werden erfolgswirksam erfasst. Die Swiss Life-Gruppe passt dann die vertragliche Servicemarge an, um Änderungen ihres Anteils am Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte, die sich auf zukünftige Leistungen beziehen, Rechnung zu tragen (siehe unten).
Der Buchwert der vertraglichen Servicemarge zum Abschlussstichtag entspricht dem Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode, berichtigt um:
- die vertragliche Servicemarge etwaiger neuer Verträge, die der Gruppe in der Periode hinzugefügt wurden;
- den Anteil der Swiss Life-Gruppe an der Änderung des Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte und Änderungen des Erfüllungswerts im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen, ausser die Gruppe hat beschlossen, Änderungen der Auswirkung von finanziellen Risiken auf ihren Anteil an den zugrunde liegenden Referenzwerten von der vertraglichen Servicemarge auszuschliessen;
- den Anteil der Swiss Life-Gruppe an einem Rückgang des Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte oder einer Erhöhung des Erfüllungswerts im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen, der den Buchwert der vertraglichen Servicemarge übersteigt, wobei dies zu einem Verlust (in den versicherungstechnischen Aufwendungen enthalten) und zu einer Verlustkomponente führt; oder
- den Anteil der Swiss Life-Gruppe an einer Erhöhung des Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte oder einem Rückgang des Erfüllungswerts im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen, welcher der Verlustkomponente zugewiesen wird, wodurch die Verluste, die zuvor erfolgswirksam erfasst wurden, umgekehrt werden (in den versicherungstechnischen Aufwendungen enthalten);
- die Auswirkung etwaiger Wechselkursdifferenzen auf die vertragliche Servicemarge; und
- den in der Berichtsperiode aufgrund der Übertragung von Leistungen als versicherungstechnische Erträge angesetzten Betrag.
Änderungen der Erfüllungswerte im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen beinhalten die für Verträge ohne direkte Überschussbeteiligung spezifizierten Änderungen im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen (siehe oben), bewertet anhand der aktuellen Abzinsungssätze, und die Auswirkung des Zeitwerts des Geldes und finanzieller Risiken – z. B. die Auswirkung von Finanzgarantien.
Die zugrunde liegenden Referenzwerte beinhalten alle Vermögenswerte, die mit Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung gemäss IFRS 17 im Zusammenhang stehen, und stellen den Fair Value dieser Vermögenswerte dar. Die zugrunde liegenden Referenzwerte bestehen somit aus dem gesamten gebundenen Vermögen des Kollektiv- und des Einzellebengeschäfts einschliesslich der Vermögenswerte zur Deckung von Überschüssen und anderer versicherungstechnischer Rückstellungen im Zusammenhang mit den Portfolios. Der Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte wird durch Veränderungen des Kostenprozesses, des Risikoprozesses und des Sparprozesses beeinflusst: Alle Prämien, Garantieleistungen und Aufwendungen fliessen den zugrunde liegenden Referenzwerten zu bzw. aus ihnen ab. Alle Überschusszahlungen sowie alle Risiko- und Kostenzahlungen, die den jeweiligen garantierten Teil übersteigen, erfolgen ebenfalls aus den zugrunde liegenden Referenzwerten und alle Erträge, die den garantierten Zinssatz übersteigen, fliessen in die zugrunde liegenden Referenzwerte (in die Überschussfonds). Sämtliche Mittelflüsse, auch solche, die zu erfahrungsbedingten Anpassungen führen, wirken sich auf die zugrunde liegenden Referenzwerte aus und fliessen somit durch die vertragliche Servicemarge.
Die zugrunde liegenden Referenzwerte bestehen aus einem Anteil an den investierten Vermögenswerten, die dem Versicherungsgeschäft mit direkter Überschussbeteiligung, dem übrigen Versicherungsgeschäft und dem Eigenkapital unterlegt sind.
Die zugrunde liegenden Referenzwerte werden durch die laufenden und die zukünftigen Mittelflüsse der Niederlassung von Swiss Life in Deutschland definiert. Neben dem laufenden und dem zukünftigen Bruttoüberschuss aus kapitalanlagebezogenen Leistungen, im Rahmen der Versicherungsdeckung erbrachten Leistungen und übrigen Leistungen setzen sich die zugrunde liegenden Referenzwerte daher aus dem Gegenwert des Eigenkapitals und der Finanzgarantien abzüglich künftiger Prämienforderungen zusammen.
Die zugrunde liegenden Referenzwerte bestehen aus einem Anteil an den investierten Vermögenswerten, die dem Versicherungsgeschäft mit direkter Überschussbeteiligung und dem übrigen Versicherungsgeschäft unterlegt sind.
Das versicherungstechnische Ergebnis umfasst versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen.
Die versicherungstechnischen Erträge lassen Kapitalanlagekomponenten unberücksichtigt und werden wie folgt bewertet:
Die Swiss Life-Gruppe erfasst versicherungstechnische Erträge, wenn sie ihren Leistungsverpflichtungen nachkommt – d. h., wenn sie Deckungs- oder andere Leistungen im Rahmen von Gruppen von Versicherungsverträgen erbringt. Bei Verträgen, die nicht im Rahmen des PAA bewertet werden, stellen die versicherungstechnischen Erträge im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen in jeder Berichtsperiode die Summe der Veränderungen der Deckungsrückstellung dar, die sich auf Leistungen beziehen, bei denen die Gruppe davon ausgeht, eine Gegenleistung zu erhalten.
Ausserdem ordnet die Gruppe den Teil der Prämien, der sich auf die Amortisation der Abschlusskosten bezieht, systematisch jeder Berichtsperiode auf der Grundlage des Zeitablaufs zu. Die Gruppe erfasst den zugeordneten Betrag als versicherungstechnische Erträge und einen entsprechenden Betrag als versicherungstechnische Aufwendungen.
Der Betrag der vertraglichen Servicemarge einer Gruppe von Versicherungsverträgen, der in jeder Berichtsperiode in den versicherungstechnischen Erträgen erfasst wird, wird ermittelt, indem die Deckungseinheiten in der Vertragsgruppe bestimmt werden, indem die am Ende der Berichtsperiode (vor jeglicher Aufteilung) verbleibende vertragliche Servicemarge gleichmässig auf jede Deckungseinheit, die in der Berichtsperiode erbracht wird und in künftigen Perioden voraussichtlich erbracht werden wird, aufgeteilt wird und indem der Betrag der vertraglichen Servicemarge, der auf die während der Berichtsperiode erbrachten Deckungseinheiten aufgeteilt wurde, erfolgswirksam erfasst wird. Die Anzahl der Deckungseinheiten ist die Menge der Leistungen, die im Rahmen der Verträge in der Gruppe erbracht werden. Die Anzahl wird bestimmt, indem für jeden Vertrag die Menge der erbrachten Leistungen und sein erwarteter Deckungszeitraum berücksichtigt werden. Die Deckungseinheiten werden entsprechend den zukünftigen Gewinnen in der vertraglichen Servicemarge abgezinst. Dies hat zur Folge, dass je nach IFRS-Renditekurve die Deckungseinheiten der laufenden Periode im Vergleich zu zukünftigen Perioden höher gewichtet werden.
Bei der Bestimmung der Deckungseinheiten berücksichtigt die Swiss Life-Gruppe den Umfang und die Menge der verschiedenen erbrachten Leistungen sowie alle Arten von erbrachten Leistungen, also Versicherungs- und kapitalanlagebezogene Leistungen. Dazu werden die jeweiligen Messgrössen für das Volumen der verschiedenen Leistungen wie technische Rückstellungen oder die Versicherungssumme gewichtet. Die Gewichtung der Leistungskomponenten beruht auf den vom Versicherungsnehmer gezahlten Nettokosten. Dies ermöglicht eine vernünftige und natürliche Quantifizierung des Wertes einer erbrachten Leistung. Es wird sichergestellt, dass die Gewichtungsfaktoren auch Veränderungen im Verhältnis zwischen den verschiedenen Leistungskomponenten im Laufe der Zeit Rechnung tragen.
Deckungseinheiten werden am Ende jeder Berichtsperiode neu bewertet, bevor eine Übertragung von der vertraglichen Servicemarge in die Erfolgsrechnung erfolgt, denn die Zuordnung des um die jüngsten Annahmen berichtigten Betrags der vertraglichen Servicemarge liefert die relevantesten Informationen zum Gewinn, der mit den in der Berichtsperiode erbrachten Leistungen erzielt wurde, und zum zukünftigen Gewinn, der mit zukünftigen Leistungen erzielt werden wird.
Durch die Befreiung vom Risiko verursachte Änderungen der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken werden im versicherungstechnischen Ergebnis erfasst.
Die versicherungstechnischen Aufwendungen umfassen eingetretene Schadenfälle (ohne Kapitalanlagekomponenten), die Amortisation der Abschlusskosten, Änderungen der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die sich auf vergangene Leistungen beziehen, sowie Verluste aus belastenden Verträgen oder Änderungen solcher Verluste.
Die versicherungstechnischen Finanzerträge und -aufwendungen umfassen die Änderungen des Buchwerts von Gruppen von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, die sich aus den Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes, den Auswirkungen des finanziellen Risikos und den Auswirkungen der Änderungen des finanziellen Risikos ergeben, es sei denn, solche Änderungen bei Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung werden einer Verlustkomponente zugeordnet und in den versicherungstechnischen Aufwendungen erfasst.
Die Swiss Life-Gruppe hat beschlossen, die versicherungstechnischen Finanzerträge und -aufwendungen in erfolgswirksam und im übrigen Gesamterfolg erfasste Beträge aufzuteilen.
Bei Verträgen mit direkter Überschussbeteiligung werden die für die Periode erfolgswirksam ausgewiesenen Kapitalanlageerträge auf zugrunde liegenden Referenzwerten sowie übrige Erträge auf zugrunde liegenden Referenzwerten, die sich aus dem Risiko- und dem Kostenergebnis ergeben, bewertet und entsprechende Beträge der versicherungstechnischen Finanzerträge und -aufwendungen in der Erfolgsrechnung werden erfasst. Der erfolgswirksam ausgewiesene Betrag beseitigt Bewertungsinkonsistenzen mit erfolgswirksam ausgewiesenen Erträgen und Aufwendungen der zugrunde liegenden Kapitalanlagen und übrigen zugrunde liegenden Referenzwerten, die sich aus dem Risiko- und dem Kostenergebnis ergeben.
Bei übrigen Versicherungsverträgen wird der erfolgswirksam ausgewiesene Betrag ermittelt, indem die erwarteten gesamten versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen systematisch über die Laufzeit der Gruppe von Verträgen aufgeteilt werden. Die systematische Aufteilung wird anhand der beim erstmaligen Ansatz der Gruppe von Verträgen angegebenen Abzinsungssätze bestimmt.
Wenn die Gruppe einen Vertrag infolge einer Übertragung an einen Dritten oder aufgrund einer Vertragsänderung ausbucht, werden alle verbliebenen Beträge des kumulierten übrigen Gesamterfolgs für den betreffenden Vertrag als Umgliederungsbeträge in die Erfolgsrechnung umgegliedert.
Im Nichtleben-, im Krankenversicherungs-, im Risikovorsorge- und im Rückversicherungsgeschäft sowie bei bestimmten Kollektiv-Risikolebensversicherungsverträgen wendet die Swiss Life-Gruppe den PAA an, um die Bewertung von Gruppen von Verträgen zu vereinfachen. Dabei gilt Folgendes:
- Versicherungsverträge: Der Deckungszeitraum jedes Vertrags in der Gruppe von Verträgen beträgt nicht mehr als ein Jahr.
- Rückversicherungsverträge: Die Gruppe geht vernünftigerweise davon aus, dass die resultierende Bewertung sich nicht wesentlich von derjenigen unterscheidet, die aus der Anwendung der Bewertungsvorschriften nach BBA hervorgehen würde
Bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen werden jedoch im Zeitraum der Schadenabwicklung erworben. Die Schadenfälle einiger dieser Gruppen dürften über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr abgewickelt werden. Die Swiss Life-Gruppe bewertet diese Gruppen nach den oben beschriebenen Bewertungsvorschriften für BBA-Verträge.
Beim erstmaligen Ansatz einer Gruppe von Verträgen wird der Buchwert der Deckungsrückstellung anhand der beim erstmaligen Ansatz erhaltenen Prämien, abzüglich der bezahlten Abschlusskosten, bewertet. Abschlusskosten werden in der Deckungsrückstellung erfasst und über den Deckungszeitraum abgeschrieben. Beim erstmaligen Ansatz einer Gruppe von Verträgen erwartet die Swiss Life-Gruppe, dass zwischen der Erbringung der einzelnen Versicherungsleistungen und der damit verbunden Prämien-Fälligkeitszeitpunkte nicht mehr als ein Jahr liegt. Dementsprechend hat die Gruppe beschlossen, die Deckungsrückstellung nicht anzupassen, um dem Zeitwert des Geldes und der Auswirkung des finanziellen Risikos Rechnung zu tragen.
Anschliessend wird der Buchwert der Deckungsrückstellung um die erhaltenen Prämien erhöht und um den Betrag verringert, der als versicherungstechnischer Ertrag für erbrachte Leistungen und gezahlte Abschlusskosten erfasst wird. Die versicherungstechnischen Erträge entsprechen in jeder Berichtsperiode den Änderungen der Deckungsrückstellung im Zusammenhang mit Leistungen, für welche die Gruppe eine Gegenleistung erwartet, und den zugewiesenen Prämien im Zusammenhang mit der Amortisation von Abschlusskosten.
Wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Deckungszeitraums Fakten und Umstände darauf hinweisen, dass eine Gruppe von Verträgen belastend ist, erfasst die Swiss Life-Gruppe einen Verlust und erhöht die Deckungsrückstellung, damit die Schätzungen der Erfüllungswerte im Zusammenhang mit der verbleibenden Deckung (einschliesslich der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken) den Buchwert der Deckungsrückstellung übersteigen.
