2 Zusammenfassung der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze
Nachfolgend sind die wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze aufgeführt; sofern nicht anders vermerkt, wurden sie auf alle hier dargestellten Berichtsperioden angewendet.
2.1 Grundlage der Berichterstattung
Die konsolidierte Jahresrechnung von Swiss Life wurde in Übereinstimmung mit den «International Financial Reporting Standards» (IFRS) erstellt. Sie basiert auf dem Anschaffungswertprinzip mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum Fair Value bilanziert wurden: Derivate, erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, als jederzeit verkäuflich klassifizierte finanzielle Vermögenswerte sowie Investitionsliegenschaften.
Die Erstellung des konsolidierten Abschlusses in Übereinstimmung mit IFRS erfordert einige wichtige Schätzungen. Ferner werden vom Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze Beurteilungen verlangt. Bereiche mit einem höheren Beurteilungsbedarf bzw. höherer Komplexität oder Bereiche, bei denen Annahmen und Schätzungen für die konsolidierte Jahresrechnung massgebend sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Rundungen können dazu führen, dass Beträge nicht genau aufgehen.
2.2 Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze
Im September 2016 nahm das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IFRS 4 (Anwendung von IFRS 9 «Finanzinstrumente» gemeinsam mit IFRS 4 «Versicherungsverträge») vor, die Unternehmen, deren vorherrschende Tätigkeit im Ausstellen von Versicherungsverträgen liegt, die Möglichkeit geben, die Anwendung von IFRS 9 aufzuschieben. Der Aufschub der Anwendung von IFRS 9 wurde auf das geänderte Datum des Inkrafttretens von IFRS 17 abgestimmt, damit qualifizierende Versicherungsunternehmen den Standard erst auf die zum oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahre anwenden müssen.
Die Swiss Life-Gruppe hat ihren Anspruch auf eine vorübergehende Befreiung geprüft und entschieden, von der Möglichkeit zum Aufschub der Anwendung von IFRS 9 Gebrauch zu machen.
Der Anspruch der Swiss Life-Gruppe wurde bestimmt, indem der Buchwert von Verbindlichkeiten aus Verträgen im Anwendungsbereich von IFRS 4 und Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft wie erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Kapitalanlageverträgen (anteilgebunden), hybridem Kapital, Vorsorgeverbindlichkeiten, Versicherungsverbindlichkeiten und Einlagen von Versicherungsnehmern mit dem Gesamtbuchwert der Verbindlichkeiten verglichen wurde. Per 31. Dezember 2015 stellten die versicherungsbezogenen Verbindlichkeiten 93% des Gesamtbuchwerts der Verbindlichkeiten dar.
Infolge der IBOR-Reform passte das IASB im August 2020 die Standards IFRS 9 «Finanzinstrumente», IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung», IFRS 7 «Finanzinstrumente: Angaben» und IFRS 16 «Leasingverhältnisse» an. Die Änderungen führen eine praktische Erleichterung ein, wenn eine Änderung eines Finanzkontrakts eine direkte Folge der IBOR-Reform ist und auf einer «wirtschaftlich gleichwertigen» Grundlage vorgenommen wird. In diesen Fällen werden die Änderungen durch eine Aktualisierung des Effektivzinssatzes bilanziert. Eine ähnliche praktische Erleichterung gilt unter IFRS 16 «Leasingverhältnisse» für die Bilanzierung von Änderungen von Leasingverhältnissen durch Leasingnehmer infolge der IBOR-Reform. Die Änderungen betreffen auch bestimmte Anforderungen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Zum Beispiel müssen Sicherungsbeziehungen nicht beendet werden, wenn Änderungen der Sicherungsbeziehungsdokumentation allein durch die IBOR-Reform hervorgerufen wurden. Swiss Life wendet die Änderungen seit dem 1. Januar 2021 an. Sie haben keine wesentliche Auswirkung auf die konsolidierte Jahresrechnung.
Andere neue oder geänderte Rechnungslegungsgrundsätze oder Interpretationen hatten keine Auswirkung auf die konsolidierte Jahresrechnung.
2.3 Konsolidierungsgrundsätze
Die konsolidierte Jahresrechnung der Swiss Life-Gruppe beinhaltet Aktiven, Passiven, Ertrag und Aufwand der Swiss Life Holding und ihrer Tochterunternehmen. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von der Swiss Life Holding kontrolliert wird. Von Kontrolle wird gesprochen, wenn die Swiss Life Holding über Bestimmungsmacht über das Tochterunternehmen verfügt, Risiken im Zusammenhang mit variablen wirtschaftlichen Erfolgen aus dem Engagement beim Tochterunternehmen ausgesetzt ist oder über damit verbundene Rechte verfügt oder die Möglichkeit besitzt, durch Ausübung ihrer Bestimmungsmacht die wirtschaftlichen Erfolge des Tochterunternehmens zu beeinflussen. Die Konsolidierung der Tochterunternehmen erfolgt ab dem Zeitpunkt des Übergangs der entsprechenden Kontrolle. Alle konzerninternen Bilanzposten und Transaktionen sowie nicht realisierten Gewinne aus konzerninternen Transaktionen wurden eliminiert. Nicht realisierte Verluste wurden eliminiert, soweit keine Hinweise auf eine Wertminderung des übertragenen Vermögenswerts vorlagen. Eine Auflistung der bedeutenden Tochterunternehmen der Gruppe ist in Anhang 35 zu finden. Die finanziellen Auswirkungen des Erwerbs und der Veräusserung von Tochterunternehmen auf die Rechnungslegung sind in Anhang 28 dargestellt. Veränderungen der Eigentumsanteile der Gruppe an Tochterunternehmen, die bei der Gruppe nicht zu einem Verlust der Kontrolle über die Tochterunternehmen führen, gelten als Eigenkapitaltransaktionen.
Die Swiss Life-Gruppe verwaltet als Fondsmanagerin verschiedene Anlagefonds. Zur Bestimmung, ob die Gruppe einen Anlagefonds kontrolliert, werden sämtliche wirtschaftlichen Interessen (inkl. Performancegebühren, falls relevant) berücksichtigt sowie Rechte von Drittpersonen, den Fondsmanager ohne Angabe eines Grundes abzuberufen («Kick-out»-Rechte).
Assoziierte Unternehmen, auf die die Gruppe massgeblichen Einfluss ausübt, werden nach der Equity-Methode bewertet. Massgeblicher Einfluss ist das Recht auf Mitwirkung an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens, nicht aber die Kontrolle oder die gemeinschaftliche Führung desselben. Die Beteiligung wird zunächst zu Anschaffungskosten erfasst und in der Folge angepasst, um den Anteil der Gruppe am Gewinn oder Verlust des Beteiligungsunternehmens in der Erfolgsrechnung und den Anteil der Gruppe an den Veränderungen des übrigen Gesamterfolgs des Beteiligungsunternehmens im übrigen Gesamterfolg zu erfassen. Der Anteil der Gruppe am Jahresgewinn wird vom Beginn des massgeblichen Einflusses bis zu dessen Ende einbezogen. Nicht realisierte Gewinne aus Geschäften mit assoziierten Unternehmen werden in Höhe der Beteiligung der Gruppe eliminiert. Nicht realisierte Verluste werden eliminiert, soweit keine Hinweise auf eine Wertminderung des übertragenen Vermögenswerts vorliegen. Der Buchwert schliesst den Goodwill aus Akquisitionen ein.
Die Gruppe hat beschlossen, die Performance bestimmter assoziierter Unternehmen, die im Versicherungsgeschäft gehalten werden, erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten und nicht nach der Equity-Methode. Veränderungen des Fair Value solcher Beteiligungen sind in den Gewinnen/Verlusten auf erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten (netto) enthalten.
Eine Auflistung der wichtigsten assoziierten Unternehmen der Gruppe ist in Anhang 15 zu finden.
Die nicht beherrschenden Anteile umfassen jenen Teil des Ergebnisses und des Nettovermögens eines Tochterunternehmens, der auf Anteile entfällt, die nicht direkt oder indirekt über andere Tochterunternehmen vom Mutterunternehmen kontrolliert werden. Sie umfassen den Anteil am Net Fair Value der identifizierbaren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverpflichtungen, der weder direkt noch indirekt zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs auf das Mutterunternehmen entfällt, gegebenenfalls den nicht beherrschenden Anteilen zurechenbaren Goodwill sowie den Anteil an der Veränderung des Eigenkapitals, der seit der Übernahme weder direkt noch indirekt auf das Mutterunternehmen entfällt. Die Finanzdaten zu Tochterunternehmen mit wesentlichen nicht beherrschenden Anteilen sind in Anhang 26 zusammengefasst.
2.4 Fremdwährungsumrechnung und Transaktionen
Funktionale und Darstellungswährung
Die Positionen der konsolidierten Jahresrechnung werden in der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds gemessen, in dem die Konzerngesellschaften tätig sind («funktionale Währung»). Die Darstellungswährung der Gruppe ist der Schweizer Franken (CHF). Der Konzernabschluss ist in Millionen Franken dargestellt.
Umrechnungskurse Fremdwährungen
In CHF | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Für die Bilanz | Für die Erfolgsrechnung | |||||||
31.12.2021 | 31.12.2020 | Durchschnitt 2021 | Durchschnitt 2020 | |||||
1 britisches Pfund (GBP) | 1.2335 | 1.2083 | 1.2579 | 1.2051 | ||||
1 tschechische Krone (CZK) | 0.0417 | 0.0412 | 0.0422 | 0.0404 | ||||
1 Euro (EUR) | 1.0377 | 1.0821 | 1.0814 | 1.0717 | ||||
100 Norwegische Kronen (NOK) | 10.3485 | n. a. | 10.6334 | n. a. | ||||
1 Singapur-Dollar (SGD) | 0.6763 | 0.6699 | 0.6804 | 0.6806 | ||||
1 US-Dollar (USD) | 0.9114 | 0.8852 | 0.9143 | 0.9387 |
Fremdwährungsumrechnung
Aktiven und Verbindlichkeiten aus Jahresrechnungen von Gruppengesellschaften, die nicht in Schweizer Franken erstellt wurden, werden bei der Konsolidierung zu Jahresendkursen in Schweizer Franken umgerechnet. Die Umrechnung der entsprechenden Posten der Erfolgsrechnung erfolgt zu Durchschnittskursen für das betreffende Jahr. Goodwill, der vor dem 1. Januar 2005 ausgewiesen wurde, wird zu den entsprechenden historischen Kursen umgerechnet. Goodwill, bei dem der Erwerbszeitpunkt auf den 1. Januar 2005 oder später fällt, wird in der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbereichs ausgewiesen und zu Jahresendkursen in Schweizer Franken umgerechnet. Die daraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen werden im übrigen Gesamterfolg verbucht. Bei Veräusserung von ausländischen Unternehmen (Kontrollverlust) fliessen die entsprechenden Umrechnungsdifferenzen als Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf direkt in die Erfolgsrechnung.