Die Deckungsrückstellung besteht aus der Summe der erhaltenen Prämien abzüglich der gezahlten Abschlusskosten, plus/minus den Betrag der Prämien und der Abschlusskosten, die über den bereits abgelaufenen Teil des Deckungszeitraums bereits erfolgswirksam erfasst wurden. Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird sowohl nach dem PAA- als auch nach dem BBA-Modell auf die gleiche Weise bemessen.
Abschlusskosten werden in der Deckungsrückstellung erfasst und über den Deckungszeitraum als versicherungstechnischer Aufwand abgeschrieben.
Die versicherungstechnischen Erträge entsprechen in jeder Periode den zugeordneten erwarteten Prämieneinnahmen für die Erbringung von Leistungen während der Periode. Die Gruppe ordnet die erwarteten Prämieneinnahmen den einzelnen Perioden wie folgt zu:
- Bestimmte Immobilienverträge: auf der Grundlage der erwarteten Zeitpunkte des Entstehens von versicherungstechnischen Aufwendungen
- Übrige Verträge: auf der Grundlage des Zeitablaufs
Gehaltene Rückversicherungsverträge sind Versicherungsverträge, bei denen die Swiss Life-Gruppe Versicherungsnehmer ist.
Die Swiss Life-Gruppe wendet zur Bewertung einer Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen dieselben Rechnungslegungsvorschriften an wie für im Rahmen des BBA und des PAA ausgegebene Versicherungsverträge, mit folgenden Anpassungen:
Der Buchwert einer Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen zu jedem Bilanzstichtag entspricht der Summe der Komponente der verbleibenden Deckung und der Komponente der eingetretenen Schadenfälle. Die Komponente der verbleibenden Deckung besteht aus dem Erfüllungswert, der sich auf zukünftige Leistungen bezieht, und, falls relevant, der verbleibenden vertraglichen Servicemarge zu diesem Zeitpunkt.
Die Gruppe bemisst die Schätzungen des Barwerts zukünftiger Mittelflüsse anhand von Annahmen, wie sie zur Schätzung des Barwerts zukünftiger Mittelflüsse für die zugrunde liegenden Versicherungsverträge verwendet werden, berichtigt um das Risiko einer Nichterfüllung durch den Rückversicherer. Die Auswirkung des Nichterfüllungsrisikos des Rückversicherers wird zu jedem Bilanzstichtag beurteilt und die Auswirkung von Änderungen des Nichterfüllungsrisikos wird erfolgswirksam erfasst.
Die Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken entspricht der Höhe des Risikos, das die Swiss Life-Gruppe an den Rückversicherer übertragen hat.
Beim erstmaligen Ansatz entspricht die vertragliche Servicemarge einer Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen Nettokosten oder einem Nettogewinn beim Erwerb der Rückversicherung. Sie entspricht dem Betrag oder dem Gegenbetrag der Summe der Erfüllungswerte, jeglicher ausgebuchter Vermögenswerte für Mittelflüsse, die vor dem Ansatz der Gruppe entstanden sind, und jeglicher Mittelflüsse, die zu diesem Zeitpunkt anfallen. Wenn sich jedoch etwaige Nettokosten aus dem Erwerb von Rückversicherung auf versicherte Ereignisse beziehen, die vor dem Erwerb der Vertragsgruppe eingetreten sind, erfasst die Swiss Life-Gruppe die Kosten unmittelbar erfolgswirksam als Aufwand.
Bei der Folgebewertung umfasst der Nettoaufwand aus Rückversicherungsverträgen die Aufwendungen für Rückversicherung abzüglich der von Rückversicherern erstatteten Beträge. Aufwendungen für Rückversicherung werden von der Swiss Life-Gruppe beim Bezug von Versicherungs- oder übrigen Leistungen im Rahmen von Gruppen von Rückversicherungsverträgen erfasst. Bei Verträgen, die nicht im Rahmen des PAA bewertet werden, stellen die Aufwendungen für Rückversicherung im Zusammenhang mit erhaltenen Leistungen in jeder Berichtsperiode die Summe der Veränderungen der Komponente der verbleibenden Deckung dar, die sich auf Leistungen beziehen, bei denen die Gruppe davon ausgeht, eine Gegenleistung zu zahlen.
Bei Verträgen, die nach dem PAA bewertet werden, entsprechen die Aufwendungen für Rückversicherung für jede Periode dem Betrag der erwarteten Prämienzahlungen für den Bezug der Versicherungsdeckung während der Periode.
Die Swiss Life-Gruppe bucht einen Vertrag aus, wenn er erlischt, d. h. wenn die Pflichten gemäss Vertrag erlöschen oder erfüllt oder gekündigt werden.
Die Gruppe bucht Verträge auch aus, wenn ihre Bedingungen derart geändert werden, dass sich die Bilanzierung wesentlich verändern würde, hätten die neuen Vertragsbedingungen immer bestanden. In diesem Fall wird ein neuer Vertrag erfasst, der auf den geänderten Vertragsbedingungen beruht. Führt eine Vertragsänderung nicht zu einer Ausbuchung, behandelt die Gruppe die durch die Änderung bedingten Änderungen der Mittelflüsse als Änderungen der Schätzungen der Erfüllungswerte.
Bei der Ausbuchung eines Vertrags aus einer Gruppe von Verträgen unternimmt die Swiss Life-Gruppe Folgendes:
- Die der Vertragsgruppe zugeordneten Erfüllungswerte werden berichtigt, um diejenigen zu eliminieren, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten stehen, die ausgebucht wurden.
- Die vertragliche Servicemarge der Vertragsgruppe wird um die Änderung der Erfüllungswerte berichtigt, ausser solche Änderungen werden einer Verlustkomponente zugeordnet.
- Die Anzahl der Deckungseinheiten für die erwartete verbleibende Deckung wird berichtigt, um den aus der Gruppe ausgebuchten Deckungseinheiten Rechnung zu tragen.
Wird ein Vertrag ausgebucht, weil er an einen Dritten übertragen wird, wird auch die vertragliche Servicemarge um die von dem Dritten berechnete Prämie berichtigt, es sei denn, die Gruppe ist belastend.
Wird ein Vertrag ausgebucht, weil die Vertragsbedingungen geändert wurden, wird die vertragliche Servicemarge ebenfalls um die Prämie berichtigt, welche die Gruppe in Rechnung gestellt hätte, wenn sie zum Zeitpunkt der Vertragsänderung einen Vertrag als neuen Vertrag abgeschlossen hätte, abzüglich einer möglicherweise für die Änderung in Rechnung gestellten zusätzlichen Prämie. Der neue Vertrag, der erfasst wurde, wird unter Berücksichtigung der Annahme bewertet, dass die Gruppe zum Zeitpunkt der Änderung die Prämie, die sie in Rechnung gestellt hätte, erhalten hat, abzüglich einer möglicherweise für die Änderung in Rechnung gestellten zusätzlichen Prämie.
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus ausgestellten Versicherungsverträgen werden getrennt von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen ausgewiesen.
Portfolios von Versicherungsverträgen, bei denen es sich um Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten handelt, sowie Portfolios von gehaltenen Rückversicherungsverträgen, bei denen es sich um Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten handelt, werden in der Bilanz getrennt ausgewiesen.
Die Gruppe unterteilt erfolgswirksam und im übrigen Gesamterfolg erfasste Beträge in ein versicherungstechnisches Ergebnis, bestehend aus versicherungstechnischen Erträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen, sowie in versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen.
Bei Kapitalanlagekomponenten handelt es sich Beträge, die dem Versicherungsnehmer auf jeden Fall zurückgezahlt werden müssen, unabhängig davon, ob ein versichertes Ereignis eintritt oder nicht. Wenn die Kapitalanlagekomponenten nicht eigenständig abgrenzbar sind, also wenn eine starke Korrelation mit den Versicherungskomponenten besteht, werden die voraussichtlich zu zahlenden Beträge nicht in den versicherungstechnischen Erträgen und Aufwendungen, sondern in der Bewertung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft berücksichtigt. Die Gruppe identifiziert die Kapitalanlagekomponente eines Vertrags im Rahmen ihres Product-Governance-Prozesses, indem sie den Betrag ermittelt, den sie dem Versicherungsnehmer zurückzahlen müsste, selbst wenn ein versichertes Ereignis nicht eintritt.
Erträge und Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen werden getrennt von Erträgen und Aufwendungen aus Versicherungsverträgen ausgewiesen. Erträge und Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (ohne versicherungstechnische Finanzerträge und -aufwendungen) werden im versicherungstechnischen Ergebnis auf Nettobasis als Nettokosten aus Rückversicherungsverträgen ausgewiesen.
Sämtliche Änderungen der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken werden im versicherungstechnischen Ergebnis erfasst, mit Ausnahme der Änderungen des Abzinsungssatzes, die in den versicherungstechnischen Finanzerträgen und -aufwendungen ausgewiesen und nach den für die Portfolios geltenden Aufteilungsregeln in erfolgswirksam und im übrigen Gesamterfolg erfasste Beträge aufgeteilt werden.
Die Swiss Life-Gruppe wendet für versicherungsbezogene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten keine Schattenbilanzierung mehr an.
Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze, die sich aus der Anwendung von IFRS 17 ergeben, wurden, soweit durchführbar, rückwirkend angewandt. Zum Übergangszeitpunkt per 1. Januar 2022 unternahm die Gruppe Folgendes:
- Sie bestimmte, erfasste und bewertete jede Gruppe von Versicherungsverträgen so, als ob IFRS 17 schon immer gegolten hätte
- Sie buchte etwaige bestehende Salden aus, die nicht bestanden hätten, wenn IFRS 17 schon immer angewandt worden wäre.
- Sie erfasste etwaige resultierende Nettodifferenzen im Eigenkapital.
Ungeachtet des Vorstehenden wurden folgende Posten nicht rückwirkend angewandt:
Bei den meisten Gruppen von Verträgen im Lebensversicherungsgeschäft war es für die Swiss Life-Gruppe undurchführbar, IFRS 17 rückwirkend anzuwenden, weil keine Daten erhoben wurden, die eine vollständige rückwirkende Anwendung ermöglicht hätten, oder aufgrund von rechtlichen Veränderungen, die nach der Ausstellung der Verträge eingetreten sind. In diesen Fällen wandte die Gruppe per 1. Januar 2022 den modifizierten rückwirkenden Ansatz gemäss IFRS 17 an. Ziel des modifizierten rückwirkenden Ansatzes ist es, das Ergebnis zu erzielen, das der rückwirkenden Anwendung am nächsten kommt. Entsprechend dem modifizierten rückwirkenden Ansatz wurden für den Übergang folgende Vereinfachungen angewandt:
Für die Berechnung der Übergangsbeträge wurden Vertragsgruppen aggregiert, wenn bestimmte historische Daten, z. B. Mittelflüsse oder Abzinsungssätze, nicht vollständig in der erforderlichen Granularität und Form zur Verfügung standen. Diese aggregierten Vertragsgruppen enthielten Verträge, deren Ausstellung mehr als ein Jahr auseinander liegt. Bei Portfolios ohne Mutualisierung kam eine Kombination aus dem vollständigen rückwirkenden Ansatz und dem modifizierten rückwirkenden Ansatz zum Tragen, wobei der modifizierte rückwirkende Ansatz auf ältere Vertragsgruppen und der vollständige rückwirkende Ansatz auf jüngere Vertragsgruppen angewandt wurde. Bei Portfolios mit Mutualisierung kam in der Regel der modifizierte rückwirkende Ansatz zur Anwendung.
Bestimmte Bewertungen bezüglich Portfolios von Versicherungsverträgen wurden zum Übergangszeitpunkt und nicht zum Auflegungsdatum vorgenommen, z. B. die Ermittlung von Portfolios mit ähnlichen Risiken, die gemeinsam gesteuert werden, oder die Anwendung des VFA vs. die Anwendung des BBA.
Bei einigen Vertragsgruppen wurde die Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken beim erstmaligen Ansatz bestimmt, indem der Betrag per 1. Januar 2022 um die erwartete Befreiung vom Risiko vor dem 1. Januar 2022 berichtigt wurde. Die erwartete Befreiung vom Risiko wird unter Bezugnahme auf die Befreiung vom Risiko bei ähnlichen Versicherungsverträgen bestimmt, die das Unternehmen per 1. Januar 2022 oder danach gezeichnet hat.
Wenn eine dieser Änderungen zur Bestimmung der vertraglichen Servicemarge (oder der Verlustkomponente) beim erstmaligen Ansatz verwendet wurde, wurde der Betrag der vor dem 1. Januar 2022 erfolgswirksam erfassten vertraglichen Servicemarge ermittelt, indem die Deckungseinheiten beim erstmaligen Ansatz mit den verbleibenden Deckungseinheiten per 1. Januar 2022 verglichen wurden. Der der Verlustkomponente vor dem 1. Januar 2022 zugeordnete Betrag wurde anhand des Anteils der Verlustkomponente am gesamten Schätzwert des Barwerts der zukünftigen Mittelabflüsse zuzüglich der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken beim erstmaligen Ansatz ermittelt.
Für alle Gruppen von Verträgen mit direkter Überschussbeteiligung, die vor dem 1. Januar 2022 ausgestellt oder erworben wurden, ermittelte die Gruppe die vertragliche Servicemarge (oder die Verlustkomponente) per 1. Januar 2022, indem sie stellvertretend für alle im Rahmen der Gruppe von Verträgen zu erbringenden Leistungen Folgendes berechnet hat:
Den Fair Value der zugrunde liegenden Referenzwerte per 1. Januar 2022 abzüglich der Erfüllungswerte per 1. Januar 2022, berichtigt um:
- Beträge, die den Versicherungsnehmern vor dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt wurden;
- vor dem 1. Januar 2022 gezahlte Beträge, die nicht in Abhängigkeit von den zugrunde liegenden Referenzwerte geschwankt hätten;
- die durch die Befreiung vom Risiko vor dem 1. Januar 2022 verursachte Änderung der Risikoanpassung für nicht finanzielle Risiken.