Fremdwährungstransaktionen
Die Fremdwährungstransaktionen der einzelnen Gruppengesellschaften werden zu Kursen des Transaktionsdatums umgerechnet. Ausstehende Beträge in Fremdwährungen werden bei monetären Posten zu Jahresendkursen bewertet, während nicht monetäre Posten zu historischen Kursen bewertet werden. Zum Fair Value bilanzierte nicht monetäre Fremdwährungsposten werden zum Wechselkurs des Neubewertungszeitpunkts umgerechnet.
2.5 Flüssige Mittel
Die flüssigen Mittel setzen sich aus Bargeld, Sichteinlagen sowie kurzfristigen, sehr liquiden Anlagen zusammen, deren Laufzeit höchstens 90 Tage beträgt. Der Posten enthält flüssige Mittel auf Rechnung und Risiko von Kunden der Swiss Life-Gruppe.
2.6 Derivate
Die Gruppe schliesst Terminkontrakte, Futures, Forward Rate Agreements, Währungs- und Zinsswaps, Optionen sowie andere Derivate zur Sicherung von Risikopositionen oder zu Handelszwecken ab. Die Nennbeträge oder Kontraktvolumina von Derivaten, welche zur Darstellung des Volumens von ausstehenden Finanzinstrumenten und als Basis für den Vergleich mit anderen Finanzinstrumenten dienen, entsprechen, mit Ausnahme bestimmter Devisenkontrakte, nicht den Beträgen, die effektiv zwischen den Parteien ausgetauscht werden. Sie liefern demzufolge keine Angaben über das Ausfallrisiko, dem die Gruppe ausgesetzt ist. Die ausgetauschten Beträge werden auf Basis der Nennbeträge bzw. der Kontraktvolumina und anderer Konditionen der Derivate berechnet, die ihrerseits auf Zinssätzen, Wechselkursen, Wertpapierkursen und der Volatilität dieser Kurse bzw. Preise beruhen.
Sämtliche Derivate werden am Tag des Vertragsabschlusses zuerst zum Fair Value erfasst und in der Folge neu zum Fair Value bewertet. Dabei werden für die Gruppe vorteilhafte Positionen als Vermögenswerte aufgeführt, nachteilige Positionen als Verbindlichkeiten. Gewinne und Verluste, die sich bei der Neubewertung zum Fair Value ergeben, werden sogleich erfolgswirksam verbucht. Ausgenommen hiervon sind Derivate, welche als Cashflow-Hedges oder zur Absicherung von Nettoinvestitionen eingesetzt werden.
In anderen Finanzinstrumenten oder in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate, die nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind, werden gesondert erfasst und zum Fair Value bewertet, ausser es handelt sich um Rückkaufsoptionen zu einem festen Ausübungspreis, die in Basisversicherungsverträgen und -kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung eingebettet sind. Änderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst. In Versicherungsverträge eingebettete Derivate, die eng mit Versicherungsverträgen verbunden sind oder selbst Versicherungsverträge sind, zum Beispiel garantierte Rentenoptionen oder garantierte Zinssätze, werden bei der Bewertung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft berücksichtigt. Optionen, Garantien und andere Derivate, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind und kein Versicherungsrisiko beinhalten, werden als Derivate ausgewiesen.
Derivative und andere Finanzinstrumente werden ebenfalls eingesetzt, um Zinsänderungs-, Währungs- und andere Risiken abzusichern bzw. anders zu gestalten, falls bestimmte Kriterien zutreffen. Solche Finanzinstrumente dienen der Kompensation von Änderungen im Fair Value eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und nicht erfasster fester Verpflichtungen (Fair-Value-Hedge) bzw. von Änderungen bei künftigen Mittelflüssen eines Vermögenswerts, einer Verbindlichkeit oder einer sehr wahrscheinlichen vorgesehenen Transaktion (Cashflow-Hedge) oder zur Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Betriebseinheiten. Bei einem qualifizierten Fair-Value-Hedge wird die Änderung des Fair Value eines derivativen Sicherungsinstruments erfolgswirksam erfasst. Die einem gesicherten Risiko zurechenbare Änderung des Fair Value eines gesicherten Grundgeschäfts bewirkt eine Anpassung von dessen Buchwert und wird ebenfalls erfolgswirksam erfasst.
Bei einem qualifizierten Cashflow-Hedge wird der sicherungswirksame Teil des Gewinns bzw. Verlusts aus einem derivativen Sicherungsinstrument im übrigen Gesamterfolg erfasst. Sämtliche nicht wirksamen Teile des Gewinns bzw. Verlusts werden sogleich erfolgswirksam erfasst. Falls eine gesicherte vorgesehene Transaktion zur Erfassung eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit führt, wird der entsprechende im übrigen Gesamterfolg erfasste Gewinn oder Verlust während des Zeitraums, in dem das gesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam ist, in die Erfolgsrechnung übertragen. Wenn ein Sicherungsinstrument ausläuft oder verkauft wird oder wenn ein Sicherungsgeschäft nicht mehr die Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt, verbleibt der zu jenem Zeitpunkt kumulierte Gewinn oder Verlust aus Sicherungsgeschäften im übrigen Gesamterfolg und wird erst dann verbucht, wenn die vorgesehene Transaktion definitiv erfolgswirksam erfasst wird. Wenn der Eintritt der Transaktion nicht mehr zu erwarten ist, wird der kumulierte Gewinn oder Verlust aus Sicherungsgeschäften sofort aus dem übrigen Gesamterfolg in die Erfolgsrechnung übertragen.
Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Betriebseinheiten werden ähnlich wie Cashflow-Hedges verbucht. Dabei wird der wirksame Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument im übrigen Gesamterfolg erfasst, während der nicht wirksame Teil unmittelbar in der Erfolgsrechnung erfasst wird. Die im übrigen Gesamterfolg erfassten Gewinne oder Verluste werden bei der Veräusserung von ausländischen Betriebseinheiten in die Erfolgsrechnung umgegliedert.
Ist eine Sicherungsbeziehung nicht mehr wirksam, bzw. sie läuft aus oder wird beendet, wird das betreffende Geschäft von diesem Zeitpunkt an nicht mehr als Sicherungsbeziehung bilanziert.
2.7 Finanzielle Vermögenswerte
«Übliche» Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden am Handelstag erfasst. Die Amortisation bzw. die Zuschreibung der Differenz zwischen Anschaffungspreis und Rückzahlungsbetrag erfolgt unter Verwendung der Effektivzinsmethode und wird über die Laufzeit des Vermögenswerts im Zinsertrag erfasst. Dividenden auf Aktien werden per Ausschüttungsdatum als Kapitalertrag verbucht. Zinserträge werden zeitlich abgegrenzt.
Ein finanzieller Vermögenswert wird ausgebucht, wenn die vertraglichen Ansprüche auf die Mittelflüsse aus ihm erloschen sind oder im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen wurden oder die Risiken und Chancen weder übertragen noch behalten wurden, die Kontrolle des Vermögenswerts jedoch übertragen wurde.
Erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte
Zu den erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerten zählen als «erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten» eingestufte finanzielle Vermögenswerte. Diese finanziellen Vermögenswerte werden in folgenden Fällen bei der Ersterfassung unwiderruflich als solche eingestuft:
- Finanzielle Vermögenswerte, mit denen Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft und Verbindlichkeiten aus Kapitalanlageverträgen auf Rechnung und Risiko von Kunden der Swiss Life-Gruppe (anteilgebundene Verträge, Separate Accounts und Private Placement Life Insurance) unterlegt sind, um inkonsistente Bewertungen der entsprechenden Verbindlichkeiten zu verringern oder zu beseitigen.
- Bestimmte Eigenkapitalinstrumente, deren Kurs in einem aktiven Markt gestellt wird und die auf Fair-Value-Basis verwaltet werden.
- Bestimmte finanzielle Vermögenswerte mit eingebetteten Derivaten, die anderenfalls gesondert erfasst werden müssten.
- Bestimmte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen Inkongruenzen bei der Bewertung oder der Erfassung («Rechnungslegungsanomalie») vermieden werden können, die sonst entstehen würden, wenn ihre Bewertung oder die Erfassung von daraus resultierenden Gewinnen und Verlusten auf unterschiedlicher Grundlage erfolgt.
Zinsen, Dividendenerträge sowie realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste sind unter «Gewinne/Verluste auf erfolgswirksam zum Fair Value (FVPL) bewerteten Finanzinstrumenten (netto)» erfasst.
Jederzeit verkäufliche finanzielle Vermögenswerte
Finanzielle Vermögenswerte, die als jederzeit verkäuflich eingestuft sind, werden zum Fair Value ausgewiesen. Finanzielle Vermögenswerte werden als jederzeit verkäuflich eingestuft, wenn sie nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als bis zum Verfall gehalten, als Darlehen und Forderungen erfüllen und nicht als «erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten» eingestuft sind. Gewinne und Verluste aus Änderungen des Fair Value von jederzeit verkäuflichen Kapitalanlagen, also die Differenz zwischen Fair Value und (fortgeführten) Anschaffungskosten, werden im übrigen Gesamterfolg ausgewiesen. Bei der Veräusserung einer jederzeit verkäuflichen Kapitalanlage wird der kumulative Gewinn oder Verlust vom übrigen Gesamterfolg in die Erfolgsrechnung der betreffenden Rechnungsperiode umgebucht. Gewinne und Verluste aus Veräusserung werden anhand der Durchschnittskostenmethode ermittelt.