Führte die Berechnung zu einer vertraglichen Servicemarge, bewertete die Gruppe diese per 1. Januar 2022 abzüglich des Betrags der vertraglichen Servicemarge, der sich auf vor dem 1. Januar 2022 erbrachte Leistungen bezieht. Der Betrag der vertraglichen Servicemarge, der sich auf vor dem 1. Januar 2022 erbrachte Leistungen bezieht, wurde ermittelt, indem die Deckungseinheiten beim erstmaligen Ansatz mit den zum 1. Januar 2022 verbleibenden Deckungseinheiten verglichen wurden. Führte die Berechnung zu einer Verlustkomponente, passte die Gruppe die Verlustkomponente auf null an und erhöhte die Deckungsrückstellung mit Ausnahme der Verlustkomponente um denselben Betrag per 1. Januar 2022.
Allgemein lagen für die Vergangenheit weniger Informationen vor, je länger die Verträge in Kraft waren.
Bei den meisten Vertragsgruppen nach BBA, die erstmalig nach dem 1. Januar 2020 angesetzt wurden, kam der vollständige rückwirkende Ansatz zum Tragen, da IFRS 17 zu diesem Zeitpunkt bekannt und ausgewertet war und so Modelle entwickelt und die erforderlichen Daten erhoben werden konnten.
Der Fair-Value-Ansatz wurde von der Swiss Life-Gruppe nicht angewandt.
Gemäss der im Dezember 2021 publizierten Änderung an IFRS 17 «Erstmalige Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen» hat die Swiss Life-Gruppe beschlossen, folgende Posten zum Fair Value zu bewerten (Klassifizierungsüberlagerung): Schuldscheindarlehen mit einem Fair Value von CHF 6,1 Milliarden (zuvor zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet) und bestimmte Kreditzusagen mit einem Fair Value von CHF 45 Millionen per 1. Januar 2022. Ausserdem hat die Swiss Life-Gruppe beschlossen, bestimmte Betriebsliegenschaften per 1. Januar 2022 zum Fair Value zu bewerten, da sie zugrunde liegende Referenzwerte von Verträgen mit direkter Überschussbeteiligung darstellen. Der Fair Value betrug per 1. Januar 2022 CHF 701 Millionen.
Die genannten Neubewertungen führten zu einem Anstieg des übrigen Gesamterfolgs (kumuliert) um CHF 1,1 Milliarden und zu Gewinnreserven von CHF 0,5 Milliarden nach Steuern.
Die Gruppe wandte die Übergangsbestimmungen von IFRS 17 an und weist die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 17 auf kumulierter Basis aus. Die kumulierte Auswirkung der Anwendung von IFRS 17 auf die konsolidierte Jahresrechnung zum 1. Januar 2022 ist in der Veränderung des konsolidierten Eigenkapitals dargestellt.
2.2.2 IFRS 9 «Finanzinstrumente»
Die Gruppe hat beschlossen, die Anwendung von IFRS 9 bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 aufzuschieben, und wandte IFRS 9 rückwirkend per 1. Januar 2023 an, ohne die für 2022 präsentierten Finanzzahlen gemäss den Übergangsvorschriften von IFRS 9 anzupassen.
IFRS 9 führt neue Vorschriften für die Klassifizierung und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein. Die wichtigsten Aspekte lauten wie folgt:
Die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts erfolgt anhand des Modells, in dem der finanzielle Vermögenswert verwaltet wird, und anhand der vertraglichen Eigenschaften, also ob der Vermögenswert ausschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen (SPPI) umfasst.
Das Geschäftsmodell bezieht sich darauf, wie die Gruppe ihre Vermögenswerte zur Erzeugung von Mittelflüssen steuert. Das heisst, ob das Ziel der Gruppe darin besteht, einzig die vertraglichen Mittelflüsse aus den Vermögenswerten zu vereinnahmen oder sowohl die vertraglichen Mittelflüsse als auch die vertraglichen Mittelflüsse aus dem Verkauf von Vermögenswerten zu vereinnahmen. Trifft nichts davon zu (z. B. wenn finanzielle Vermögenswerte zu Handelszwecken gehalten werden), werden die finanziellen Vermögenswerte erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. Zu den Faktoren, die von der Gruppe bei der Festlegung des Geschäftsmodells für eine Gruppe von Vermögenswerten berücksichtigt werden, gehören Erfahrungswerte dazu, wie die Mittelflüsse für diese Vermögenswerte vereinnahmt wurden, wie die Wertentwicklung der Vermögenswerte bewertet und an Personen in Schlüsselpositionen des Managements gemeldet wird, wie Risiken bewertet und gesteuert werden und wie das Management entschädigt wird.
Besteht das Geschäftsmodell in der Haltung von Vermögenswerten zur Vereinnahmung von vertraglichen Mittelflüssen oder zur Vereinnahmung von vertraglichen Mittelflüssen und zum anschliessenden Verkauf, beurteilt die Gruppe, ob die Mittelflüsse des Finanzinstruments ausschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen darstellen («SPPI-Test»). Bei dieser Beurteilung prüft die Gruppe, ob die vertraglichen Mittelflüsse einer einfachen Kreditbeziehung entsprechen, d. h. die Zinsen nur eine Gegenleistung für den Zeitwert des Geldes, das Ausfallrisiko, andere grundlegende Risiken der Kreditvergabe und eine Gewinnmarge beinhalten, die einer einfachen Kreditbeziehung entspricht. Wenn die Vertragsbedingungen Risiken oder Volatilität mit sich bringen, die nicht einer einfachen Kreditbeziehung entsprechen, wird der betreffende finanzielle Vermögenswert erfolgswirksam zum Fair Value klassifiziert und bewertet.
Die Swiss Life-Gruppe verwendet für finanzielle Vermögenswerte drei Klassifizierungs- und Bewertungskategorien:
Finanzielle Vermögenswerte mit Bedingungen, die ausschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen auslösen und in einem Geschäftsmodell gehalten werden, dessen Ziel darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zu halten, um ihre vertraglichen Mittelflüsse zu vereinnahmen, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Fortgeführte Anschaffungskosten sind der Betrag, mit dem ein finanzieller Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz bewertet wird, abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.
Der Effektivzinssatz ist der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts exakt auf den Bruttobuchwert abgezinst werden. Bei der Berechnung des Effektivzinssatzes werden erwartete Kreditverluste nicht berücksichtigt. Transaktionskosten, Agios und Disagios sowie gezahlte und erhaltene Gebühren wie Bearbeitungsgebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes sind, fliessen mit ein. Für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität (d. h. Vermögenswerte, deren Bonität beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigt ist) ermittelt die Gruppe den bonitätsangepassten Effektivzinssatz, der auf Basis der fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts anstelle seines Bruttobuchwerts berechnet wird, und berücksichtigt die Auswirkung der erwarteten Kreditverluste auf die erwarteten zukünftigen Mittelflüsse.
Revidiert die Gruppe ihre Schätzungen der zukünftigen Mittelflüsse, passt sie den Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit unter Anwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes an das neue geschätzte Disagio an. Etwaige Veränderungen werden erfolgswirksam erfasst.
Schuldinstrumente, die zur Vereinnahmung von vertraglichen Mittelflüssen und zum anschliessenden Verkauf der Vermögenswerte gehalten werden, deren Mittelflüsse ausschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen (SPPI) darstellen und die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet sind, werden im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewertet. Änderungen des Buchwerts werden im übrigem Gesamterfolg erfasst, mit Ausnahme von Wertberichtigungen, Gewinnen oder Verlusten, Zinserträgen sowie Währungsgewinnen und -verlusten auf den fortgeführten Anschaffungskosten des Instruments, die erfolgswirksam erfasst werden. Wird der finanzielle Vermögenswert ausgebucht, wird der zuvor im übrigen Gesamterfolg erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in die Erfolgsrechnung umgegliedert und in den Gewinnen/Verlusten auf finanziellen Vermögenswerten (netto) erfasst.
Zinserträge aus diesen finanziellen Vermögenswerten werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode im Ertrag aus Kapitalanlagen erfasst.
Bestimmte Beteiligungsinstrumente, die keinen VFA-Verträgen unterlegt sind, wurden als «im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value» eingestuft. Spätere Veränderungen des Fair Value werden im übrigen Gesamterfolg erfasst und niemals in die Erfolgsrechnung umgegliedert. Bei der Ausbuchung dieser Beteiligungsinstrumente werden die Gewinne oder die Verluste im übrigen Gesamterfolg in die Gewinnreserven umgegliedert.
Vermögenswerte, welche die Kriterien für fortgeführte Anschaffungskosten oder für «im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value» nicht erfüllen, werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. Ebenfalls erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden bestimmte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz, die entstehen, wenn die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Erfassung von daraus resultierenden Gewinnen und Verlusten auf unterschiedlicher Grundlage erfolgt, (als «Rechnungslegungsanomalie» bezeichnet) beseitigt oder verringert werden können.
Sämtliche Anlagefonds sowie Aktien, die nicht im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewertet werden, und bestimmte Schuldinstrumente werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet.
Zinsen, Dividendenerträge sowie realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste sind unter «Gewinne/Verluste auf erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten (netto)» erfasst.
Übertragungen von Wertschriften im Rahmen von Repurchase- oder Leihvereinbarungen werden weiterhin erfasst, wenn im Wesentlichen sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen bei Swiss Life liegen. Diese Übertragungen werden als besicherte Kredite verbucht, das heisst, es werden der erhaltene Betrag sowie eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung erfasst, die unter übrigen finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen wird.
Finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen einer Repurchase-Vereinbarung verkauft oder im Rahmen einer Rückgabevereinbarung ausgeliehen wurden und bei denen der Empfänger das Recht hat, die als Sicherheit gegebenen Wertschriften zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, werden zu als Sicherheit verpfändeten finanziellen Vermögenswerten umgegliedert.
Die Bewertung erfolgt nach denselben Regeln wie bei entsprechenden uneingeschränkten finanziellen Vermögenswerten.
Die nachstehende Tabelle fasst die Kategorien und die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte gemäss IFRS 9 per 1. Januar 2023 zusammen. Zudem überführt sie die Buchwerte von finanziellen Vermögenswerten aus ihrer bisherigen Bewertungskategorie gemäss IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» per 31. Dezember 2022 in ihre neuen Bewertungskategorien nach der Umstellung auf IFRS 9 per 1. Januar 2023:
Finanzielle Vermögenswerte
Mio. CHF | ||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bewertungs-kategorie nach IAS 39 1 | Bewertungs-kategorie nach IFRS 9 1 | Buchwert per 31. Dezember 2022 nach IAS 39 | Um-gliederung | Neube-wertung | Buchwert per 1. Januar 2023 nach IFRS 9 | |||||||
Schuldinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten | ||||||||||||
AmC | AmC | 19 741 | –1 157 | 87 | 18 671 | |||||||
- | FVPL | – | 59 | –13 | 46 | |||||||
- | FVOCI | – | 672 | –52 | 621 | |||||||
Zum Fair Value bewertete Schuldinstrumente | ||||||||||||
AFS (FVOCI) | FVOCI | 70 473 | 458 | 55 | 70 987 | |||||||
FVPL | FVPL | 8 820 | 735 | – | 9 555 | |||||||
Zum Fair Value bewertete Beteiligungsinstrumente | ||||||||||||
AFS (FVOCI) | FVOCI | 12 729 | –11 317 | – | 1 412 | |||||||
FVPL | FVPL | 40 927 | 10 550 | – | 51 476 | |||||||
1 AFS = jederzeit verkäuflich, AmC = fortgeführte Anschaffungskosten, FVOCI = im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value, FVPL = erfolgswirksam zum Fair Value
|
Die im übrigen Gesamterfolg erfassten Verluste von zu fortzuführten Anschaffungskosten umgegliederten finanziellen Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Umstellung auf IFRS 9 hätten 2023 CHF 5 Millionen betragen.
Per 1. Januar 2023 wurden zuvor erfolgswirksam zum Fair Value bewertete Schuldinstrumente in Höhe von CHF 90 Millionen in «im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewertet» umgegliedert.
Mit der Anwendung von IFRS 9 blieb die Klassifizierung der finanziellen Verbindlichkeiten unverändert. Finanzielle Verbindlichkeiten werden weiterhin entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum Fair Value bewertet.
Es wurde ein Wertminderungsmodell für erwartete Kreditverluste eingeführt. Nach dem neuen Modell muss ein Kreditereignis nicht mehr eingetreten sein, bevor eine Wertminderung erfasst wird.
Das Ausfallrisiko bezeichnet die Möglichkeit, dass ein finanzieller Verlust eintritt infolge einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit und/oder der Unfähigkeit eines Kreditnehmers oder einer Gegenpartei, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Ausfallrisikoposition der Gruppe ist gering, weil sich die primären Ausfallrisiken auf Anleihen mit Investment-Grade-Rating von Finanzinstituten, Staaten und Unternehmen beziehen sowie auf Darlehen, die durch Wertpapierportfolios besichert sind, und/oder auf Hypotheken, die durch Wohn- oder Geschäftsliegenschaften besichert sind.
Die Gruppe erfasst erwartete Kreditverluste auf folgenden Arten von Finanzinstrumenten, die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden:
- Finanziellen Vermögenswerten, bei denen es sich um Schuldinstrumente handelt
- Gewährten Finanzgarantien und Kreditzusagen
- Forderungen
Auf Beteiligungsinstrumenten werden keine erwartete Kreditverluste erfasst.
Die Gruppe wendet bei der Bewertung von Wertminderungen den mit IFRS 9 eingeführten dreistufigen Ansatz an. Dieser beruht auf Veränderungen der Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte seit dem erstmaligen Ansatz:
- Stufe 1: Umfasst finanzielle Vermögenswerte, deren Ausfallrisiko sich seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat. Die Gruppe erfasst die erwarteten Kreditverluste in der Höhe des prozentualen Anteils der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die aus möglichen Zahlungsausfällen innerhalb der nächsten zwölf Monate entstehen.
- Stufe 2: Umfasst finanzielle Vermögenswerte, bei denen davon ausgegangen wird, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, aber kein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt. Die Gruppe erfasst die erwarteten Kreditverluste in der Höhe der Wertberichtigung für über die Laufzeit erwartete Kreditverluste. Daher müssen die erwarteten Kreditverluste anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit für die Restlaufzeit (lifetime probability of default) des finanziellen Vermögenswerts berechnet werden.
- Stufe 3: Umfasst finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität als beeinträchtigt gilt. Die Gruppe erfasst die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100%, vermindert um die von der Gruppe als erzielbar erachteten Mittelflüsse.
In allen Fällen entspricht der bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste maximal zu berücksichtigende Zeitraum der maximalen Vertragslaufzeit, während der die Gruppe dem Ausfallrisiko ausgesetzt ist. Für die Bemessung der erwarteten Kreditverluste und die Feststellung, ob sich das Ausfallrisiko eines Finanzinstruments seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, berücksichtigt die Gruppe angemessene und belastbare Informationen, die relevant und ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, einschliesslich zukunftsorientierter Informationen.
Bei Forderungen kommt ein vereinfachter Ansatz zum Tragen. Bei diesem Ansatz werden Wertberichtigungen immer in der Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen.
Die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts ist beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten zukünftigen Mittelflüsse dieses finanziellen Vermögenswerts eingetreten sind. Finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität gelten als Vermögenswerte der Stufe 3. Indikatoren für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind unter anderem beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen:
- (a) Signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers
- (b) Ein Vertragsbruch wie Ausfall oder Überfälligkeit
- (c) Wenn im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers Zugeständnisse gemacht werden, die andernfalls aber nicht in Betracht gezogen würden
- (d) Wenn wahrscheinlich wird, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht
- (e) Das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert
- (f) Der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt
Eventuell kann kein einzelnes Ereignis festgestellt werden, sondern kann die kombinierte Wirkung mehrerer Ereignisse die Bonität finanzieller Vermögenswerte beeinträchtigt haben. Bei der Beurteilung, ob die Bonität bewerteter Schuldinstrumente beeinträchtigt ist, wird die Bonität des betreffenden Vermögenswerts als beeinträchtigt eingestuft, wenn der Vermögenswert unter Investment Grade fällt und sich seine Kreditqualität weiterhin stark verschlechtert. Dazu gehören auch Indikatoren wie Überfälligkeit und Vertragsverletzungen.
Bei der Bestimmung, ob seit dem erstmaligen Ansatz eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos eines finanziellen Vermögenswerts vorliegt, berücksichtigt die Gruppe sämtliche angemessenen und begründeten Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- und Zeitaufwand verfügbar sind. Dazu gehören qualitative und quantitative Informationen, die auf den historischen Erfahrungen der Gruppe und der Bewertung des Ausfallrisikos durch Experten beruhen, sowie zukunftsorientiere Informationen. Die Beurteilung der Swiss Life-Gruppe orientiert sich an ihren Prozessen und Verfahren zur Steuerung des Ausfallrisikos. Die Gruppe identifiziert in erster Linie für jede Anlage, ob eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos eingetreten ist.
Die erwarteten Mittelflüsse aus Sicherheiten und übrigen Kreditsicherheiten werden in der Berechnung der erwarteten Kreditverluste berücksichtigt. Die Gruppe wendet eine Reihe von Richtlinien und Praktiken an, um das Ausfallrisiko zu mindern. Am traditionellsten sind Wertpapiersicherheiten. Die Gruppe hat Leitlinien für die Zulässigkeit bestimmter Sicherheitenklassen zur Minderung des Ausfallrisikos eingeführt. Die wichtigsten Arten von Sicherheiten für Darlehen sind Kosten auf Finanzinstrumenten wie Schuldpapieren und Beteiligungsinstrumenten sowie Wohn- und Geschäftsliegenschaften bei Hypotheken.
Die Sicherheitenpolitik der Gruppe hat sich in der Berichtsperiode nicht wesentlich verändert und die Qualität der von der Gruppe gehaltenen Sicherheiten hat sich gegenüber der Vorperiode im Grossen und Ganzen auch nicht wesentlich verändert.
Zur Beurteilung der Bonität ihrer Portfolios stützt sich die Swiss Life-Gruppe, soweit vorhanden, auf externe Bonitätsratings. In Ausnahmefällen, wenn keine externen Ratings verfügbar sind, werden interne Bonitätsbeurteilungen herangezogen. Bei Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos für diese Art von Vermögenswerten geht die Gruppe davon aus, dass am Bilanzstichtag bei Schuldinstrumenten, die ein Investment-Grade-Rating aufweisen, die vereinfachte Vorgehensweise mit einem niedrigen Ausfallrisiko zur Anwendung kommt. Daher wird davon ausgegangen, dass sich das Ausfallrisiko von Schuldinstrumenten mit einem Investment-Grade-Rating seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat. Aus diesem Grund wird die Wertberichtigung in der Höhe der erwarteten Zwölf-Monats-Kreditverluste bemessen.
Bei der Beurteilung einer Erhöhung des Ausfallrisikos von Schuldinstrumenten mit einem High-Yield-Rating zum Bilanzstichtag stützt sich die Gruppe auf das Ausmass der Herabstufung seit dem erstmaligen Ansatz. Je tiefer das Bonitätsrating beim erstmaligen Ansatz ist, desto geringer ist das tolerierte Ausmass von Herabstufungen, bis davon ausgegangen wird, dass eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos eingetreten ist.
Die Gruppe wendet die widerlegbare Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko von bewerteten Schuldinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, wenn die Vertragszahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind, nicht an. Um zu bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, werden grundsätzlich Ratings herangezogen. Aktuelle externe Ratings sind verfügbar, sobald diese von den Ratingagenturen publiziert worden sind. Interne Bonitätsbeurteilungen werden aktualisiert, wenn Hinweise auf eine signifikante Verschlechterung der Bonität eines Emittenten vorliegen. Unter besonderen Umständen behält sich die Gruppe das Recht vor, die Entscheidung über eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos auf Expertenmeinungen zu stützen.
Für die Gruppe liegt bei einem Schuldinstrument ein Ausfall vor, wenn das zugewiesene Rating CC (S&P-Rating) oder niedriger ist.
Die erwarteten Kreditverluste auf Schuldinstrumenten werden anhand von drei Faktoren geschätzt:
- Ausfallwahrscheinlichkeit: Die Ausfallwahrscheinlichkeit ist ein wichtiger Inputfaktor bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste und wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten und für die gesamte Laufzeit geschätzt. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird aus Bonitätsratings, Ausfallraten und zukunftsorientierten Informationen abgeleitet. Die verwendeten Daten berücksichtigen das Ausfallrisiko von Kreditnehmern oder Instrumenten, indem für jede Emission ein spezifisches Rating vergeben wird, das laufend überwacht wird.
- Verlustquote bei Kreditausfall (loss given default): Die Verlustquote bei Kreditausfall bezeichnet die Höhe des wahrscheinlichen Verlustes im Falle eines Ausfalls. Die Gruppe beschloss, die Modellierung der Verlustquoten bei Kreditausfall auf externe Informationen zum Ausfallrisiko zu stützen, berichtigt um zukunftsorientierte Informationen. Für die Berechnung der erwarteten Kreditverluste werden historische beobachtete globale Marktdaten verwendet, die nach Rang des Instruments, Region und Branche aufgeschlüsselt sind.
- Exposure at Default: Das Exposure at Default ist die erwartete Risikoposition bei einem Ausfall und beruht auf abgezinsten vertraglichen Mittelflüssen, welche erwartete Tilgungs- und Zinszahlungen darstellen.
Die Gruppe bezieht, wie oben beschrieben, zukunftsorientierte Informationen in die Bemessung der erwarteten Kreditverluste mit ein. Die Auswirkungen makroökonomischer Abschwünge auf das Unternehmensrisiko werden im Rahmen der Bewertung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos berücksichtigt, bei der ein Expertengremium relevante Marktinformationen einschliesslich makroökonomischer Faktoren einbezieht.
Für die Bewertung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisiko von Hypotheken sind keine externen Ratings vorhanden. Jede Hypothek wird anhand kundenspezifischer Parameter, die beispielsweise die Finanzkraft oder die Zahlungshistorie der Kunden berücksichtigen, einer bestimmten Risikoklasse zugeordnet. Bei ungünstigen Parametern werden die Hypotheken einer höheren Risikoklasse zugewiesen. Die Definition einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos beruht dabei auf den aktuell zugewiesenen Risikoklassen.
Die Swiss Life-Gruppe teilt die Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko von Hypotheken signifikant erhöht, wenn die Vertragszahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind, nicht. Zahlungsinformationen für Hypotheken sind oft erst mit einer gewissen Verzögerung verfügbar. Bei Hypotheken wird in jedem Fall von einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos ausgegangen, wenn die Vertragszahlungen mehr als 90 Tage überfällig sind.
Bei Hypotheken liegt ein Ausfall vor, wenn die Zahlungen seit 365 Tagen oder mehr überfällig sind, oder im Fall einer Zwangsvollstreckung.
Die erwarteten Kreditverluste für Hypotheken werden geschätzt, indem Darlehen einer Ratingstufe zugewiesen werden und eine Schätzung der kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeit vorgenommen wird. Für jede Ratingstufe werden die makroökonomischen Bedingungen der Ausfallwahrscheinlichkeit berücksichtigt, die Projektion des Exposure at Default einschliesslich Vorauszahlungen sowie Verluste aus ausgefallenen Darlehen, die sich nicht erholen.
- Ausfallwahrscheinlichkeit: Bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich die Gruppe auf dasselbe statistische Verfahren wie bei der Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit von bewerteten Schuldinstrumenten. Es liegen jedoch keine Informationen vor zu einem Bonitätsrating und einer Ausfallrate, die für die Modellierung leicht verfügbar ist. Daher wird diese anhand der verfügbaren historischen Daten modelliert, die Kreditqualitätsmerkmale wie überfällige Vertragszahlungen berücksichtigen.
- Verlustquote bei Kreditausfall: Beruht auf der Beobachtung historischer Verlustdaten.
- Exposure at Default: Ist eine Schätzung der Risikoposition an einem künftigen Ausfalldatum, welche die erwarteten Veränderungen der Risikoposition nach dem Bilanzstichtag berücksichtigt, einschliesslich vertraglicher Rückzahlungen.
Die Gruppe bezieht, wie oben beschrieben, zukunftsorientierte Informationen in die Bemessung der erwarteten Kreditverluste ein.
Das oben beschriebene allgemeine Modell wird auch auf Darlehen und Kreditzusagen angewandt. Dies setzt voraus, dass ähnliche relevante Daten zur Ausfallwahrscheinlichkeit und zur Verlustquote bei Kreditausfall aufbereitet werden, wie sie derzeit auch für bewertete Schuldinstrumente gelten. Die Gruppe stützt sich auf Daten zum Bonitätsrating und Kurven für die Ausfallwahrscheinlichkeit und die Verlustquote bei Kreditausfall. Die Gruppe wendet für den Darlehensbestand die vereinfachte Vorgehensweise mit einem niedrigen Ausfallrisiko an. Daher wird angenommen, dass sich alle Investment-Grade-Darlehen und -Kreditzusagen auf Stufe 1 befinden.
Bei der Berechnung der erwarteten Kreditverluste auf Forderungen verfolgt die Gruppe einen vereinfachten Ansatz. Deshalb werden die Wertberichtigungen immer in der Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen, unabhängig von Faktoren, die auf eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos hindeuten.
Die erwarteten Kreditverluste auf Forderungen werden anhand historischer Kreditverlusterfahrungen für Gruppen mit ähnlichen Ausfallrisiken berechnet und gegebenenfalls angepasst, um aktuellen Bedingungen und Schätzungen zu künftigen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen, die während des Zeitraums herrschen könnten, in dem die Forderungen voraussichtlich ausstehend sein werden.
Die Gruppe bezieht zukunftsorientierte Informationen sowohl in ihre Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko eines Instruments seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, als auch in ihre Bewertung der erwarteten Kreditverluste ein.
Zur Bemessung der erwarteten Kreditverluste verwendet Swiss Life drei verschiedene Szenarien zur zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung. Das Basisszenario gilt als das wahrscheinlichste Szenario, während die anderen Szenarien eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit aufweisen.
Für jedes Szenario werden zur Bestimmung der zukunftsorientierten Informationen zur Ausfallwahrscheinlichkeit und zur Verlustquote bei Kreditausfall Fünfjahresprognosen zu makroökonomischen Variablen und Finanzmarktvariablen herangezogen. Diese Prognosen werden regelmässig von der Swiss Life-Gruppe erstellt. Die Wirtschaftsszenarien und ihre Gewichtung werden vom Economic Scenario Committee der Swiss Life-Gruppe geprüft.
Für die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste werden die Gewichtungen der drei Szenarien – bestätigt durch das Economic Scenario Committee – angepasst, um die Kreditverlustverteilungen zu berücksichtigen. Dabei wird das Negativszenario in der Regel stärker gewichtet, was zu insgesamt höheren erwarteten Kreditverlusten führt.
Bei der Ermittlung von zukunftsorientierten Daten zur Ausfallwahrscheinlichkeit und zur Verlustquote bei Kreditausfall werden makroökonomische Variablen und Finanzmarktvariablen ausgewählt, die für die Transformation von entsprechenden Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt in zukunftsorientierte Daten statistisch relevant sind. Die relevanten makroökonomischen Variablen und Finanzmarktvariablen werden den Finanzinstrumenten basierend auf länder- und emittentenspezifischen Informationen zugeordnet. Die Swiss Life-Gruppe erstellt Prognosen für die wichtigsten Länder und wendet aussagekräftige Abbildungen an, wenn das Ausstellungsland eines Finanzinstruments nicht durch diese Prognosen abgedeckt wird. Die Auswahl der statistisch relevanten makroökonomischen Variablen und Finanzmarktvariablen wird jährlich überprüft.
Die nachstehenden Tabellen geben einen Überblick über die Szenariogewichtungen und die erwarteten Kreditverluste pro Szenario für die bewerteten Schuldinstrumente.