Darlehen und Forderungen
Darlehen und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit fixierten oder abschätzbaren Zahlungen. Zu den Krediten gehören von der Gruppe gewährte Darlehen und Kapitalanlagen in Schuldinstrumenten, die nicht in einem aktiven Markt kotiert sind und deren Verkauf kurzfristig nicht beabsichtigt ist. Kredite werden zum Fair Value abzüglich Transaktions- oder direkter Gestehungskosten erfasst. Danach erfolgt die Bewertung mittels der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Schuldpapiere, die aufgrund eines nicht mehr vorhandenen aktiven Markts von «jederzeit verkäuflich» in Darlehen und Forderungen umgegliedert wurden, werden nicht wieder in «jederzeit verkäuflich» umgegliedert, sollte der Markt wieder aktiv werden.
Als Sicherheit verpfändete finanzielle Vermögenswerte
Übertragungen von Wertschriften im Rahmen von Repurchase- oder Leihvereinbarungen werden weiterhin erfasst, wenn im Wesentlichen sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen bei Swiss Life liegen. Diese Übertragungen werden als besicherte Kredite verbucht, das heisst, es werden der erhaltene Betrag sowie eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung erfasst, welche unter übrigen finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen wird.
Finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen einer Repurchase-Vereinbarung verkauft oder im Rahmen einer Rückgabevereinbarung ausgeliehen wurden und bei denen der Empfänger das Recht hat, die als Sicherheit gegebenen Wertschriften zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, werden zu als Sicherheit verpfändeten finanziellen Vermögenswerten umgegliedert.
Die Bewertung erfolgt nach denselben Regeln wie bei entsprechenden uneingeschränkten finanziellen Vermögenswerten.
2.8 Wertminderung finanzieller Vermögenswerte
Die Gruppe überprüft den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten zum Bilanzstichtag auf Anzeichen einer Wertminderung.
Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten
Die Gruppe prüft an jedem Bilanzstichtag, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte vorliegen. Sie stellt fest, ob bei finanziellen Vermögenswerten, die für sich genommen bedeutsam sind, ein objektiver Hinweis auf individuelle Wertminderung und bei finanziellen Vermögenswerten, die für sich genommen nicht bedeutsam sind, ein objektiver Hinweis auf kollektive Wertminderung vorliegt.
Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten ist nur dann im Wert gemindert und Wertminderungen sind nur dann entstanden, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach der Ersterfassung des Vermögenswerts eintraten (ein «Verlustereignis»), ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieses Verlustereignis (oder -ereignisse) eine Auswirkung auf die erwarteten künftigen Mittelflüsse des finanziellen Vermögenswerts oder der Gruppe der finanziellen Vermögenswerte hat, die sich verlässlich schätzen lässt. Darlehen und Forderungen werden auf Wertminderungen überprüft, wenn der Marktwert aufgrund von Ausfallrisiken deutlich sinkt, insbesondere nachdem das Rating eines Schuldners nach der Ersterfassung unter B– herabgestuft wurde (also CCC oder tiefer nach Standard & Poor’s oder gleichwertigem Rating) oder wenn die Zahlung des Nominalbetrags und/oder der Zinsen seit mehr als 90 Tagen überfällig ist. Gibt es einen objektiven Hinweis, dass eine Wertminderung bei Darlehen und Forderungen eingetreten ist, ergibt sich die Höhe des Verlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der erwarteten künftigen Mittelflüsse (mit Ausnahme künftiger, noch nicht erlittener Kreditausfälle), diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts. Der Buchwert des Vermögenswerts wird unter Verwendung eines Wertberichtigungskontos reduziert. Der Verlustbetrag ist erfolgswirksam zu erfassen. Bei Krediten mit variabler Verzinsung ist der zur Bestimmung der Wertberichtigung verwendete Diskontsatz der im Vertrag vereinbarte aktuelle effektive Zinssatz.
Zur kollektiven Beurteilung von Wertminderungen werden die finanziellen Vermögenswerte anhand ähnlicher Ausfallrisikoprofile in Gruppen zusammengefasst. Diese Profile sind wichtig für die Schätzung künftiger Mittelflüsse aus Gruppen solcher Vermögenswerte, weil sie Aufschluss über die Fähigkeit der Schuldner geben, alle fälligen Beträge gemäss den Vertragsbedingungen der zu beurteilenden Vermögenswerte zu bezahlen.
Verringert sich die Höhe der Wertminderung in einer der folgenden Berichtsperioden und kann diese Verringerung objektiv auf einen nach der Erfassung der Wertminderung aufgetretenen Sachverhalt zurückgeführt werden (beispielsweise die Verbesserung des Bonitätsratings eines Schuldners), wird die früher erfasste Wertminderung durch Anpassung des Wertberichtigungskontos um die Differenz zwischen dem Buchwert und den neuen fortgeführten Anschaffungskosten rückgängig gemacht. Der Betrag der Wertaufholung wird erfolgswirksam erfasst.
Zum Fair Value erfasste finanzielle Vermögenswerte (jederzeit verkäuflich)
Zu jedem Bilanzstichtag wird geprüft, ob objektive Hinweise für eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte vorliegen. Im Fall eines als jederzeit verkäuflich eingestuften Beteiligungsinstruments wird die Tatsache, dass der Fair Value der Wertschrift in bedeutendem Mass oder während längerer Zeit unter den Anschaffungskosten liegt, als objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eingestuft. Als bedeutend gilt in dieser Hinsicht ein Rückgang des Fair Value um mehr als 30%, und als längere Zeit wird ein Zeitraum von zwölf Monaten oder mehr erachtet. In solch einem Fall wird die Wertminderung – also die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem aktuellen Fair Value – aus dem übrigen Gesamterfolg ausgebucht und in der Erfolgsrechnung erfasst. Nach der Erfassung einer Wertminderung wird jede weitere Minderung des Fair Value in der Erfolgsrechnung erfasst, und darauf folgende Wertsteigerungen des Fair Value werden im übrigen Gesamterfolg erfasst.
Jederzeit verkäufliche Schuldinstrumente werden auf Wertminderungen überprüft, wenn der Marktwert aufgrund von Ausfallrisiken deutlich sinkt, insbesondere nachdem das Rating eines Schuldners nach der Ersterfassung unter B– herabgestuft wurde (also CCC oder tiefer nach Standard & Poor’s oder gleichwertigem Rating) oder wenn die Zahlung des Nominalbetrags und/oder der Zinsen seit mehr als 90 Tagen überfällig ist. Steigt der Fair Value eines als jederzeit verkäuflich eingestuften Schuldinstruments in einer späteren Rechnungsperiode und ist der Anstieg objektiv auf ein Ereignis zurückzuführen, das nach der Erfassung der Wertminderung eintrat, wird diese über die Erfolgsrechnung zurückgebucht.
Wertminderungen werden in der Erfolgsrechnung als Teil der Gewinne/Verluste auf finanziellen Vermögenswerten (netto) dargestellt.
2.9 Investitionsliegenschaften
Investitionsliegenschaften sind Immobilien (Grundstücke, Gebäude oder beides), die von der Gruppe zur Erzielung von Mieteinnahmen und/oder von Wertsteigerung und nicht zu Verwaltungszwecken gehalten werden.
Sie umfassen fertiggestellte und im Bau befindliche Investitionsliegenschaften. Fertiggestellte Investitionsliegenschaften bestehen aus Kapitalanlagen in Wohngebäuden, Geschäftsliegenschaften und gemischt genutzten Liegenschaften, die grösstenteils in der Schweiz liegen.
Einige Liegenschaften werden teilweise zur Erzielung von Mieteinnahmen oder einem Kapitalzuwachs gehalten und teilweise zur Selbstnutzung. Wenn diese Teile separat verkauft werden können, werden sie auch separat bilanziert. In den übrigen Fällen gilt die Liegenschaft nur dann als Investitionsliegenschaft, wenn lediglich ein unbedeutender Teil zur Selbstnutzung gehalten wird.
Investitionsliegenschaften werden zum Fair Value ausgewiesen, und Änderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst. Der Fair Value wird entweder anhand regelmässiger unabhängiger Bewertungen oder anhand diskontierter zukünftiger Mittelflüsse ermittelt. Die Bewertung aller Investitionsliegenschaften wird mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen anerkannten Bewerter überprüft. Mieteinnahmen werden linear über die Dauer des Mietverhältnisses erfasst. Der Fair Value einer Investitionsliegenschaft wird anhand ihrer höchst- und bestmöglichen Nutzung ermittelt. Sie berücksichtigt die Nutzung des Vermögenswerts, die physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell sinnvoll ist.
Im Bau befindliche Investitionsliegenschaften werden ebenfalls zum Fair Value bewertet; Änderungen des Fair Value werden erfolgswirksam erfasst. Lässt sich der Fair Value jedoch nicht zuverlässig bestimmen, werden die Investitionsliegenschaften entweder bis zum Bauabschluss oder bis zum Zeitpunkt, an dem sich der Fair Value zuverlässig bestimmen lässt, zu Anschaffungskosten bewertet.
Investitionsliegenschaften, die für die weitere Nutzung als Investitionsliegenschaften saniert werden oder für die der Markt weniger aktiv geworden ist, werden weiterhin zum Fair Value bewertet.
Wird eine Betriebsliegenschaft aufgrund einer Nutzungsänderung zur Investitionsliegenschaft, so wird die positive Differenz zwischen ihrem Buchwert und ihrem Fair Value zum Zeitpunkt der Übertragung im übrigen Gesamterfolg erfasst. Macht ein Anstieg des Fair Value jedoch eine vorherige Wertminderung rückgängig, so wird dieser Anstieg in der Erfolgsrechnung erfasst. Ein resultierender Rückgang des Buchwerts der Liegenschaft wird im Nettoergebnis der betreffenden Rechnungsperiode erfasst. Bei der Veräusserung einer solchen Investitionsliegenschaft wird ein zuvor im übrigen Gesamterfolg enthaltener Bewertungsgewinn in die Gewinnreserven umgebucht; die Umbuchung erfolgt nicht über die Erfolgsrechnung.
Wird eine Investitionsliegenschaft selbst genutzt, wird sie zu den Sachanlagen umgegliedert, und zu Bewertungszwecken wird ihr Fair Value zum Zeitpunkt der Umgliederung künftig als Anschaffungskosten angesetzt.