Szenariogewichtungen und erwartete Kreditverluste per 31.12.2023
Beträge in Mio. CHF (falls nicht anders vermerkt) | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Wahrscheinlichkeits-gewichtet | Gewichtet nach Verlust-verteilung | Erwartete Kreditverluste | ||||
Szenario einer Wiederbeschleunigung von Wachstum und Inflation | 15% | 30% | 68 | |||
Basisszenario | 65% | 25% | 103 | |||
Szenario einer tieferen globalen Rezession | 20% | 45% | 184 | |||
Gewichtete erwartete Kreditverluste (anhand von Verlustverteilungsgewichtungen) | 129 |
Szenario einer Wiederbeschleunigung von Wachstum und Inflation: In diesem positiven Wachstumsszenario halten die Industrieländer der vergangenen geldpolitischen Straffung viel besser stand als im Basisszenario, was zu einer erneuten Zunahme der Investitionstätigkeit führt. Die Fiskalpolitik kann dabei insbesondere in den USA zusätzlichen Rückenwind bringen. Die Wiederbeschleunigung des Wirtschaftswachstums führt jedoch zu erhöhtem Inflationsdruck, was schliesslich eine zweite Welle mit geldpolitischer Straffung auslöst und eine tiefere Rezession als im Basisszenario später am Prognosehorizont zur Folge hat.
Basisszenario: Das Basisszenario geht aufgrund fehlender Wachstumstreiber von einem sehr verhaltenen globalen Wirtschaftswachstum vor allem im ersten Halbjahr 2024 aus. Die Industrieländer sind am meisten betroffen von den Auswirkungen der vergangenen geldpolitischen Straffung, der strafferen Fiskalpolitik bis ins Jahr 2024 insbesondere in Europa, dem negativen globalen Industriezyklus und dem Ausbleiben eines Wachstumsschubs aus China, wo die Binnennachfrage nach wie vor unter der Immobilienkrise leidet. Die Inflation schwächt sich aufgrund des flauen Wirtschaftswachstums weiter ab, womit die Zentralbanken der Industrieländer im Jahr 2024 die Leitzinsen senken dürften. Dies führt danach zu einem moderaten erneuten Anstieg des globalen Wachstums.
Szenario einer tieferen globalen Rezession: In diesem negativen Wachstumsszenario sind die Auswirkungen der vergangenen Leitzinserhöhungen grösser als im Basisszenario. Es wird davon ausgegangen, dass höhere Leitzinsen zu systemischem Stress an den Finanzmärkten und im Bankensektor und letztlich zu einer ausgeprägten globalen Rezession führen. Mögliche Auslöser sind beispielsweise eine Kreditkrise in den USA oder eine Immobilienkrise in Europa. China befindet sich in einer anhaltenden «Wachstumsrezession». Die Inflation und die Zentralbankzinsen gehen in diesem Szenario rasch zurück, was zu einer Erholung des globalen Wirtschaftswachstums nach der Rezession führt.
Szenariogewichtungen und erwartete Kreditverluste per 01.01.2023
Beträge in Mio. CHF (falls nicht anders vermerkt) | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Wahrscheinlichkeits-gewichtet | Gewichtet nach Verlust-verteilung | Erwartete Kreditverluste | ||||
Szenario einer sanften Landung | 15% | 15% | 102 | |||
Basisszenario | 60% | 35% | 168 | |||
Stagflationsszenario | 25% | 50% | 367 | |||
Gewichtete erwartete Kreditverluste (anhand von Verlustverteilungsgewichtungen) | 258 |
Szenario einer sanften Landung: Dieses positive Szenario ging davon aus, dass die Energiepreise rasch zurückgehen würden und ein Produktivitätsschub in den Industrieländern den Lohndruck mindern würde. Dies wiederum würde es den Zentralbanken erlauben, die Leitzinsen letztlich zu senken. Eine Rezession könnte somit vermieden werden und das Wachstum in den Industrieländern würde sich etwa auf dem langfristigen Durchschnitt stabilisieren. Das unerwartet gute Wachstumsumfeld in den Industrieländern würde sich auch durch das solide Wachstum in den Schwellenländern widerspiegeln, wo die Zentralbanken die Leitzinsen rasch senken würden.
Basisszenario: Im Basisszenario wurde davon ausgegangen, dass straffere Finanzbedingungen und negative Vermögenseffekte Ende 2023 in den USA zu einer leichten Rezession führen würden. Es wurde erwartet, dass es früher im Jahr 2023 in Europa eine Rezession als Folge der Energiekrise geben würde, gefolgt von einer moderaten Erholung aufgrund behobener Lieferkettenprobleme und einer Wiederbelebung der Nachfrage in China nach der Aufgabe seiner «Null Covid»-Politik. Bei der Inflation ging man davon aus, dass die Energiepreise auf hohem Niveau schwanken würden. Aufgrund von Zweitrundeneffekten würde die Inflation in den Industrieländern 2023 über den Zentralbankzielen liegen und sich danach in Richtung der Zentralbankziele abschwächen.
Stagflationsszenario: Dieses ist ein Negativszenario mit hoher Inflation, in dem sich die US-Notenbank gezwungen sehen würde, die Geldpolitik stärker zu straffen als erwartet, was schliesslich eine tiefere Rezession auslösen würde als im Basisszenario. Europa würde eine regelrechte Stagflation erleben, eine Kombination aus anhaltend hoher Inflation aufgrund der Energiekrise und einer Rezession. China sorgte in diesem Szenario für keinen Rückenwind für Europa, da von einer anhaltenden «Wachstumsrezession» in China ausgegangen wurde.
Eine Änderung eines finanziellen Vermögenswerts liegt vor, wenn die vertraglichen Bedingungen, welche die Mittelflüsse eines finanziellen Vermögenswerts regeln, zwischen dem erstmaligen Ansatz und der Fälligkeit des finanziellen Vermögenswerts neu verhandelt oder anderweitig geändert werden. Eine Änderung wirkt sich entweder unmittelbar oder zu einem zukünftigen Zeitpunkt auf die Höhe und/oder den zeitlichen Anfall der vertraglichen Mittelflüsse aus. Die Gruppe ändert die Bedingungen von gewährten Darlehen aufgrund von geschäftlichen Neuverhandlungen oder für notleidende Kredite im Hinblick darauf, die Realisierbarkeit zu maximieren. Zu solchen Anpassungen gehören verlängerte Zahlungsfristen, Zahlungspausen und Zahlungserlass. Die Anpassungsvorschriften und -verfahren basieren auf Indikatoren oder Kriterien, die nach Ansicht des Managements darauf hindeuten, dass die Zahlungen höchstwahrscheinlich fortgesetzt werden.
Das Risiko eines Ausfalls solcher Vermögenswerte nach einer Änderung wird zum Bilanzstichtag bewertet und mit dem Risiko unter den ursprünglichen Bedingungen beim erstmaligen Ansatz verglichen, wenn die Änderung nicht wesentlich ist und daher nicht zur Ausbuchung des ursprünglichen Vermögenswerts führt.
Wird der finanzielle Vermögenswert ausgebucht, wird der erwartete Kreditverlust zum Zeitpunkt der Ausbuchung neu bewertet, um den Nettobuchwert des Vermögenswerts zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln. Die Differenz zwischen diesem neu ermittelten Buchwert und dem Fair Value des neuen finanziellen Vermögenswerts unter den neuen Bedingungen führt bei der Ausbuchung zu einem Gewinn oder einem Verlust. Die Wertberichtigung des neuen finanziellen Vermögenswerts wird anhand der Zwölf-Monats-Kreditverluste bemessen, ausser in seltenen Fällen, in denen das neue Darlehen als Darlehen mit bereits bei Ausreichung beeinträchtigter Bonität angesehen wird.
Stellt die Gruppe fest, dass sich das Ausfallrisiko nach einer Anpassung signifikant verbessert hat, werden die Vermögenswerte gemäss den neuen Bedingungen für mindestens die darauffolgenden sechs Monate von Stufe 3 oder 2 in Stufe 2 oder 1 verschoben.
Die Gruppe schreibt finanzielle Vermögenswerte ganz oder teilweise ab, wenn sie alle praktischen Realisierungsbemühungen ausgeschöpft hat und nach angemessener Einschätzung davon ausgeht, dass der finanzielle Vermögenswert weder ganz noch teilweise realisierbar ist. Indikatoren, die darauf schliessen lassen, dass nach angemessener Einschätzung keine Realisierbarkeit gegeben ist, sind die Einstellung der Vollstreckungsmassnahmen und wenn die Methode der Gruppe zur Realisierung darin besteht, Zwangsvollstreckungsmassnahmen auf den Sicherheiten einzuleiten, und der Wert der Sicherheiten vermuten lässt, dass keine vollständige Realisierung zu erwarten ist.
Die Gruppe kann finanzielle Vermögenswerte abschreiben, die immer noch Vollstreckungsmassnahmen unterliegen. Die Gruppe ist bestrebt, die ihr rechtlich geschuldeten Beträge in voller Höhe zu realisieren. Doch diese werden teilweise abgeschrieben, weil nach angemessener Einschätzung keine vollständige Realisierbarkeit zu erwarten ist.
Die nachstehende Tabelle stellt eine Überleitung von den Wertberichtigungen auf Darlehen nach IAS 39 per 31. Dezember 2022 zu den jeweiligen erwarteten Kreditverlusten nach IFRS 9 per 1. Januar 2023 dar:
Mio. CHF | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Wertberichtigung auf Darlehen nach IAS 39 per 31. Dezember 2022 | Neubewertung | Erwarteter Kreditverlust nach IFRS 9 per 1. Januar 2023 | ||||
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte | ||||||
Hypotheken | 23 | –21 | 2 | |||
Unternehmens- und übrige Darlehen | – | 2 | 2 | |||
Forderungen | 16 | 3 | 19 | |||
Total | 38 | –16 | 23 | |||
Im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte | ||||||
Unternehmens- und übrige Darlehen | 37 | 69 | 106 | |||
Schuldpapiere | 1 | 152 | 152 | |||
Total | 38 | 221 | 258 | |||
Kreditzusagen und Finanzgarantien | ||||||
Finanzgarantien | – | 0 | 0 | |||
Total | – | 0 | 0 |
Die Gruppe schliesst Terminkontrakte, Futures, Forward Rate Agreements, Währungs- und Zinsswaps, Optionen sowie andere Derivate zur Sicherung von Risikopositionen oder zu Handelszwecken ab. Die Nennbeträge oder die Kontraktvolumina von Derivaten, die der Darstellung des Volumens von ausstehenden Finanzinstrumenten und als Basis für den Vergleich mit anderen Finanzinstrumenten dienen, entsprechen, mit Ausnahme bestimmter Devisenkontrakte, nicht den Beträgen, die effektiv zwischen den Parteien ausgetauscht werden. Sie liefern demzufolge keine Angaben über das Ausfallrisiko, dem die Gruppe ausgesetzt ist. Die ausgetauschten Beträge werden auf Basis der Nennbeträge bzw. der Kontraktvolumina und anderer Konditionen der Derivate berechnet, die ihrerseits auf Zinssätzen, Wechselkursen, Wertpapierkursen und der Volatilität dieser Kurse bzw. Preise beruhen.
Sämtliche Derivate werden am Tag des Vertragsabschlusses zuerst zum Fair Value erfasst und in der Folge neu zum Fair Value bewertet. Dabei werden für die Gruppe vorteilhafte Positionen als Vermögenswerte aufgeführt, nachteilige Positionen als Verbindlichkeiten. Gewinne und Verluste, die sich bei der Neubewertung zum Fair Value ergeben, werden sogleich erfolgswirksam verbucht. Ausgenommen hiervon sind Derivate, die als Cashflow-Hedges, zur Absicherung von Nettoinvestitionen und zur Absicherung von im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewerteten Beteiligungsinstrumenten eingesetzt werden.
In anderen Finanzinstrumenten oder in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate, die nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind, werden gesondert erfasst und zum Fair Value bewertet, ausser es handelt sich um Rückkaufsoptionen zu einem festen Ausübungspreis, die in Basisversicherungsverträgen und -kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung eingebettet sind. Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst. In Versicherungsverträge eingebettete Derivate, die eng mit Versicherungsverträgen verbunden sind oder selbst Versicherungsverträge sind, zum Beispiel garantierte Rentenoptionen oder garantierte Zinssätze, werden bei der Bewertung der Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen berücksichtigt. Optionen, Garantien und andere Derivate, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind und kein Versicherungsrisiko beinhalten, werden als Derivate ausgewiesen.
Die Anforderungen an das Sicherungsgeschäft haben zum Ziel, die Entscheidungsrelevanz des Finanzberichts zu verbessern, indem die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen besser auf die Risikomanagementaktivitäten der Gruppe abgestimmt wird. Dies ermöglicht eine grössere Vielfalt von Sicherungsinstrumenten und vereinfacht bestimmte regelbasierte Anforderungen aus dem früheren Standard. Die Gruppe hat die in IFRS 9 festgelegten Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen umgesetzt. Dank dieser Änderung verfügt die Gruppe über ein breiteres Spektrum an Optionen für Sicherungsbeziehungen und kann die bestehenden Sicherungsbeziehungen fortsetzen. Insbesondere wurde mit dem neuen Standard die vorgeschriebene Bandbreite für die Wirksamkeit von Sicherungsbeziehungen abgeschafft, um den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einzuräumen.
Derivative und andere Finanzinstrumente werden ebenfalls eingesetzt, um Zinsänderungs-, Währungs- und andere Risiken abzusichern bzw. anders zu gestalten, falls bestimmte Kriterien zutreffen. Solche Finanzinstrumente dienen der Kompensation von Änderungen im Fair Value eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und nicht erfasster fester Verpflichtungen (Fair-Value-Hedge) bzw. von Änderungen bei künftigen Mittelflüssen eines Vermögenswerts, einer Verbindlichkeit oder einer sehr wahrscheinlichen vorgesehenen Transaktion (Cashflow-Hedge) oder zur Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Betriebseinheiten. Bei einem qualifizierten Fair-Value-Hedge, ausser bei der Absicherung von im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewerteten Beteiligungsinstrumenten, wird die Änderung des Fair Value eines derivativen Sicherungsinstruments erfolgswirksam erfasst. Die einem abgesicherten Risiko zurechenbare Änderung des Fair Value eines gesicherten Grundgeschäfts bewirkt eine Anpassung von dessen Buchwert und wird ebenfalls erfolgswirksam erfasst.
Bei der Absicherung von Mittelflüssen wird der wirksame Teil des Gewinns bzw. des Verlusts aus einem derivativen Sicherungsinstrument im übrigen Gesamterfolg erfasst. Sämtliche nicht wirksamen Teile des Gewinns bzw. des Verlusts werden sogleich erfolgswirksam erfasst. Falls eine gesicherte vorgesehene Transaktion zur Erfassung eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit führt, wird der entsprechende im übrigen Gesamterfolg erfasste Gewinn oder Verlust während des Zeitraums, in dem das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam ist, in die Erfolgsrechnung übertragen. Wenn ein Sicherungsinstrument ausläuft oder verkauft wird, verbleibt der zu jenem Zeitpunkt kumulierte Gewinn oder Verlust aus Sicherungsbeziehungen im übrigen Gesamterfolg und wird erst dann verbucht, wenn die vorgesehene Transaktion definitiv erfolgswirksam erfasst wird. Wenn der Eintritt der Transaktion nicht mehr zu erwarten ist, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust aus Sicherungsbeziehungen sofort aus dem übrigen Gesamterfolg in die Erfolgsrechnung übertragen.
Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Betriebseinheiten werden ähnlich wie Absicherungen von Mittelflüssen verbucht. Dabei wird der wirksame Teil des Gewinns oder des Verlusts aus einem Sicherungsinstrument im übrigen Gesamterfolg erfasst, während der nicht wirksame Teil unmittelbar in der Erfolgsrechnung erfasst wird. Die im übrigen Gesamterfolg erfassten Gewinne oder Verluste werden bei der Veräusserung von ausländischen Betriebseinheiten in die Erfolgsrechnung umgegliedert.
Besteht ein Ungleichgewicht in der Sicherungsquote, das zu einer Unwirksamkeit führen würde, wird die Sicherungsbeziehung neu kalibriert. Die Rekalibrierung beinhaltet Anpassungen der Sicherungsquote, mit denen erwarteten Änderungen der Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument Rechnung getragen wird.
Ist eine Sicherungsbeziehung nicht mehr wirksam, bzw. sie läuft aus oder wird beendet, oder besteht keine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument mehr, wird das betreffende Geschäft von diesem Zeitpunkt an eingestellt.
Zudem hat die Gruppe neue Sicherungsbeziehungen geschaffen, um Veränderungen des Fair Value von im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewerteten Aktien abzusichern. In diesem Zusammenhang werden Devisentermingeschäfte als Sicherungsinstrumente eingesetzt, um diese Investitionen gegen ungünstige Wechselkursschwankungen in Euro, britischem Pfund, US-Dollar und japanischem Yen abzusichern, und Aktienderivate werden als Sicherungsinstrumente eingesetzt, um diese Instrumente gegen ungünstige Schwankungen am Kapitalmarkt abzusichern. Veränderungen des Fair Value eines derivativen Sicherungsinstruments, das zur Absicherung von im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewerteten Beteiligungsinstrumenten eingesetzt wird, werden im übrigen Gesamterfolg erfasst, einschliesslich der Unwirksamkeit der Absicherung. Der Zeitwert von Optionen, die zur Absicherung solcher im übrigen Gesamterfolg zum Fair Value bewerteten Beteiligungsinstrumente eingesetzt werden, wird im übrigen Gesamterfolg erfasst und über die Dauer der Absicherung erfolgswirksam amortisiert.
Bei einem Cashflow-Hedge wird der sicherungswirksame Teil des Gewinns bzw. des Verlusts aus einem derivativen Sicherungsinstrument im übrigen Gesamterfolg erfasst. Sämtliche nicht wirksamen Teile des Gewinns bzw. des Verlusts werden sogleich erfolgswirksam erfasst. Falls eine gesicherte vorgesehene Transaktion zur Erfassung eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit führt, wird der entsprechende im übrigen Gesamterfolg erfasste Gewinn oder Verlust während des Zeitraums, in dem das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam ist, in die Erfolgsrechnung übertragen. Wenn ein Sicherungsinstrument ausläuft oder verkauft wird, verbleibt der zu jenem Zeitpunkt kumulierte Gewinn oder Verlust aus Sicherungsbeziehungen im übrigen Gesamterfolg und wird erst dann verbucht, wenn die vorgesehene Transaktion definitiv erfolgswirksam erfasst wird. Wenn der Eintritt der Transaktion nicht mehr zu erwarten ist, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust aus Sicherungsbeziehungen sofort aus dem übrigen Gesamterfolg in die Erfolgsrechnung übertragen.
2.2.3 Änderungen an IAS 12 «Ertragsteuern»
Die Änderungen an IAS 12 «Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln» wurden rückwirkend per 1. Januar 2023 angewandt.
Die Swiss Life-Gruppe fällt in den Anwendungsbereich der Säule-2-Modellregeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Das Säule-2-Gesetz wurde in der Schweiz, im Land des Sitzes der obersten Holdinggesellschaft der Swiss Life-Gruppe, umgesetzt sowie in zusätzlichen Ländern, in denen die Swiss Life-Gruppe tätig ist. Das Säule-2-Gesetz trat in diesen Ländern am 1. Januar 2024 in Kraft. Da das Gesetz am Bilanzstichtag noch nicht in Kraft war, besteht für die Gruppe keine damit zusammenhängende Belastung durch laufende Ertragssteuern. Die Swiss Life-Gruppe wendet die Ausnahme von Ansatz und Angabe latenter Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Säule-2-Ertragssteuern gemäss den im Mai 2023 veröffentlichten Änderungen an IAS 12 an.
Gemäss dem Gesetz ist die Gruppe verpflichtet, in den jeweiligen Ländern eine Ergänzungssteuer für die Differenz zwischen ihrem effektiven GloBE-Steuersatz pro Land und dem Mindeststeuersatz von 15% zu entrichten. Die Gruppe ist in einigen Ländern tätig, in denen der nominale Steuersatz weniger als 15% beträgt. Obwohl der nominale Steuersatz weniger als 15% beträgt, kann es sein, dass Swiss Life aufgrund spezifischer Anpassungen, die im Säule-2-Gesetz vorgesehen sind und zu anderen effektiven Steuersätzen als denjenigen führen, die gemäss IAS 12 und/oder lokalen Steuergesetzen berechnet werden, keine wesentlichen Säule-2-Ertragssteuern zahlen muss.
Die Swiss Life-Gruppe prüft derzeit ihre Belastung durch das Säule-2-Gesetz im Hinblick auf dessen Inkrafttreten. Aufgrund der Komplexität der Anwendung des Gesetzes und der Berechnung des effektiven GloBE-Steuersatzes sind die quantitativen Auswirkungen des geltenden oder angekündigten Gesetzes noch nicht hinreichend abschätzbar. Die Swiss Life-Gruppe arbeitet derzeit mit Steuerexperten an der Umsetzung.
2.3 Konsolidierungsgrundsätze
Die konsolidierte Jahresrechnung der Swiss Life-Gruppe beinhaltet Aktiven, Passiven, Ertrag und Aufwand der Swiss Life Holding und ihrer Tochterunternehmen. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von der Swiss Life Holding kontrolliert wird. Von Kontrolle wird gesprochen, wenn die Swiss Life Holding über Bestimmungsmacht über das Tochterunternehmen verfügt, Risiken im Zusammenhang mit variablen wirtschaftlichen Erfolgen aus dem Engagement beim Tochterunternehmen ausgesetzt ist oder über damit verbundene Rechte verfügt oder die Möglichkeit besitzt, durch Ausübung ihrer Bestimmungsmacht die wirtschaftlichen Erfolge des Tochterunternehmens zu beeinflussen. Die Konsolidierung der Tochterunternehmen erfolgt ab dem Zeitpunkt des Übergangs der entsprechenden Kontrolle. Alle konzerninternen Bilanzposten und Transaktionen sowie nicht realisierten Gewinne aus konzerninternen Transaktionen wurden eliminiert. Nicht realisierte Verluste wurden eliminiert, soweit keine Hinweise auf eine Wertminderung des übertragenen Vermögenswerts vorlagen. Eine Auflistung der bedeutenden Tochterunternehmen der Gruppe ist in Anhang 31 zu finden. Die finanziellen Auswirkungen des Erwerbs und der Veräusserung von Tochterunternehmen auf die Rechnungslegung sind in Anhang 24 dargestellt. Veränderungen der Eigentumsanteile der Gruppe an Tochterunternehmen, die bei der Gruppe nicht zu einem Verlust der Kontrolle über die Tochterunternehmen führen, gelten als Eigenkapitaltransaktionen.
Die Swiss Life-Gruppe verwaltet als Fondsmanagerin verschiedene Anlagefonds. Zur Bestimmung, ob die Gruppe einen Anlagefonds kontrolliert, werden sämtliche wirtschaftlichen Interessen (inkl. Performancegebühren, falls relevant) berücksichtigt sowie Rechte von Drittpersonen, den Fondsmanager ohne Angabe eines Grundes abzuberufen («Kick-out»-Rechte).
Assoziierte Unternehmen, auf die die Gruppe massgeblichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode bewertet. Massgeblicher Einfluss ist das Recht auf Mitwirkung an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens, nicht aber die Kontrolle oder die gemeinschaftliche Führung desselben. Die Beteiligung wird zunächst zu Anschaffungskosten erfasst und in der Folge angepasst, um den Anteil der Gruppe am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens nach dem Erwerb in der Erfolgsrechnung und den Anteil der Gruppe an den Veränderungen des übrigen Gesamterfolgs des Beteiligungsunternehmens im übrigen Gesamterfolg zu erfassen. Der Anteil der Gruppe am Jahresgewinn wird vom Beginn des massgeblichen Einflusses bis zu dessen Ende einbezogen. Nicht realisierte Gewinne aus Geschäften mit assoziierten Unternehmen werden in Höhe der Beteiligung der Gruppe eliminiert. Nicht realisierte Verluste werden eliminiert, soweit keine Hinweise auf eine Wertminderung des übertragenen Vermögenswerts vorliegen. Der Buchwert schliesst den Goodwill aus Akquisitionen ein.
Die Gruppe hat beschlossen, die Performance bestimmter assoziierter Unternehmen, die im Versicherungsgeschäft gehalten werden, erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten und nicht nach der Equity-Methode. Veränderungen des Fair Value solcher Beteiligungen sind in den Gewinnen/Verlusten auf erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten (netto) enthalten.
Eine Auflistung der wichtigsten assoziierten Unternehmen der Gruppe ist in Anhang 11 zu finden.
Die nicht beherrschenden Anteile umfassen denjenigen Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens eines Tochterunternehmens, der auf Anteile entfällt, die nicht direkt oder indirekt über andere Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen kontrolliert werden. Sie umfassen den Anteil am Net Fair Value der identifizierbaren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverpflichtungen, der weder direkt noch indirekt zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs auf das Mutterunternehmen entfällt, gegebenenfalls den nicht beherrschenden Anteilen zurechenbaren Goodwill sowie den Anteil an der Veränderung des Eigenkapitals, der seit der Übernahme weder direkt noch indirekt auf das Mutterunternehmen entfällt. Die Finanzdaten zu Tochterunternehmen mit wesentlichen nicht beherrschenden Anteilen sind in Anhang 22 zusammengefasst.
2.4 Fremdwährungsumrechnung und Transaktionen
2.4.1 Funktionale und Darstellungswährung
Die Positionen der Jahresrechnung der Gruppe werden in der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds gemessen, in dem die Konzerngesellschaften tätig sind («funktionale Währung»). Die Darstellungswährung der Gruppe ist der Schweizer Franken (CHF). Der Konzernabschluss ist in Millionen Franken dargestellt.
Umrechnungskurse Fremdwährungen
Für die Bilanz | Für die Erfolgsrechnung | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
31.12.2023 | 31.12.2022 | Durchschnitt 2023 | Durchschnitt 2022 | |||||
1 britisches Pfund (GBP) | 1.07107 | 1.11540 | 1.11775 | 1.18080 | ||||
1 tschechische Krone (CZK) | 0.03760 | 0.04090 | 0.04048 | 0.04090 | ||||
1 Euro (EUR) | 0.92853 | 0.98740 | 0.97184 | 1.00600 | ||||
1 norwegische Krone (NOK) | 0.08296 | 0.09392 | 0.08504 | 0.09927 | ||||
1 dänische Krone (DKK) | 0.12456 | n. a. | 0.13040 | n. a. | ||||
1 Singapur-Dollar (SGD) | 0.63626 | 0.68850 | 0.66910 | 0.69260 | ||||
1 US-Dollar (USD) | 0.83920 | 0.92190 | 0.89858 | 0.95510 |
2.4.2 Fremdwährungsumrechnung
Aktiven und Verbindlichkeiten aus Jahresrechnungen von Gruppengesellschaften, die nicht in Schweizer Franken erstellt wurden, werden bei der Konsolidierung zu Jahresendkursen in Schweizer Franken umgerechnet. Die Umrechnung der entsprechenden Posten der Erfolgsrechnung erfolgt zu Durchschnittskursen für das betreffende Jahr. Goodwill, der vor dem 1. Januar 2005 ausgewiesen wurde, wird zu den entsprechenden historischen Kursen umgerechnet. Goodwill, bei dem der Erwerbszeitpunkt auf den 1. Januar 2005 oder später fällt, wird in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbereichs ausgewiesen und zu Jahresendkursen in Schweizer Franken umgerechnet. Die daraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen werden im übrigen Gesamterfolg verbucht. Bei Veräusserung von ausländischen Unternehmen (Kontrollverlust) fliessen die entsprechenden Umrechnungsdifferenzen als Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf direkt in die Erfolgsrechnung.