2.10 Versicherungsgeschäft
Definition von Versicherungsverträgen
Versicherungsverträge sind Verträge, nach denen eine Partei ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein bestimmtes ungewisses künftiges Ereignis den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Ein signifikantes Versicherungsrisiko besteht, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen bedeutende zusätzliche Leistungen zu erbringen hat. Davon ausgenommen sind die Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt, das heisst, die keine wahrnehmbare Wirkung auf die wirtschaftliche Sicht des Geschäfts haben. Bei der Klassifizierung von Verträgen werden sowohl von der Gruppe ausgestellte Versicherungsverträge als auch von der Gruppe gehaltene Rückversicherungsverträge identifiziert. Als Versicherungsverträge betrachtet die Swiss Life-Gruppe grundsätzlich alle Verträge, welche die Erbringung zusätzlicher Leistungen in Höhe von mehr als 10% der Leistungen erfordern, die zu erbringen wären, wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre, ausgenommen die sogenannten kommerziell unbedeutenden Umstände.
Die Gruppe hat bei allen Verträgen den Umfang des Versicherungsrisikos eingeschätzt. Verträge, bei denen zunächst kein Versicherungsrisiko übertragen wird, wohl aber später, werden von Anfang an als Versicherungsverträge eingestuft, es sei denn, der Gruppe steht es frei, die Versicherungsprämie später festzulegen. In diesem Fall wird der Vertrag erst dann als Versicherungsvertrag eingestuft. Ein Vertrag, der die Kriterien für einen Versicherungsvertrag erfüllt, gilt so lange als Versicherungsvertrag, bis alle Rechte und Pflichten abgelöst oder erloschen sind.
Verträge, bei denen keine signifikante Übertragung eines Versicherungsrisikos vom Versicherungsnehmer auf die Gruppe stattfindet, werden als Kapitalanlageverträge eingestuft.
Kapitalverträge mit und ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung
Für Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung (siehe unten) gelten dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie für Versicherungsverträge. Bei Kapitalanlageverträgen ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung kommen die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Finanzinstrumente zur Anwendung.
Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
Vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen verwendet die Gruppe für den Ansatz und die Bewertung der von ihr ausgegebenen Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung (einschliesslich der jeweiligen aktivierten Abschlusskosten und immateriellen Vermögenswerte) sowie der von ihr gehaltenen Rückversicherungsverträge ihre bestehenden Rechnungslegungsgrundsätze. Die bestehenden Rechnungslegungsgrundsätze für Ansatz und Bewertung orientieren sich in erster Linie an den Anforderungen der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze in den USA (Stand US GAAP per Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 4).
Die Rechnungslegungsgrundsätze für Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung wurden angepasst, so dass sie die IFRS-Anforderungen erfüllen. Hinweise zu ähnlichen und verwandten Themen, Definitionen, Ansatz- und Bewertungskriterien für Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen gemäss IASB-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen wurden berücksichtigt.
Ermessensabhängige Überschussbeteiligung
Die ermessensabhängige Überschussbeteiligung ist in IFRS 4 «Versicherungsverträge» als ein vertragliches Recht definiert, als Ergänzung zu garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen zu erhalten, die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen und deren Betrag oder Fälligkeit vertraglich im Ermessen des Verpflichteten liegt. Die ermessensabhängige Überschussbeteiligung beruht vertraglich auf dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen, auf den realisierten und nicht realisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden, oder auf dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Die nicht realisierten Kapitalerträge umfassen Gewinne bzw. Verluste, die im übrigen Gesamterfolg erfasst werden.
Die Überschussanteile, die den Versicherungsnehmern im überschussberechtigten Versicherungsgeschäft (Versicherungs- und Kapitalanlageverträge) in der Schweiz, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Liechtenstein zugewiesen werden, entsprechen im Allgemeinen der Definition der ermessensabhängigen Überschussbeteiligung in IFRS 4 «Versicherungsverträge».
IFRS 4 «Versicherungsverträge» enthält keine Angaben zur Bewertung der als ermessensabhängige Überschussbeteiligung identifizierten Beträge. Dieses Thema wird in IFRS 17 «Versicherungsverträge» adressiert. Zahlungsströme an Versicherungsnehmer, die je nach Ertrag aus den zugrunde liegenden Posten variieren, werden in der Bewertung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft berücksichtigt. Wenn diese Zahlungsströme wesentlich sind, wird das allgemeine Bewertungsmodell gemäss IFRS 17 «Versicherungsverträge» angepasst (Variable-Fee-Ansatz für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung).
Die als ermessensabhängige Überschussbeteiligung identifizierten Beträge wurden wie folgt bilanziert:
In Rechtsordnungen, die keine gesetzliche Mindestausschüttungsquote («Legal Quote») vorsehen, kann das Management die Überschusszuteilung vertraglich festlegen. Dadurch können die Versicherungsnehmer ergänzend zu den garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen erhalten, die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen; eine entsprechende Verbindlichkeit wird gebildet. Soweit Höhe und/oder Zeitpunkt ermessensabhängig sind, werden die Beträge unter den Verbindlichkeiten für ermessensabhängige Überschussbeteiligungen ausgewiesen. Die im gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss für Überschussanteile der Versicherungsnehmer gebildete Rückstellung gilt somit als ermessensabhängig. Bei diesen Verträgen wird die gesamte ermessensabhängige Überschussbeteiligung als Verbindlichkeit eingestuft.
In anderen Rechtsordnungen besteht für bestimmte Geschäftsarten eine gesetzliche Mindestausschüttungsquote. Dies gilt für folgende Länder, in denen die Swiss Life-Gruppe tätig ist: Schweiz (nur für Kollektivgeschäft), Frankreich (Lebensversicherungsgeschäft) und Deutschland. Bei diesen Verträgen setzt sich die ermessensabhängige Überschussbeteiligung folgendermassen zusammen: einerseits aus den Rückstellungen für die Überschussanteile der Versicherungsnehmer gemäss dem gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss. Andererseits aus den gemäss der gesetzlichen Mindestausschüttungsquote («Legal Quote») bemessenen temporären Bewertungsdifferenzen, die sich zwischen den auf IFRS-Basis und den auf statutarischer Basis ermittelten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des jeweiligen Versicherungsportefeuilles ergeben. Die Swiss Life-Gruppe stuft eine so definierte ermessensabhängige Überschussbeteiligung grundsätzlich vollständig als Verbindlichkeit ein.
Fallen solche temporären Bewertungsdifferenzen weg, beispielsweise wenn das Management entscheidet, bestimmte nicht realisierte Gewinne und Verluste zu realisieren, werden die zusätzlichen Leistungen, die aus der Anwendung der gesetzlichen Mindestausschüttungsquoten resultieren, den Versicherungsnehmern als Teil ihrer garantierten Leistungen zugeteilt. Diese Beträge werden immer als Verbindlichkeiten erfasst.
Die Realisierung von Gewinnen oder Verlusten auf Vermögenswerten hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bewertung von Verbindlichkeiten aus ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. Folglich werden Änderungen dieser Verbindlichkeiten nur dann im übrigen Gesamterfolg erfasst, wenn die Bewertungsdifferenzen auf den Vermögenswerten aus im übrigen Gesamterfolg erfassten Gewinnen oder Verlusten resultieren («Schattenbilanzierung»).
Da die Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern aus dem Versicherungsgeschäft vollumfänglich verbucht werden, wurden keine weiteren Verbindlichkeiten aus ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen gebildet.
Für die Geschäftsbereiche der Swiss Life-Gruppe gelten folgende gesetzlichen Mindestausschüttungsquoten:
Schweiz
Kollektivgeschäft mit gesetzlicher Mindestquote: Mindestens 90% der Bruttoerträge aus den Spar-, Risiko- und Kostenkomponenten abzüglich der entsprechenden Aufwendungen müssen den Versicherungsnehmern zugewiesen werden. Übriges Geschäft: keine gesetzliche Mindestquote.
Frankreich
Im Lebensversicherungsgeschäft werden mindestens 85% der Nettoanlageerträge und 90% der übrigen Ergebnisse den Versicherungsnehmern zugewiesen.
Deutschland
Mindestens 90% der Nettoanlageerträge, mindestens 90% des Risikoergebnisses und mindestens 50% des positiven übrigen Ergebnisses einschliesslich Kosten werden den Versicherungsnehmern zugewiesen. Ein negatives Anlageergebnis kann mit anderen positiven Ertragsquellen kompensiert werden.
Luxemburg/Liechtenstein
Keine gesetzlichen Mindestausschüttungsquoten.
Nicht ermessensabhängige Überschussbeteiligungen
Bestimmte Überschussbeteiligungssysteme erfüllen die Kriterien für ermessensabhängige Überschussbeteiligungen nicht. Bei diesen Überschussbeteiligungen kann es sich um garantierte Elemente handeln. Einige Überschussanteile beruhen auf Benchmark-Zinssätzen, die den Versicherungsnehmern gutgeschrieben werden. Bei bestimmten Produkten richten sich die Überschussanteile nach der Entwicklung biometrischer Parameter wie Sterblichkeit und Morbidität. Diese Überschussanteile werden in Abhängigkeit vom Risikoergebnis der beteiligten Verträge zugewiesen. Die Höhe und der Zeitpunkt dieser Überschussanteile liegen nicht im Ermessen des Managements und werden auf Basis der relevanten vertraglichen Bestimmungen als Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern abgegrenzt.
Bei Produkten mit Anlagecharakter werden die Überschussanteile auf den Einlagen der Versicherungsnehmer nur dann abgegrenzt, wenn die Versicherungsnehmer bei einem Rückkauf zum Bilanzstichtag einen Anspruch darauf haben.
Erträge und diesbezügliche Aufwendungen aus Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung
Prämien aus traditionellen Lebensversicherungsverträgen werden bei Fälligkeit verbucht. Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft werden zur Erfassung von künftigen Versicherungsleistungen und Aufwendungen gebildet. Leistungen werden bei Fälligkeit als Aufwand erfasst.