2.4.3 Fremdwährungstransaktionen
Die Fremdwährungstransaktionen der einzelnen Gruppengesellschaften werden zu Kursen des Transaktionsdatums umgerechnet. Bei Jahresende ausstehende Beträge in Fremdwährungen werden bei monetären Posten wie Versicherungsverträgen zu Jahresendkursen bewertet, während nicht monetäre Posten zu historischen Kursen bewertet werden. Zum Fair Value bilanzierte nicht monetäre Fremdwährungsposten werden zum Wechselkurs des Neubewertungszeitpunkts umgerechnet.
2.5 Flüssige Mittel
Die flüssigen Mittel setzen sich aus Bargeld, Sichteinlagen sowie kurzfristigen, sehr liquiden Anlagen zusammen, deren Laufzeit höchstens 90 Tage beträgt. Der Posten enthält flüssige Mittel auf Rechnung und Risiko von Kunden der Swiss Life-Gruppe.
2.6 Investitionsliegenschaften
Investitionsliegenschaften sind Immobilien (Grundstücke, Gebäude oder beides), die von der Gruppe zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder von Wertsteigerung und nicht zu Verwaltungszwecken gehalten werden.
Sie umfassen fertiggestellte und im Bau befindliche Investitionsliegenschaften. Fertiggestellte Investitionsliegenschaften bestehen aus Kapitalanlagen in Wohngebäuden, Geschäftsliegenschaften und gemischt genutzten Liegenschaften, die grösstenteils in der Schweiz liegen.
Einige Liegenschaften werden teilweise zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zwecks Kapitalzuwachs gehalten und teilweise zur Selbstnutzung. Wenn diese Teile separat verkauft werden können, werden sie auch separat bilanziert. In den übrigen Fällen gilt die Liegenschaft nur dann als Investitionsliegenschaft, wenn lediglich ein unbedeutender Teil zur Selbstnutzung gehalten wird.
Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value ausgewiesen, und Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst. Der Fair Value wird entweder anhand regelmässiger unabhängiger Bewertungen oder anhand diskontierter zukünftiger Mittelflüsse ermittelt. Die Bewertung aller Investitionsliegenschaften wird mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen anerkannten Bewerter überprüft. Mieteinnahmen werden linear über die Dauer des Mietverhältnisses erfasst. Der Fair Value einer Investitionsliegenschaft wird anhand ihrer höchst- und bestmöglichen Nutzung ermittelt. Sie berücksichtigt die höchst- und bestmögliche Nutzung des Vermögenswerts, die physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell sinnvoll ist.
Im Bau befindliche Investitionsliegenschaften werden ebenfalls zum Fair Value bewertet; Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst. Lässt sich der Fair Value jedoch nicht zuverlässig bestimmen, werden die Investitionsliegenschaften entweder bis zum Bauabschluss oder bis zum Zeitpunkt, an dem sich der Fair Value zuverlässig bestimmen lässt, zu Anschaffungskosten bewertet.
Investitionsliegenschaften, die für die weitere Nutzung als Investitionsliegenschaften saniert werden oder für die der Markt weniger aktiv geworden ist, werden weiterhin zum Fair Value bewertet.
Wird eine Betriebsliegenschaft aufgrund einer Nutzungsänderung zur Investitionsliegenschaft, so wird die positive Differenz zwischen ihrem Buchwert und ihrem Fair Value zum Zeitpunkt der Übertragung im übrigen Gesamterfolg erfasst. Macht ein Anstieg des Fair Value jedoch eine vorherige Wertminderung rückgängig, so wird dieser Anstieg in der Erfolgsrechnung erfasst. Ein resultierender Rückgang des Buchwerts der Liegenschaft wird im Nettoergebnis der betreffenden Rechnungsperiode erfasst. Bei der Veräusserung einer solchen Investitionsliegenschaft wird ein zuvor im übrigen Gesamterfolg enthaltener Bewertungsgewinn in die Gewinnreserven umgebucht; die Umbuchung erfolgt nicht über die Erfolgsrechnung.
Wird eine Investitionsliegenschaft selbst genutzt, wird sie zu den Sachanlagen umgegliedert, und zu Bewertungszwecken wird ihr Fair Value zum Zeitpunkt der Umgliederung künftig als Anschaffungskosten angesetzt.
2.7 Sachanlagen
Selbst genutzte Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen bilanziert. Grundeigentum wird zu Anschaffungskosten bewertet und nicht abgeschrieben. Die Abschreibungen erfolgen in der Regel linear über die geschätzte Nutzungsdauer: bei Gebäuden über 25 bis 50 Jahre, bei Einrichtungen über fünf bis zehn Jahre und bei Computer-Hardware über drei bis fünf Jahre.
Bestimmte Betriebsliegenschaften stellen zugrunde liegende Referenzwerte von Versicherungs- oder Kapitalanlageverträgen mit direkter Überschussbeteiligung (VFA) dar und werden erfolgswirksam zum Fair Value erfasst.
Restwert und Nutzungsdauer der Vermögenswerte werden zu jedem Bilanzstichtag geprüft und bei Bedarf angepasst.
Spätere Kosten werden erst dann in den Buchwert der Vermögenswerte einbezogen bzw. als gesonderter Vermögenswert ausgewiesen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der mit dem Vermögenswert verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen voraussichtlich der Gruppe zufliessen wird und die Kosten des Vermögenswerts zuverlässig bestimmt werden können. Der übrige Reparatur- und Instandhaltungsaufwand wird in der Rechnungsperiode, in der er anfällt, erfolgswirksam erfasst. Fremdkapitalkosten, welche direkt dem Bau oder Erwerb eines qualifizierten Vermögenswerts zugeschrieben werden können, werden als Teil der Kosten des betreffenden Vermögenswerts aktiviert. Realisierte Gewinne und Verluste aus Veräusserung werden durch Vergleich des Erlöses mit dem Buchwert ermittelt und erfolgswirksam erfasst.
Sachanlagen werden auf Wertminderung überprüft, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert möglicherweise nicht erzielbar ist. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird sofort auf den erzielbaren Betrag abgeschrieben, wenn der Buchwert höher ist als der geschätzte erzielbare Betrag. Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren der beiden Beträge aus Fair Value des Vermögenswerts abzüglich Veräusserungskosten und Nutzungswert.
2.8 Vorratsimmobilien
Vorratsimmobilien umfassen Land und Gebäude, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden oder sich in der Herstellung oder der Entwicklung für einen solchen Verkauf oder für die Weiterentwicklung oder den Weiterverkauf befinden. Sie sind in den übrigen Aktiven enthalten.
Vorratsimmobilien werden mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräusserungswert bewertet. Die Anschaffungskosten umfassen den Erwerbspreis und weitere Kosten, die mit dem Erwerb der Immobilie direkt in Zusammenhang stehen (Notargebühren usw.). Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus Kosten, die sich direkt auf den Bauprozess einer Immobilie beziehen, und sind zusammen mit anderen verbundenen Kosten bis zum Verkauf in den Vorratsimmobilien enthalten.
Der geschätzte Nettoveräusserungswert entspricht dem erwarteten Erlös aus dem Verkauf im normalen Geschäftsgang abzüglich geschätzter Renovierungs-, Sanierungs- und Veräusserungskosten.
Der Erlös aus dem Verkauf wird erfasst, sobald der Bau abgeschlossen und das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer übergegangen ist.
2.9 Leasingverhältnisse
Die Gruppe erfasst das Nutzungsrecht an Vermögenswerten und die Leasingverbindlichkeit am Bereitstellungsdatum des Leasingverhältnisses. Das Nutzungsrecht an Vermögenswerten wird zunächst zu Anschaffungskosten bewertet, danach zu Anschaffungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und Wertminderungen und berichtigt um bestimmte Neubewertungen der Leasingverbindlichkeit.
Die Leasingverbindlichkeit wird zunächst zum Barwert der Leasingzahlungen bewertet, die am Bereitstellungsdatum des Leasingverhältnisses noch ausstehend waren, abgezinst unter Anwendung des impliziten Zinssatzes aus dem Leasingvertrag oder, wenn sich dieser Zinssatz nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, des Grenzfremdkapitalzinssatzes der Gruppe. In der Regel verwendet die Gruppe den Grenzfremdkapitalzinssatz als Abzinsungssatz. Die Leasingverbindlichkeit wird anschliessend um den Zinsaufwand für die Leasingverbindlichkeit erhöht und um die geleisteten Leasingzahlungen reduziert. Sie wird neu bewertet, wenn sich die künftigen Leasingzahlungen ändern aufgrund der Änderung eines Indexsatzes, einer Änderung der erwarteten Zahlungen in Zusammenhang mit Restwertgarantien oder einer geänderten Einschätzung, ob eine Kauf- oder eine Verlängerungsoption mit hinreichender Sicherheit ausgeübt oder eine Kündigungsoption mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeübt wird. Bei einigen Leasingvereinbarungen mit Verlängerungsoptionen legt die Gruppe die Laufzeit des Leasingverhältnisses nach eigenem Ermessen fest. Die Einschätzung, ob die Gruppe mit hinreichender Sicherheit solche Optionen ausüben wird, hat Auswirkungen auf die Laufzeit des Leasingverhältnisses. Und dies hat einen massgeblichen Einfluss auf die Höhe der erfassten Leasingverbindlichkeiten und Nutzungsrechte an Vermögenswerten.
Aus praktischen Gründen sind kurzfristige und geringwertige Leasingverhältnisse von dieser Regelung ausgenommen. Die Befreiung ermöglicht es einem Leasingnehmer, qualifizierte Leasingverhältnisse auf die gleiche Weise zu bilanzieren wie frühere Betriebsleasingverhältnisse nach IAS 17 «Leasingverhältnisse», d. h., die gesamten Zahlungen im Rahmen von Betriebsleasingverhältnissen werden in der Erfolgsrechnung linear über die Vertragsdauer erfasst.
Die Gruppe tritt in verschiedenen Betriebsleasingverhältnissen als Leasinggeber auf, und die Leasingerträge werden über die Laufzeit des Leasingverhältnisses nach einem Muster erfasst, das eine konstante periodische Verzinsung der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis zugrunde legt.
2.10 Vermögensverwaltung
Die Erträge aus der Vermögensverwaltung setzen sich vorwiegend aus Honoraren für die Vermögensverwaltung sowie Provisionseinnahmen aus dem Vertrieb und Verkauf von Anteilen an Anlagefonds zusammen. Diese Erträge werden periodengerecht abgegrenzt, folglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung erfasst.
Zusatzkosten aus dem Erwerb von Investmentmanagementverträgen und Kapitalanlageverträgen ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung werden als Vermögenswert erfasst, wenn davon ausgegangen wird, dass sie wiedereingebracht werden. Der Vermögenswert stellt das vertragliche Recht dar, von der Bereitstellung von Investmentmanagementdienstleistungen zu profitieren, und wird im Einklang mit der Übertragung der Investmentmanagementdienstleistungen an den Kunden linear abgeschrieben. Vertragskosten werden in den übrigen Aktiven erfasst und regelmässig auf Wertminderung überprüft. Die Kosten für den Erwerb eines Vertrags, die angefallen wären unabhängig davon, ob der Vertrag erworben wurde, werden zum Entstehungszeitpunkt als Aufwand erfasst.
Abgegrenzte Vermögensverwaltungsgebühren werden unter den übrigen Verbindlichkeiten erfasst.
2.11 Kommissionsertrag und -aufwand
Die Erträge setzen sich vorwiegend aus laufenden Provisionen, wiederkehrenden Gebühren für bestehendes Geschäft und übrigen Gebühren zusammen. Diese Erträge werden periodengerecht abgegrenzt, folglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung erfasst. Vertragsauflösungen werden von den Kommissions- und Gebührenerträgen in Abzug gebracht.
Die Kosten umfassen hauptsächlich Kommissionen für unabhängige Finanzberater sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung und andere (Beratungs-)Dienstleistungen.
2.12 Immaterielle Vermögenswerte
2.12.1 Goodwill
Unternehmensübernahmen werden nach der Erwerbsmethode erfasst.
Goodwill stellt den Überschuss des Fair Value der übertragenen Gegenleistung und, sofern relevant, den Betrag erfasster nicht beherrschender Anteile über dem Fair Value der erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Erwerbszeitpunkt dar. Die Gruppe hat die Möglichkeit, in Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Kontrolle ohne Erwerb sämtlicher Eigenkapitalanteile erlangt wird, den Goodwill in seiner Gesamtheit zu erfassen, das heisst inklusive des auf nicht beherrschende Anteile entfallenden Teils (Full-Goodwill-Methode). Goodwill aus Akquisitionen von Tochterunternehmen wird bei den immateriellen Vermögenswerten erfasst. Bei der Übernahme anfallende Kosten werden als Aufwand erfasst. Goodwill von assoziierten Unternehmen wird im Buchwert der Beteiligung erfasst.
Zur Überprüfung auf Wertminderungen wird der Goodwill zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugewiesen. Er wird jährlich auf Wertminderungen überprüft oder wenn Anzeichen für eine Wertminderung bestehen. Goodwill wird zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungen ausgewiesen; Wertminderungen werden in Folgeperioden nicht zurückgebucht.
Gewinne und Verluste aus der Veräusserung eines Unternehmens umfassen den Buchwert des Goodwills des verkauften Unternehmens.
Negativer Goodwill wird direkt in der Erfolgsrechnung erfasst.
2.12.2 Kundenbeziehungen
Zu den Kundenbeziehungen zählen durch Vertrag entstandene Kundenbeziehungen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, und nicht vertragliche Kundenbeziehungen, welche die Anforderung für einen gesonderten Ausweis erfüllen. Ihre Nutzungsdauer liegt im Allgemeinen zwischen 5 und 20 Jahren. Die Abschreibung erfolgt linear über die Nutzungsdauer.
2.12.3 Computersoftware
Erworbene Computersoftware-Lizenzen werden auf der Basis der Kosten aktiviert, die beim Erwerb und der Inbetriebnahme der spezifischen Software entstehen. Diese Kosten werden linear über die erwartete Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren abgeschrieben. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Wartung von Computersoftware-Programmen werden direkt als Aufwand verbucht. Entwicklungskosten, die unmittelbar mit identifizierbaren Softwareprodukten zusammenhängen, welche durch die Gruppe kontrolliert werden und voraussichtlich einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen, werden aktiviert. Zu den direkten Kosten zählen die Personalkosten von Software-Entwicklungsteams. Aktivierte Entwicklungskosten für Computersoftware werden linear über die Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren abgeschrieben.
2.12.4 Marken und Übrige
Marken und übrige immaterielle Vermögenswerte mit einer festen Nutzungsdauer von allgemein 5 bis 20 Jahren werden linear über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
2.13 Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte
Als erzielbarer Betrag wird bei nicht finanziellen Vermögenswerten der Fair Value abzüglich Veräusserungskosten oder der Nutzungswert angesetzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Fair Value abzüglich Veräusserungskosten entspricht dem Preis, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts nach Abzug der Veräusserungskosten erzielt werden würde. Der Nutzungswert ist der Barwert der künftigen Mittelflüsse, der voraussichtlich aus einem Vermögenswert bzw. einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann.
Wertminderungen und Wertaufholungen auf nicht finanziellen Vermögenswerten werden erfolgswirksam erfasst.
2.14 Ertragssteuern
Laufende und latente Ertragssteuern werden erfolgswirksam verbucht, es sei denn, sie beziehen sich auf Posten, die direkt im Eigenkapital erfasst werden. Ertragssteuern werden mit Hilfe der zum Bilanzstichtag gültigen bzw. angekündigten Steuersätze berechnet.
Latente Ertragssteuern werden mittels der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode für sämtliche temporären Differenzen zwischen den Buchwerten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der konsolidierten Bilanz einerseits und den Steuerwerten dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten andererseits verbucht. Laufende und latente Ertragssteuern werden direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben, wenn sie sich auf Positionen beziehen, die in derselben oder in einer anderen Rechnungsperiode ebenfalls direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden.
Latente Ertragssteuerguthaben werden nur in dem Umfang erfasst, in dem wahrscheinlich künftige zu versteuernde Ergebnisse verfügbar sind, mit denen diese Guthaben verrechnet werden können. Für noch nicht genutzte Steuerverluste wird ein latentes Ertragssteuerguthaben nur in dem Umfang erfasst, wie es wahrscheinlich ist, dass diese Verluste mit künftigen zu versteuernden Ergebnissen verrechnet werden können. Latente Ertragssteuerverbindlichkeiten stellen Ertragssteuern dar, die in der Zukunft für zu versteuernde temporäre Differenzen zu entrichten sind.
Eine latente Ertragssteuerverbindlichkeit wird für zu versteuernde temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Investitionen in Tochterunternehmen, Niederlassungen und assoziierten Unternehmen erfasst, es sei denn, die Gruppe ist in der Lage, den Zeitpunkt der Elimination der temporären Differenz zu steuern, und wenn es zudem wahrscheinlich ist, dass die betreffende temporäre Differenz in absehbarer Zukunft nicht eliminiert wird.
Wenn das Unternehmen ein durchsetzbares Recht hat, laufende Steuerguthaben mit laufenden Steuerverbindlichkeiten zu verrechnen, und sich die latenten Ertragssteuerguthaben und die latenten Ertragssteuerverbindlichkeiten auf Ertragssteuern beziehen, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, so werden die entsprechenden Guthaben und Verbindlichkeiten netto ausgewiesen.
2.15 Zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte und entsprechende Verbindlichkeiten
Eine Veräusserungsgruppe besteht aus einer Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise veräussert werden sollen, sowie den mit ihnen direkt in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten. Langfristige Vermögenswerte, die zur Veräusserung gehalten werden, sowie Veräusserungsgruppen werden zum Buchwert ausgewiesen, höchstens jedoch zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten. Der Buchwert wird nicht durch die fortgesetzte Nutzung erzielt, sondern durch eine Verkaufstransaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit. Zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte und entsprechende Verbindlichkeiten werden in der Bilanz gesondert ausgewiesen.
2.16 Finanzielle Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Bilanz ausgewiesen, wenn die Swiss Life-Gruppe Partei der vertraglichen Bestimmungen des Instruments wird. Eine finanzielle Verbindlichkeit wird ausgebucht, wenn die im Vertrag genannte Verpflichtung erfüllt oder aufgehoben wird oder erlischt.
2.16.1 Anleihen und Darlehensverpflichtungen
Anleihen und Darlehensverpflichtungen werden zunächst zum Wert des erhaltenen Erlöses abzüglich der angefallenen Transaktionskosten erfasst. Danach werden sie unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Differenzen zwischen dem Erlös (nach Transaktionskosten) und dem Rückzahlungsbetrag werden erfolgswirksam über die Laufzeit der betreffenden Anleihe bzw. Darlehensverpflichtung erfasst.
Je nach Vertragsbedingungen, z. B. Rückzahlungs- oder Zinsbedingungen, werden bestimmte hybride Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten betrachtet.
Bei Anleihen, die eine eingebettete Option zur Wandlung der Schuld in eine vorgegebene Anzahl Aktien der Gruppe enthalten, werden eine Schuld- und eine Eigenkapitalkomponente ermittelt. Die Differenz zwischen dem Erlös aus der Ausgabe und dem Fair Value der Schuldkomponente zum Zeitpunkt der Emission wird direkt im Eigenkapital verbucht. Der Fair Value der Schuldkomponente zum Zeitpunkt der Emission wird auf Basis des Marktzinssatzes für vergleichbare Instrumente ohne Wandelrechte ermittelt. Die Gruppe verbucht keine Wertveränderungen dieser Optionen in nachfolgenden Berichtsperioden.
Die Fremdkapitalkosten in der konsolidierten Erfolgsrechnung beziehen sich auf den Zinsaufwand für finanzielle Verbindlichkeiten, die als Anleihen und Darlehensverpflichtungen eingestuft werden. Der Zinsaufwand in der konsolidierten Erfolgsrechnung hingegen ergibt sich aus dem Zinsaufwand für Einlagen für Versicherungs- und Kapitalanlageverträge sowie übrige finanzielle Verbindlichkeiten.
2.16.2 Übrige finanzielle Verbindlichkeiten
Einlagen mit fixen und garantierten Bedingungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Die Ersterfassung erfolgt zum Wert des erhaltenen Erlöses abzüglich der angefallenen Transaktionskosten. Danach erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Differenzen zwischen dem Erlös (nach Transaktionskosten) und dem Rückzahlungsbetrag werden erfolgswirksam über die Laufzeit der betreffenden Einlage erfasst. Bei Repurchase-Vereinbarungen erfolgt die Ersterfassung zum erhaltenen Betrag abzüglich der angefallenen Transaktionskosten. Danach wird die Differenz zwischen dem ursprünglich erhaltenen Betrag und dem bei Endfälligkeit getauschten Betrag mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Vereinbarung aufgelöst.
Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten werden beim erstmaligen Ansatz unwiderruflich als «zum Fair Value zu bewerten» eingestuft. Folgende finanziellen Verbindlichkeiten werden als «erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten» eingestuft:
- Finanzielle Verbindlichkeiten in Verbindung mit Private Placement Life Insurance
- Finanzielle Verbindlichkeiten in Verbindung mit zum Fair Value bewerteten Vermögenswerten, um eine Inkonsistenz in Bewertung oder Ansatz zu verringern oder zu beseitigen
- Finanzielle Verbindlichkeiten mit eingebetteten Derivaten
Finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit nicht beherrschenden Anteilen an Anlagefonds werden zum Fair Value bewertet, Veränderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst.
2.17 Leistungen an Mitarbeitende
2.17.1 Vorsorgeleistungen
Die Swiss Life-Gruppe sieht grundsätzlich zwei Arten von Vorsorgeleistungen für ihre Mitarbeitenden vor: leistungsorientierte Pläne sowie beitragsorientierte Pläne.
Die Vermögenswerte dieser Pläne werden im Allgemeinen getrennt vom Vermögen der Gruppe in treuhänderisch verwalteten Fonds gehalten. Beiträge für leistungsorientierte Pläne werden gemäss aufsichtsrechtlichen Vorschriften und/oder Bestimmungen des entsprechenden Vorsorgeplans berechnet. Die Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen der Gruppe und die damit verbundenen Kosten werden zu jedem Bilanzstichtag durch einen qualifizierten Aktuar mit Hilfe der Methode der laufenden Einmalprämien festgelegt.
Der in der konsolidierten Bilanz verbuchte Betrag stellt den Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen dar, abzüglich des Fair Value des Planvermögens. Aus dieser Berechnung entstehende Überdeckungen sind auf den Barwert des wirtschaftlichen Nutzens in Form der Verfügbarkeit von Rückerstattungen aus den Plänen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an die Pläne begrenzt.
Neubewertungen, bestehend aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten, der Auswirkung von Veränderungen der Vermögenswerthöchstgrenze sowie Erträgen aus dem Planvermögen (ohne Zinsen), werden unmittelbar in der Periode, in der sie anfallen, in der konsolidierten Bilanz und im übrigen Gesamterfolg erfasst. Im übrigen Gesamterfolg erfasste Neubewertungen werden anschliessend nicht in die Erfolgsrechnung umgegliedert. Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird in der Erfolgsrechnung in der Periode erfasst, in der eine Planänderung stattgefunden hat. Bei der Berechnung der Nettozinsen wird der Abzinsungssatz zu Beginn der Periode auf die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen angewandt. Die Kosten aus leistungsorientierten Plänen umfassen den Dienstzeitaufwand sowie den Zinsaufwand (netto) und sind in der Erfolgsrechnung in den Aufwendungen für Leistungen an Mitarbeitende enthalten.
Versicherungsverträge, die für einen leistungsorientierten Plan für eigene Mitarbeitende ausgestellt sind, wurden im Allgemeinen eliminiert. Bestimmte mit solchen Plänen verbundene Vermögenswerte erfüllen jedoch die Voraussetzung für Planvermögen und werden deshalb nicht eliminiert.
Die Gruppe verbucht den Beitrag, der für die während der Rechnungsperiode geleisteten Dienste der Mitarbeitenden in einen beitragsorientierten Plan zu zahlen ist, als Aufwand.
2.17.2 Leistungen im Gesundheitsbereich
Einige Gesellschaften der Gruppe sehen Leistungen im Gesundheitsbereich für ihre Rentner vor. Der Anspruch auf diese Leistungen ist normalerweise vom Erreichen des Rentenalters im Dienst sowie von einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren abhängig. Die hieraus entstehenden Kosten werden gleich behandelt wie die entsprechenden Kosten aus leistungsorientierten Plänen.
2.17.3 Aktienbeteiligungspläne
Die Gruppe betreibt anteilsbasierte Pläne, bei denen eine Vergütung in Form von Aktien gezahlt wird. Der Fair Value der Dienste der Mitarbeitenden, welche die Gruppe als Gegenleistung für die Gewährung der Aktien erhält, wird erfolgswirksam verbucht, wobei das Eigenkapital entsprechend erhöht wird. Da der Fair Value der erhaltenen Dienste nicht zuverlässig bewertet werden kann, wird auf den Fair Value der gewährten Eigenkapitalinstrumente und den Preis, den die Mitarbeitenden zahlen müssen, zurückgegriffen.
2.18 Rückstellungen und Eventualverpflichtungen
Rückstellungen beinhalten Verbindlichkeiten, bei denen Unsicherheiten bezüglich Höhe oder Zeitpunkt der Zahlungen bestehen. Rückstellungen werden erfasst, wenn am Bilanzstichtag aufgrund eines Ereignisses der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, die wahrscheinlich den Abfluss von Ressourcen erfordert und deren Umfang zuverlässig sowie auf Basis der bestmöglichen Schätzungen festgelegt werden kann. Eventualverpflichtungen werden im Anhang ausgewiesen, wenn eine mögliche oder gegenwärtige Verpflichtung besteht, die den Abfluss von Ressourcen erfordern kann, wahrscheinlich aber nicht erfordern wird, oder wenn die Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.
2.19 Eigene Aktien
Eigene Aktien werden in der konsolidierten Bilanz zum Anschaffungswert ausgewiesen und als Negativposten mit dem Eigenkapital verrechnet. Differenzen zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufserlös eigener Aktien werden als Veränderung des Agios ausgewiesen.
2.20 Ergebnis je Aktie
Das unverwässerte Ergebnis je Aktie ermittelt sich, indem das den Aktionären zustehende Ergebnis durch die durchschnittlich gewichtete Anzahl der während der Periode ausstehenden Aktien geteilt wird, unter Ausschluss der durchschnittlichen Anzahl von Aktien, die von der Gruppe erworben wurden und als eigene Aktien gehalten werden.
Für das verwässerte Ergebnis je Aktie wird der gewichtete Durchschnitt der ausstehenden Aktien angepasst, wobei alle verwässernden potenziellen Konversionen in Aktien aus Wandelanleihen oder ausgegebenen Aktienoptionen berücksichtigt werden. Mögliche oder bedingte Ausgaben von Aktien gelten nur dann als verwässernd, wenn die Konversion in Aktien das Ergebnis je Aktie reduzieren würde.
2.21 Verrechnung
In der Bilanz werden Verrechnungen zwischen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem entsprechenden Ausweis des Nettobetrags nur dann vorgenommen, wenn ein durchsetzbares Recht zur Verrechnung der erfassten Beträge vorliegt und zudem die Absicht besteht, für die entsprechenden Positionen im gleichen Zeitpunkt einen Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder mit der Realisierung des betreffenden Vermögenswerts gleichzeitig die dazugehörende Schuld abzulösen.
2.22 Bevorstehende Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen
Im Oktober 2022 veröffentlichte das International Accounting Standards Board «Langfristige Schulden mit Nebenbedingungen» (Änderungen an IAS 1). Die Änderungen an IAS 1 stellen klar, dass nach dem Bilanzstichtag einzuhaltende Nebenbedingungen die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig zum Bilanzstichtag nicht beeinflussen. Vielmehr verpflichten die Änderungen die Unternehmen, Informationen über diese Nebenbedingungen im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen. Die Änderungen treten für die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahre in Kraft. Aus der Anwendung dieser Änderung wird keine Auswirkung erwartet.