Prämieneingänge aus Verträgen mit Anlagecharakter, z. B. Universal-Life-Verträgen und anteilgebundenen Lebensversicherungsverträgen, werden als Einlagen erfasst. Lediglich die Teile der Prämienbeträge, welche zur Deckung der Versicherungsrisiken und der damit verbundenen Kosten verwendet werden, werden als Prämieneinnahmen verbucht. Diese umfassen Entgelte für die Risikodeckung sowie Verwaltungs- und Rückkaufskosten. Unter Aufwendungen verbuchte Versicherungsleistungen umfassen in der jeweiligen Berichtsperiode angefallene Versicherungsleistungen, welche die entsprechenden Einlagen der Versicherungsnehmer übersteigen, sowie Zinsen, die den Konten der entsprechend berechtigten Versicherungspolicen gutgeschrieben werden.
Prämien für Verträge mit kurzer Laufzeit (z. B. die meisten Verträge im Nichtlebengeschäft) werden zu Beginn der Laufzeit des betreffenden Versicherungsvertrags verbucht. Die verdienten Prämien werden im Allgemeinen auf Pro-rata-Basis über die Laufzeit der entsprechenden vertragsmässigen Deckung verbucht. Die Rückstellungen für noch nicht verdiente Prämien entsprechen dem Anteil an ausgewiesenen Prämien, welcher auf die noch verbleibende Versicherungsdauer entfällt.
Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft und aus Kapitalanlageverträgen
Deckungskapital
Die Deckungskapitalien werden anhand der konstanten Nettoprämien-Methode berechnet. Je nach Gewinnbeteiligung basieren die Berechnungen auf unterschiedlichen versicherungsmathematischen Annahmen hinsichtlich Sterblichkeit, Zinssätzen, Anlagerenditen, Aufwendungen und Stornoraten, einschliesslich einer Marge für negative Abweichungen. Diese Annahmen werden zu Beginn bei der Ausfertigung der Versicherungspolice getroffen und – ausser bei Fehlbeträgen – nicht mehr angepasst.
Einlagen von Versicherungsnehmern
Bei Verträgen mit Anlagecharakter werden die vereinnahmten Sparprämien als Einlagen ausgewiesen (Deposit Accounting). Die Verbindlichkeiten für diese Verträge umfassen sämtliche erhaltenen Einlagen plus gutgeschriebene Zinsen abzüglich Aufwendungen, Versicherungsprämien sowie Rückkäufe.
Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten
Falls die tatsächlichen Ergebnisse erkennen lassen, dass künftige Verpflichtungen und nicht amortisierte aktivierte Abschlusskosten (DAC) durch den Buchwert der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft zusammen mit dem erwarteten künftigen Ertrag (abzüglich diesbezüglicher aktivierter Abschlusskosten (DAC) und immaterieller Vermögenswerte) nicht gedeckt werden können, wird das gesamte Defizit erfolgswirksam erfasst, entweder durch eine Reduktion der nicht amortisierten aktivierten Abschlusskosten (DAC) oder durch eine Erhöhung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft. Der Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten erfolgt auf Portfolioebene zu jedem Berichtstermin in Übereinstimmung mit dem Test für das Vorliegen einer Verlustsituation und berücksichtigt aktuelle Schätzungen künftiger Mittelflüsse einschliesslich solcher, die sich aus eingebetteten Optionen und Garantien ergeben.
Schadenrückstellungen
Schadenrückstellungen werden für künftige Zahlungsverpflichtungen bezüglich Versicherungsschäden gebildet, für die im Allgemeinen entweder die Höhe der auszurichtenden Leistungen oder der Auszahlungstermin noch nicht feststeht. Sie umfassen Rückstellungen für am Bilanzstichtag gemeldete Schäden, eingetretene, jedoch noch nicht gemeldete Schäden und Aufwendungen für Schadenregulierungen. Die Rückstellungen werden mittels versicherungsmathematischer Methoden berechnet und basieren auf Schätzungen der künftig effektiv für die vollständige Begleichung dieser Schäden zu leistenden Zahlungen. Die verwendeten Methoden werden regelmässig überprüft und aktualisiert. Die Schadenrückstellungen werden nicht diskontiert, mit Ausnahme der Rückstellungen für Schadenfälle, bei denen die Zahlungs-modalitäten abschätzbar bzw. fixiert sind.
Eingebettete Optionen und Garantien in Versicherungsverträgen
Versicherungsverträge enthalten oft eingebettete Derivate. Eingebettete Derivate, die nicht eng mit dem Basisversicherungsvertrag verbunden sind, werden gesondert erfasst und zum Fair Value bewertet. Eingebettete Optionen und Garantien, die eng mit Versicherungsverträgen verbunden sind oder selbst Versicherungsverträge sind, zum Beispiel garantierte Rentenoptionen oder garantierte Zinssätze, werden bei der Bewertung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft berücksichtigt.
Rückversicherung
Die Gruppe übernimmt und/oder zediert Rückversicherungsrisiken im normalen Geschäftsverlauf. Guthaben aus Rückversicherung umfassen namentlich Forderungen gegenüber Erst- und Rückversicherungsgesellschaften für zedierte Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft. Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rückversicherungsverträgen werden in Übereinstimmung mit den rückversicherten Risiken und gemäss den Bestimmungen des betreffenden Rückversicherungsvertrags angesetzt. In der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung wird das Rückversicherungsgeschäft brutto verbucht, es sei denn, eine Nettodarstellung sei explizit erlaubt und beabsichtigt.
Verträge aus Rückversicherungen, welche keinen Transfer von Versicherungsrisiken bewirken, werden als finanzielle Rückversicherung erfasst und sind in den finanziellen Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten enthalten. Die Verbuchung von Depotforderungen und -verbindlichkeiten erfolgt aufgrund der bezahlten oder erhaltenen Gegenleistungen, abzüglich eindeutig bestimmter Prämien oder Gebühren, die von den Rückversicherten zurückbehalten werden. Diese Verträge werden im Allgemeinen zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Der effektive Zinssatz wird aufgrund der geschätzten künftigen Mittelflüsse berechnet.
Liegt bei einem Guthaben aus Rückversicherung eine Wertminderung vor, wird diese in der Erfolgsrechnung erfasst und der Buchwert wird entsprechend reduziert.
Verträge auf Rechnung und Risiko von Versicherungsnehmern (Separate-Account- bzw. anteilgebundene Verträge) / Private Placement Life Insurance
Bei Separate-Account-Verträgen handelt es sich in der Regel um Lebensversicherungsverträge mit einem ausgesonderten Teil, der in Vermögenswerte investiert wird, die auf Rechnung und Risiko von Kunden der Swiss Life-Gruppe gemäss deren spezifischen Anlagezielen verwaltet werden. Verbindlichkeiten aus Separate-Account-Verträgen sind in den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft enthalten. Verbindlichkeiten aus Separate-Account-Verträgen umfassen das Recht des Versicherungsnehmers auf Beteiligung am Ergebnis der zugrunde liegenden Vermögenswerte.
Bei anteilgebundenen Verträgen handelt es sich um Versicherungs- oder Kapitalanlageverträge, bei denen die Versicherungsleistungen an die Anteilswerte von Investmentfonds gebunden sind. Bestimmte anteilgebundene Verträge enthalten garantierte Mindestversicherungsleistungen. Die Einlagekomponenten von Verbindlichkeiten aus anteilgebundenen Verträgen werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet und in Kapitalanlageverträgen und anteilgebundenen Lebensversicherungsverträgen erfasst («Entflechtung von Einlagekomponenten»). Sofern Komponenten der Verbindlichkeiten aus anteilgebundenen Verträgen der Deckung von Versicherungsrisiken dienen, werden diese unter den Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft erfasst.
Verbindlichkeiten im Bereich Private Placement Life Insurance werden erfolgswirksam zum Fair Value bewertet und in Kapitalanlageverträgen und anteilgebundenen Lebensversicherungsverträgen erfasst.
Anlagen aus Verträgen auf Rechnung und Risiko von Versicherungsnehmern sowie aus dem Bereich Private Placement Life Insurance sind in erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerten, Derivaten und flüssigen Mitteln enthalten. Die entsprechenden Erträge, Gewinne oder Verluste sind in der Erfolgsrechnung unter den jeweiligen Posten erfasst. Die Gruppe hat die anfallenden Anschaffungskosten im Zusammenhang mit den Einlage- und den Versicherungskomponenten nach objektiven Kriterien deren Verhältnis entsprechend zugewiesen. Der Rechnungslegungsgrundsatz betreffend die aktivierten Abschlusskosten (DAC) gilt für jenen Teil der Anschaffungskosten, der mit der Versicherungskomponente zusammenhängt. Der Rechnungslegungsgrundsatz betreffend die aktivierten Abschlusskosten für Kapitalanlageverträge (DOC) gilt für den verbleibenden Teil (siehe 2.16 Immaterielle Vermögenswerte).
Verwaltungs- und Rückkaufskosten werden als Policengebührenertrag erfasst.
2.11 Sachanlagen
Selbst genutzte Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen bilanziert. Grundeigentum wird zu Anschaffungskosten bewertet und nicht abgeschrieben. Die Abschreibungen erfolgen in der Regel linear über die geschätzte Nutzungsdauer: bei Gebäuden über 25 bis 50 Jahre, bei Einrichtungen über fünf bis zehn Jahre und bei Computer-Hardware über drei bis fünf Jahre.
Restwert und Nutzungsdauer der Vermögenswerte werden zu jedem Bilanzstichtag geprüft und bei Bedarf angepasst.
Spätere Kosten werden erst dann in den Buchwert der Vermögenswerte einbezogen bzw. als gesonderter Vermögenswert ausgewiesen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der mit dem Vermögenswert verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen voraussichtlich der Gruppe zufliessen wird und die Kosten des Vermögenswerts zuverlässig bestimmt werden können. Der übrige Reparatur- und Instandhaltungsaufwand wird in der Rechnungsperiode, in der er anfällt, erfolgswirksam erfasst. Fremdkapitalkosten, welche direkt dem Bau oder Erwerb eines qualifizierten Vermögenswerts zugeschrieben werden können, werden als Teil der Kosten des betreffenden Vermögenswerts aktiviert. Realisierte Gewinne und Verluste aus Veräusserung werden durch Vergleich des Erlöses mit dem Buchwert ermittelt und erfolgswirksam erfasst.
Sachanlagen werden auf Wertminderung überprüft, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert möglicherweise nicht erzielbar ist. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird sofort auf den erzielbaren Betrag abgeschrieben, wenn der Buchwert höher ist als der geschätzte erzielbare Betrag. Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren der beiden Beträge aus Fair Value des Vermögenswerts abzüglich Veräusserungskosten und Nutzungswert.
2.12 Vorratsimmobilien
Vorratsimmobilien umfassen Land und Gebäude, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden oder sich in der Herstellung oder Entwicklung für einen solchen Verkauf befinden. Es handelt sich in erster Linie um Immobilien, die erworben werden, um sie in naher Zukunft zu veräussern, zu entwickeln oder weiterzuverkaufen. Sie sind in den übrigen Aktiven enthalten.
Vorratsimmobilien werden mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräusserungswert bewertet. Die Anschaffungskosten umfassen den Erwerbspreis und weitere Kosten, die mit dem Erwerb der Immobilie direkt in Zusammenhang stehen (Notargebühren usw.). Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus Kosten, die sich direkt auf den Bauprozess einer Immobilie beziehen, und sind zusammen mit anderen verbundenen Kosten bis zum Verkauf in den Vorratsimmobilien enthalten.
Der geschätzte Nettoveräusserungswert entspricht dem erwarteten Erlös aus dem Verkauf im normalen Geschäftsgang abzüglich geschätzter Renovierungs-, Sanierungs- und Veräusserungskosten.
Der Erlös aus dem Verkauf wird erfasst, sobald der Bau abgeschlossen und das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer übergegangen ist.
2.13 Leasingverhältnisse
Künftige Leasingzahlungen, die fix sind oder variabel und deshalb von einem Index oder einem Kurs abhängen, werden abgezinst und in der Bilanz als Leasingverbindlichkeit in übrigen finanziellen Verbindlichkeiten erfasst. Die Leasingverbindlichkeit wird durch die an den Leasinggeber getätigten Zahlungen abzüglich Zinsaufwand getilgt.
Zu Beginn des Leasingverhältnisses wird der betreffende Vermögenswert aktiviert (Nutzungsrecht), bewertet zum anfänglichen Betrag der Leasingverbindlichkeit zuzüglich weiterer anfänglicher Zahlungen, die vor der ursprünglichen Aktivierung gemacht wurden, und Zahlungen für die Wiederherstellung des Vermögenswerts am Ende der Vertragslaufzeit. Das Nutzungsrecht wird linear über die Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts abgeschrieben, wenn das Eigentum am geleasten Vermögenswert am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übergeht oder eine Kaufoption mit hinreichender Sicherheit ausgeübt wird. Sonst wird das Nutzungsrecht über die Nutzungsdauer des geleasten Vermögenswerts oder über die Laufzeit des Leasingverhältnisses abgeschrieben, je nachdem, was kürzer ist. Die bilanzierten Nutzungsrechte werden in den Sachanlagen erfasst.
Kaufoptionen, Strafzahlungen und Anpassungen der Vertragslaufzeit werden bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit berücksichtigt, sofern hinreichend Sicherheit besteht. Eine Ausnahme sind variable Zahlungen sowie Zahlungen für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer anfänglichen Laufzeit von weniger als zwölf Monaten und geringwertige Leasingverhältnisse mit einem anfänglichen Wert von weniger als CHF 5000. Sie werden im Aufwand verbucht, sobald sie entstehen.
2.14 Vermögensverwaltung
Die Erträge aus der Vermögensverwaltung setzen sich vorwiegend aus Honoraren für die Vermögensverwaltung sowie Provisionseinnahmen aus dem Vertrieb und Verkauf von Anteilen an Anlagefonds zusammen. Diese Erträge werden periodengerecht abgegrenzt, also zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung erfasst.
Zusatzkosten, die der Erlangung eines Kapitalanlagevertrags direkt zugeordnet werden können, werden als Vermögenswert erfasst, wenn sie einzeln identifiziert und zuverlässig bestimmt werden können und wenn es wahrscheinlich ist, dass sie gedeckt werden. Diese aktivierten Abschlusskosten für Kapitalanlageverträge werden als immaterielle Vermögenswerte erfasst. Abgegrenzte Vermögensverwaltungsgebühren werden unter den übrigen Verbindlichkeiten erfasst.
2.15 Kommissionsertrag und -aufwand
Die Erträge setzen sich vorwiegend aus laufenden Provisionen, wiederkehrenden Gebühren für bestehendes Geschäft und übrigen Gebühren zusammen. Diese Erträge werden periodengerecht abgegrenzt, folglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung erfasst. Vertragsauflösungen werden von den Kommissionserträgen in Abzug gebracht.
Der Aufwand umfasst hauptsächlich Kommissionen für unabhängige Finanzberater sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung und andere (Beratungs-)Dienstleistungen.
2.16 Immaterielle Vermögenswerte
Barwert künftiger Gewinne (PVP) aus erworbenen Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung
Beim Erwerb eines Versicherungsportefeuilles oder eines Portefeuilles von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, sei es direkt von einem anderen Versicherer oder durch die Übernahme eines Tochterunternehmens, weist die Gruppe einen immateriellen Vermögenswert aus, der den eingebetteten Barwert künftiger Gewinne (PVP) in den erworbenen Verträgen repräsentiert. Der PVP entspricht der Differenz zwischen dem Fair Value der erworbenen vertraglichen Rechte und übernommenen Versicherungsverpflichtungen und einer Verbindlichkeit, die gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen für Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung ermittelt wird. Der PVP wird durch Schätzung des Nettobarwerts der künftigen Mittelflüsse aus den zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Verträgen ermittelt. Bei erworbenen Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung umfassen künftige positive Mittelflüsse im Allgemeinen Nettoprämien, während künftige negative Mittelflüsse Versicherungsleistungen und bestimmte Verwaltungskosten umfassen.
Der PVP wird im Verhältnis zu den Bruttogewinnen oder Bruttomargen über die effektive Laufzeit der erworbenen Verträge abgeschrieben. Diese liegt im Allgemeinen zwischen 20 und 30 Jahren. Realisierte Gewinne bzw. Verluste werden daher berücksichtigt, ebenso wie Gewinne bzw. Verluste, die im übrigen Gesamterfolg erfasst werden (nicht realisierte Gewinne/Verluste). Würden diese Gewinne bzw. Verluste realisiert, hätte dies Auswirkungen auf die für die Abschreibung des PVP verwendeten Bruttogewinne oder -margen. Daher wird eine Anpassung für diese nicht realisierten Gewinne bzw. Verluste im übrigen Gesamterfolg erfasst und auch bei der Höhe des PVP in der Bilanz berücksichtigt («Schattenbilanzierung»).
Der PVP wird Wertminderungsprüfungen unterzogen. Die Auswirkung von Änderungen der geschätzten Bruttogewinne oder -margen auf den nicht abgeschriebenen PVP wird in der Rechnungsperiode als Aufwand berücksichtigt, in der die Schätzungen der erwarteten künftigen Gewinne oder Margen geändert werden.
Aktivierte Abschlusskosten (DAC)
Kosten, die direkt mit dem Neuabschluss bzw. der Erneuerung von Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zusammenhängen und dementsprechend schwanken – einschliesslich Provisionen, Zeichnungskosten sowie Kosten für Vermittlung und Ausstellung der Versicherungspolicen –, werden aktiviert. Die aktivierten Abschlusskosten werden periodisch auf ihre Werthaltigkeit überprüft, um sicherzustellen, dass sie durch zukünftige Erträge wiedereingebracht werden können.
Bei den überschussberechtigten Lebensversicherungsverträgen, bei denen die Zuteilung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer gemäss Beitragsmethode erfolgt, werden die aktivierten Abschlusskosten über die erwartete Laufzeit dieser Verträge auf Grundlage des Barwerts der geschätzten und voraussichtlich zu realisierenden Bruttomargen amortisiert. Die geschätzte Bruttomarge umfasst dabei die zu erwartenden Prämien und Anlageerträge, abzüglich der erwarteten Versicherungsansprüche und Verwaltungskosten, der erwarteten Änderungen des Deckungskapitals und der zu erwartenden jährlichen Überschussanteile der Versicherungsnehmer.
Die aktivierten Abschlusskosten für sonstige traditionelle Lebensversicherungsverträge und Rentenversicherungen mit Todesfallrisiko werden proportional zu den erwarteten Prämien abgeschrieben.
Aktivierte Abschlusskosten für Versicherungsverträge mit Anlagecharakter, z. B. Universal-Life-Verträge, werden über die Vertragsdauer auf Grundlage des Barwerts der geschätzten, voraussichtlich realisierten Bruttogewinne oder Bruttomargen abgeschrieben. Die geschätzten Bruttogewinne bestehen aus Margen auf dem Risikoteil und Vertragsverwaltungskosten, Anlagegewinndifferenzen, Rückkaufskosten und sonstigen zu erwartenden Einnahmen und Gutschriften.
Wenn aktivierte Abschlusskosten im Verhältnis zu den Bruttogewinnen oder Bruttomargen auf die erworbenen Verträge abgeschrieben werden, werden realisierte Gewinne bzw. Verluste berücksichtigt, ebenso wie Gewinne bzw. Verluste, die im übrigen Gesamterfolg erfasst werden (nicht realisierte Gewinne/Verluste). Würden diese Gewinne bzw. Verluste realisiert, hätte dies Auswirkungen auf die für die Abschreibung der aktivierten Abschlusskosten verwendeten Bruttogewinne oder Bruttomargen. Daher wird eine Anpassung für diese nicht realisierten Gewinne bzw. Verluste im übrigen Gesamterfolg erfasst und auch bei der Höhe der aktivierten Abschlusskosten in der Bilanz berücksichtigt («Schattenbilanzierung»).
Annahmen, welche zur Schätzung des künftigen Werts von zu erwartenden Bruttomargen und -gewinnen dienen, werden regelmässig evaluiert und angepasst, falls sich die Schätzungen ändern. Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse von den Erfahrungswerten werden in der Erfolgsrechnung erfasst.
Bei Versicherungsverträgen mit kurzer Laufzeit werden die Abschlusskosten über den Zeitraum, in welchem die entsprechenden verbuchten Prämien verdient werden, proportional zu den Prämieneinnahmen abgeschrieben.
Aktivierte Abschlusskosten für Kapitalanlageverträge (DOC)
Zusatzkosten aus dem Erwerb von Investmentmanagementdienstleistungen für Kapitalanlageverträge ohne ermessensabhängige Überschussbeteiligung werden als immaterieller Vermögenswert erfasst, wenn davon ausgegangen wird, dass sie wiedereingebracht werden. Der Vermögenswert stellt das vertragliche Recht dar, von der Bereitstellung von Investmentmanagementdienstleistungen zu profitieren, und wird im Einklang mit der Übertragung der Investmentmanagementdienstleistungen an den Kunden linear abgeschrieben. Der Vermögenswert wir regelmässig auf Wertminderungen überprüft. Die Kosten für den Erwerb eines Vertrags, die angefallen wären unabhängig davon, ob der Vertrag erworben wurde, werden zum Entstehungszeitpunkt als Aufwand erfasst.
Aktivierte Abschlusskosten für Kapitalanlageverträge werden linear über die jeweilige Vertragsdauer abgeschrieben.
Goodwill
Unternehmensübernahmen werden nach der Erwerbsmethode erfasst.
Goodwill stellt den Überschuss des Fair Value der übertragenen Gegenleistung und, sofern relevant, den Betrag erfasster nicht beherrschender Anteile über dem Fair Value der erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Erwerbszeitpunkt dar. Die Gruppe hat die Möglichkeit, in Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen die Kontrolle ohne Erwerb sämtlicher Eigenkapitalanteile erlangt wird, den Goodwill in seiner Gesamtheit zu erfassen, das heisst inklusive des auf nicht beherrschende Anteile entfallenden Teils (Full-Goodwill-Methode). Goodwill aus Akquisitionen von Tochterunternehmen wird bei den immateriellen Vermögenswerten erfasst. Bei der Übernahme anfallende Kosten werden als Aufwand erfasst. Goodwill von assoziierten Unternehmen wird im Buchwert der Beteiligung erfasst.
Zur Überprüfung auf Wertminderungen wird der Goodwill zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugewiesen. Er wird jährlich auf Wertminderungen überprüft oder wenn Anzeichen für eine Wertminderung bestehen. Goodwill wird zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungen ausgewiesen; Wertminderungen werden in Folgeperioden nicht zurückgebucht.
Gewinne und Verluste aus der Veräusserung eines Unternehmens umfassen den Buchwert des Goodwills des verkauften Unternehmens.
Negativer Goodwill wird direkt in der Erfolgsrechnung erfasst.
Kundenbeziehungen
Zu den Kundenbeziehungen zählen durch Vertrag entstandene Kundenbeziehungen, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, und nicht vertragliche Kundenbeziehungen, welche die Anforderung für einen gesonderten Ausweis erfüllen. Ihre Nutzungsdauer liegt im Allgemeinen zwischen 5 und 20 Jahren. Die Abschreibung erfolgt linear über die Nutzungsdauer.
Computersoftware
Erworbene Computersoftware-Lizenzen werden auf der Basis der Kosten aktiviert, die beim Erwerb und der Inbetriebnahme der spezifischen Software entstehen. Diese Kosten werden linear über die erwartete Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren abgeschrieben. Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Wartung von Computersoftware-Programmen werden direkt als Aufwand verbucht. Entwicklungskosten, die unmittelbar mit identifizierbaren Softwareprodukten zusammenhängen, welche durch die Gruppe kontrolliert werden und voraussichtlich einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen, werden aktiviert. Zu den direkten Kosten zählen die Personalkosten von Software-Entwicklungsteams. Aktivierte Entwicklungskosten für Computersoftware werden linear über die Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren abgeschrieben.
Marken und Übrige
Marken und übrige immaterielle Vermögenswerte mit einer festen Nutzungsdauer von allgemein 5 bis 20 Jahren werden linear über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
2.17 Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte
Als erzielbarer Betrag wird bei nicht finanziellen Vermögenswerten der Fair Value abzüglich Veräusserungskosten oder der Nutzungswert angesetzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Fair Value abzüglich Veräusserungskosten entspricht dem Preis, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts nach Abzug der Veräusserungskosten erzielt werden würde. Der Nutzungswert ist der Barwert der künftigen Mittelflüsse, der voraussichtlich aus einem Vermögenswert bzw. einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann.
Wertminderungen und Wertaufholungen auf nicht finanziellen Vermögenswerten werden erfolgswirksam erfasst.
2.18 Ertragssteuern
Laufende und latente Ertragssteuern werden erfolgswirksam verbucht, es sei denn, sie beziehen sich auf Posten, welche direkt im Eigenkapital erfasst werden. Ertragssteuern werden mit Hilfe der zum Bilanzstichtag gültigen bzw. angekündigten Steuersätze berechnet.
Latente Ertragssteuern werden mittels der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode für sämtliche temporären Differenzen zwischen den Buchwerten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in der konsolidierten Bilanz einerseits und den Steuerwerten dieser Vermögenswerte und Verbindlichkeiten andererseits verbucht. Laufende und latente Ertragssteuern werden direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben, wenn sie sich auf Positionen beziehen, die in derselben oder in einer anderen Rechnungsperiode ebenfalls direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden.
Latente Ertragssteuerguthaben werden nur in dem Umfang erfasst, in dem wahrscheinlich künftige zu versteuernde Ergebnisse verfügbar sind, mit denen diese Guthaben verrechnet werden können. Für noch nicht genutzte Steuerverluste wird ein latentes Ertragssteuerguthaben nur in dem Umfang erfasst, wie es wahrscheinlich ist, dass diese Verluste mit künftigen zu versteuernden Ergebnissen verrechnet werden können. Latente Ertragssteuerverbindlichkeiten stellen Ertragssteuern dar, die in der Zukunft für zu versteuernde temporäre Differenzen zu entrichten sind.
Eine latente Ertragssteuerverbindlichkeit wird für zu versteuernde temporäre Differenzen im Zusammenhang mit Investitionen in Tochterunternehmen, Niederlassungen und assoziierten Unternehmen erfasst, es sei denn, die Gruppe ist in der Lage, den Zeitpunkt der Elimination der temporären Differenz zu steuern, und wenn es zudem wahrscheinlich ist, dass die betreffende temporäre Differenz in absehbarer Zukunft nicht eliminiert wird.
Wenn das Unternehmen ein durchsetzbares Recht hat, laufende Steuerguthaben mit laufenden Steuerverbindlichkeiten zu verrechnen, und sich die latenten Ertragssteuerguthaben und die latenten Ertragssteuerverbindlichkeiten auf Ertragssteuern beziehen, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, so werden die entsprechenden Guthaben und Verbindlichkeiten netto ausgewiesen.
2.19 Zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte und entsprechende Verbindlichkeiten
Eine Veräusserungsgruppe besteht aus einer Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise veräussert werden sollen, sowie den mit ihnen direkt in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten. Langfristige Vermögenswerte, die zur Veräusserung gehalten werden, sowie Veräusserungsgruppen werden zum Buchwert ausgewiesen, höchstens jedoch zum Fair Value abzüglich Veräusserungskosten. Der Buchwert wird nicht durch die fortgesetzte Nutzung erzielt, sondern durch eine Verkaufstransaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit. Zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte und entsprechende Verbindlichkeiten werden in der Bilanz gesondert ausgewiesen.
2.20 Finanzielle Verbindlichkeiten
Finanzielle Verbindlichkeiten werden in der Bilanz ausgewiesen, wenn die Swiss Life-Gruppe Partei der vertraglichen Bestimmungen des Instruments wird. Eine finanzielle Verbindlichkeit wird ausgebucht, wenn die im Vertrag genannte Verpflichtung erfüllt oder aufgehoben wird oder erlischt.
Anleihen und Darlehensverpflichtungen
Anleihen und Darlehensverpflichtungen werden zunächst zum Betrag des erhaltenen Erlöses abzüglich der angefallenen Transaktionskosten erfasst. Danach werden sie unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Differenzen zwischen dem Erlös (nach Transaktionskosten) und dem Rückzahlungsbetrag werden erfolgswirksam über die Laufzeit der betreffenden Anleihe bzw. Darlehensverpflichtung erfasst.
Je nach Vertragsbedingungen, z. B. Rückzahlungs- oder Zinsbedingungen, werden bestimmte hybride Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten betrachtet.
Bei Anleihen, die eine eingebettete Option zur Wandlung der Schuld in eine vorgegebene Anzahl Aktien der Gruppe enthalten, werden eine Schuld- und eine Eigenkapitalkomponente ermittelt. Die Differenz zwischen dem Erlös aus der Ausgabe und dem Fair Value der Schuldkomponente zum Zeitpunkt der Emission wird direkt im Eigenkapital verbucht. Der Fair Value der Schuldkomponente zum Zeitpunkt der Emission wird auf Basis des Marktzinssatzes für vergleichbare Instrumente ohne Wandelrechte ermittelt. Die Gruppe verbucht keine Wertveränderungen dieser Optionen in nachfolgenden Berichtsperioden.
Die Fremdkapitalkosten in der konsolidierten Erfolgsrechnung beziehen sich auf den Zinsaufwand für finanzielle Verbindlichkeiten, die als Anleihen und Darlehensverpflichtungen eingestuft werden. Der Zinsaufwand in der konsolidierten Erfolgsrechnung hingegen ergibt sich aus dem Zinsaufwand für Einlagen für Versicherungs- und Kapitalanlageverträge sowie übrige finanzielle Verbindlichkeiten.
Übrige finanzielle Verbindlichkeiten
Einlagen mit fixen und garantierten Bedingungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Die Ersterfassung erfolgt zum erhaltenen Erlös abzüglich der angefallenen Transaktionskosten. Danach erfolgt die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode. Differenzen zwischen dem Erlös (nach Transaktionskosten) und dem Rückzahlungsbetrag werden erfolgswirksam über die Laufzeit der betreffenden Einlage erfasst. Bei Repurchase-Vereinbarungen erfolgt die Ersterfassung zum erhaltenen Betrag abzüglich der angefallenen Transaktionskosten. Danach wird die Differenz zwischen dem ursprünglich erhaltenen Betrag und dem bei Endfälligkeit getauschten Betrag mittels Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Vereinbarung aufgelöst.
Finanzielle Verbindlichkeiten aus Anteilen Dritter an konsolidierten Anlagefonds werden unwiderruflich erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, weil die betreffenden Vermögenswerte und ihre Performance auf Fair-Value-Basis verwaltet bzw. bewertet werden.
2.21 Leistungen an Mitarbeitende
Vorsorgeleistungen
Die Swiss Life-Gruppe sieht grundsätzlich zwei Arten von Vorsorgeleistungen für ihre Mitarbeitenden vor: leistungsorientierte Pläne sowie beitragsorientierte Pläne.
Die Vermögenswerte dieser Pläne werden im Allgemeinen getrennt vom Vermögen der Gruppe in treuhänderisch verwalteten Fonds gehalten. Beiträge für leistungsorientierte Pläne werden gemäss aufsichtsrechtlichen Vorschriften und/oder Bestimmungen des entsprechenden Vorsorgeplans berechnet. Die Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen der Gruppe und die damit verbundenen Kosten werden zu jedem Bilanzstichtag durch einen qualifizierten Aktuar mit Hilfe der Methode der laufenden Einmalprämien festgelegt.
Der in der konsolidierten Bilanz verbuchte Betrag stellt den Barwert der leistungsorientierten Verpflichtungen dar, abzüglich des Fair Value des Planvermögens. Aus dieser Berechnung entstehende Überdeckungen sind auf den Barwert des wirtschaftlichen Nutzens in Form der Verfügbarkeit von Rückerstattungen aus den Plänen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an die Pläne begrenzt (Asset Ceiling).
Neubewertungen, bestehend aus versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten, der Auswirkung von Veränderungen der Vermögenswerthöchstgrenze sowie Erträgen aus dem Planvermögen (ohne Zinsen), werden unmittelbar in der Periode, in der sie anfallen, in der konsolidierten Bilanz und im übrigen Gesamterfolg erfasst. Im übrigen Gesamterfolg erfasste Neubewertungen werden anschliessend nicht in die Erfolgsrechnung umgegliedert. Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird in der Erfolgsrechnung in der Periode erfasst, in der eine Planänderung stattgefunden hat. Bei der Berechnung der Nettozinsen wird der Abzinsungssatz zu Beginn der Periode auf die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen angewandt. Die Kosten aus leistungsorientierten Plänen umfassen den Dienstzeitaufwand sowie den Zinsaufwand (netto) und sind in der Erfolgsrechnung in den Aufwendungen für Leistungen an Mitarbeitende enthalten.
Versicherungsverträge, die für einen leistungsorientierten Plan für eigene Mitarbeitende ausgestellt sind, wurden im Allgemeinen eliminiert. Bestimmte mit solchen Plänen verbundene Vermögenswerte erfüllen jedoch die Voraussetzung für Planvermögen und werden deshalb nicht eliminiert.
Die Gruppe verbucht den Beitrag, der für die während der Rechnungsperiode geleisteten Dienste der Mitarbeitenden in einen beitragsorientierten Plan zu zahlen ist, als Aufwand.
Leistungen im Gesundheitsbereich
Einige Gesellschaften der Gruppe sehen Leistungen im Gesundheitsbereich für ihre Rentner vor. Der Anspruch auf diese Leistungen ist normalerweise vom Erreichen des Rentenalters im Dienst sowie von einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren abhängig. Die hieraus entstehenden Kosten werden gleich behandelt wie die entsprechenden Kosten aus leistungsorientierten Plänen.
Aktienbeteiligungspläne
Die Gruppe betreibt anteilsbasierte Pläne, bei denen eine Vergütung in Form von Aktien gezahlt wird. Der Fair Value der Dienste der Mitarbeitenden, welche die Gruppe als Gegenleistung für die Gewährung der Aktien erhält, wird erfolgswirksam verbucht, wobei das Eigenkapital entsprechend erhöht wird. Da der Fair Value der erhaltenen Dienste nicht zuverlässig bewertet werden kann, wird auf den Fair Value der gewährten Eigenkapitalinstrumente und den Preis, den die Mitarbeitenden zahlen müssen, zurückgegriffen.
2.22 Rückstellungen und Eventualverpflichtungen
Rückstellungen beinhalten Verbindlichkeiten, bei denen Unsicherheiten bezüglich Höhe oder Zeitpunkt der Zahlungen bestehen. Rückstellungen werden erfasst, wenn am Bilanzstichtag aufgrund eines Ereignisses der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, die wahrscheinlich den Abfluss von Ressourcen erfordert und deren Umfang zuverlässig sowie auf Basis der bestmöglichen Schätzungen festgelegt werden kann. Eventualverpflichtungen werden im Anhang ausgewiesen, wenn eine mögliche oder gegenwärtige Verpflichtung besteht, die den Abfluss von Ressourcen erfordern kann, wahrscheinlich aber nicht erfordern wird, oder wenn die Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.
2.23 Eigene Aktien
Eigene Aktien werden in der konsolidierten Bilanz zum Anschaffungswert ausgewiesen und als Negativposten mit dem Eigenkapital verrechnet. Differenzen zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufserlös eigener Aktien werden als Veränderung des Agios ausgewiesen.
2.24 Verrechnung
In der Bilanz werden Verrechnungen zwischen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem entsprechenden Ausweis des Nettobetrags nur dann vorgenommen, wenn ein durchsetzbares Recht zur Verrechnung der erfassten Beträge vorliegt und zudem die Absicht besteht, für die entsprechenden Positionen im gleichen Zeitpunkt einen Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder mit der Realisierung des betreffenden Vermögenswerts gleichzeitig die dazugehörende Schuld abzulösen.
2.25 Bevorstehende Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen
Im Januar 2020 wurde eine Änderung von IAS 1 «Darstellung des Abschlusses» herausgegeben, die klarstellt, dass Verbindlichkeiten entweder als kurz- oder als langfristig klassifiziert werden, je nach den Rechten in Bezug auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten, die zum Ende der Berichtsperiode bestehen, und unabhängig von Erwartungen oder Managementabsichten. Die Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Im Mai 2017 wurde IFRS 17 «Versicherungsverträge» veröffentlicht als Ersatz des Standards IFRS 4 «Versicherungsverträge», der zurzeit eine Vielzahl von Methoden zulässt. Mit IFRS 17 wird die Bilanzierung von Unternehmen, die Versicherungsverträge, Rückversicherungsverträge und Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung ausstellen, grundlegend geändert. IFRS 17 schreibt ein laufendes Bewertungsmodell vor, in dem Schätzwerte in jeder Berichtsperiode neu gemessen werden. Die Bewertung beruht auf diskontierten, wahrscheinlichkeitsgewichteten Zahlungsströmen, einer risikobedingten Anpassung und einer vertraglichen Servicemarge (VSM), die den noch nicht realisierten Gewinn des Vertrags widerspiegelt. Die VSM wird in jeder Periode auf Basis der Übertragung der Leistungen erfolgswirksam aufgelöst. Unternehmen fassen Verträge zu Gruppen zusammen, die ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und gemeinsam gesteuert werden. Des Weiteren werden beim erstmaligen Ansatz belastende Verträge von beim erstmaligen Ansatz nicht belastenden Verträgen getrennt. Für eine Gruppe von belastenden Verträgen wird beim erstmaligen Ansatz erfolgswirksam ein Verlust erfasst. Ein Verlust wird zudem unmittelbar erfolgswirksam erfasst, wenn eine Gruppe von Verträgen bei anschliessender Bewertung belastend wird. Der Standard liefert einen vereinfachten Bilanzierungsansatz für bestimmte kurzfristige Verträge und bietet die Wahl, die Auswirkung von Änderungen der Diskontsätze und anderer Annahmen in Bezug auf finanzielle Risiken entweder in der Erfolgsrechnung oder im übrigen Gesamterfolg zu erfassen. Der Variable-Fee-Ansatz ist erforderlich bei Versicherungsverträgen, bei denen eine Verbindung besteht zwischen Zahlungen an den Versicherungsnehmer und den Erträgen auf zugrunde liegenden Posten. Mit den Vorschriften von IFRS 17 wird die Darstellung von Erlösen auf jene anderer Branchen abgestimmt. Erlöse werden den Perioden im Verhältnis zum Wert der erwarteten Deckung und anderer Leistungen, die der Versicherer in der Periode erbringt, zugewiesen; Schäden werden zum Zeitpunkt ihres Eintretens ausgewiesen. Die Anforderungen zur Offenlegung sind detaillierter als jene unter IFRS 4. Beim Übergang zu IFRS 17 ist der Standard vollständig auf Versicherungsvertragsgruppen anzuwenden, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Dann kann zwischen einem modifizierten retrospektiven Ansatz und dem Fair-Value-Ansatz gewählt werden. IFRS 17 tritt für die zum oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahre in Kraft. Die Swiss Life-Gruppe prüft derzeit die Auswirkung auf ihre konsolidierte Jahresrechnung. Die Auswirkung wird bedeutend sein.
Im Juli 2014 stellte das IASB IFRS 9 «Finanzinstrumente» fertig. Der neue Standard ersetzt IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung». Er regelt die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten sowie die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Mit der Klassifizierung wird festgelegt, wie finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Abschlüssen bilanziert und laufend bewertet werden. Die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte erfolgt auf Basis des Geschäftsmodells, in das sie eingebunden sind, und ihrer vertraglichen Cashflow-Eigenschaften. Ein Wertminderungsmodell für erwartete Verluste wurde eingeführt, bei dem eine Wertminderung unmittelbar erfasst wird, unabhängig davon, ob das Kreditereignis tatsächlich eingetreten ist Das neue Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verbindet die Rechnungslegung stärker mit dem Risikomanagement. IFRS 9 trat für die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahre in Kraft. Wie oben erwähnt, wird die Swiss Life-Gruppe die Anwendung von IFRS 9 bis zum 1. Januar 2023 aufschieben und daher weiterhin IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» anwenden, da ihre vorherrschende Tätigkeit per 31. Dezember 2015 im Ausstellen von Versicherungsverträgen lag.
Weitere neue oder geänderte Standards und Interpretationen wie die Änderungen von IAS 1 «Darstellung des Abschlusses», IAS 8 «Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler» und IAS 12 «Ertragsteuern», die das IASB 2021 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 veröffentlich hat, werden keine Auswirkungen auf die Rechnungslegungsgrundsätze der Gruppe haben.